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Auslieferungsübereinkommen

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 2 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1

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2 provisions

Langtitel

Teilweise Zurücknahme des österreichischen Vorbehaltes zu Artikel 21 Absatz 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens StF: BGBl. Nr. 309/1985 Die Erklärung wurde gegenüber dem Generalsekretär des Europarates mit Note vom 16. April 1985 abgegeben. Der Nationalrat hat beschlossen Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

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Art. 1

(Übersetzung) Erklärung Die von Österreich zu Artikel 21 Absatz 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 *1) abgegebene Erklärung wird insoweit eingeschränkt, als der erste Satz zu entfallen hat. Im Hinblick auf diese Einschränkung lautet diese Erklärung in Hinkunft wie folgt: "Die Durchlieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe oder einer mit den Geboten der Menschlichkeit und der Menschenwürde nicht vereinbaren Strafe bedroht sind, wird unter den für die Auslieferung wegen solcher strafbarer Handlungen maßgebenden Bedingungen bewilligt werden." --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969

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