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Abkommen von Nizza über die internationale Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Genf am 13. Mai 1977

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Change 1

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Art. 1 Bildung eines besonderen Verbandes; Annahme einer internationalen Klassifikation; Begriffsbestimmung und Sprachen der Klassifikation

1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (im folgenden als "die Klassifikation" bezeichnet) an. 2) Die Klassifikation besteht aus: i) einer Klasseneinteilung, gegebenenfalls mit erläuternden Anmerkungen; ii) einer alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen (im folgenden als "alphabetische Liste" bezeichnet) mit Angabe der Klasse, in welche die einzelne Ware oder Dienstleistung eingeordnet ist. 3) Die Klassifikation umfasst i) die Klassifikation, die 1971 von dem im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als "Internationales Büro" bezeichnet) veröffentlicht wurde, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass die der Klasseneinteilung in dieser Veröffentlichung beigefügten erläuternden Anmerkungen solange als vorläufig und als Empfehlungen anzusehen sind, bis erläuternde Anmerkungen zur Klasseneinteilung von dem in Art. 3 erwähnten Sachverständigenausschuss erstellt werden; ii) die Änderungen und Ergänzungen, die nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 und der Stockholmer Fassung dieses Abkommens vom 14. Juli 1967 vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Fassung in Kraft getreten sind; iii) alle nach Art. 3 dieser Fassung des Abkommens erfolgenden Abänderungen, die nach Art. 4 Abs. 1 dieser Fassung in Kraft treten. 4) Die Klassifikation ist in englischer und in französischer Sprache abgefasst, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind. 5) a) Die in Abs. 3 Ziff. i bezeichnete Klassifikation mit den in Abs. 3 Ziff. ii bezeichneten Änderungen und Ergänzungen, die vor dem Zeitpunkt, zu dem diese Fassung des Abkommens zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft getreten sind, ist in einer beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als "Generaldirektor" und als "Organisation" bezeichnet) hinterlegten Urschrift in französischer Sprache enthalten. Die in Abs. 3 Ziff. ii bezeichneten Änderungen und Ergänzungen, die nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Fassung des Abkommens zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft treten, werden ebenfalls in einer Urschrift in französischer Sprache beim Generaldirektor hinterlegt. b) Der englische Wortlaut der in Bst. a bezeichneten Texte wird von dem in Art. 3 bezeichneten Sachverständigenausschuss unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Fassung des Abkommens erstellt. Seine Urschrift wird beim Generaldirektor hinterlegt. c) Die in Abs. 3 Ziff. iii bezeichneten Abänderungen werden in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache beim Generaldirektor hinterlegt. 6) Amtliche Texte der Klassifikation werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen entweder auf Grund einer von diesen Regierungen vorgeschlagenen Übersetzung oder unter Zuhilfenahme anderer Mittel, die keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt des besonderen Verbandes oder auf die Organisation haben, in arabischer, deutscher, italienischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen erstellt, welche die in Art. 5 genannte Versammlung bestimmen kann. 7) Die alphabetische Liste gibt bei jeder Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung eine der Sprache, in der sie abgefasst ist, entsprechende Ordnungsnummer an sowie i) bei der in englischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste die Ordnungsnummer, die dieselbe Bezeichnung in der in französischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste hat, und umgekehrt; ii) bei einer nach Abs. 6 abgefassten alphabetischen Liste die Ordnungsnummer, die dieselbe Bezeichnung in der in englischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste oder in der in französischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste hat.

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Art. 1 Bildung eines besonderen Verbandes; Annahme einer internationalen Klassifikation; Begriffsbestimmung und Sprachen der Klassifikation

1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (im folgenden als "die Klassifikation" bezeichnet) an. 2) Die Klassifikation besteht aus: i) einer Klasseneinteilung, gegebenenfalls mit erläuternden Anmerkungen; ii) einer alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen (im folgenden als "alphabetische Liste" bezeichnet) mit Angabe der Klasse, in welche die einzelne Ware oder Dienstleistung eingeordnet ist. 3) Die Klassifikation umfasst i) die Klassifikation, die 1971 von dem im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als "Internationales Büro" bezeichnet) veröffentlicht wurde, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass die der Klasseneinteilung in dieser Veröffentlichung beigefügten erläuternden Anmerkungen solange als vorläufig und als Empfehlungen anzusehen sind, bis erläuternde Anmerkungen zur Klasseneinteilung von dem in Art. 3 erwähnten Sachverständigenausschuss erstellt werden; ii) die Änderungen und Ergänzungen, die nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 und der Stockholmer Fassung dieses Abkommens vom 14. Juli 1967 vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Fassung in Kraft getreten sind; iii) alle nach Art. 3 dieser Fassung des Abkommens erfolgenden Abänderungen, die nach Art. 4 Abs. 1 dieser Fassung in Kraft treten. 4) Die Klassifikation ist in englischer und in französischer Sprache abgefasst, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind. 5) a) Die in Abs. 3 Ziff. i bezeichnete Klassifikation mit den in Abs. 3 Ziff. ii bezeichneten Änderungen und Ergänzungen, die vor dem Zeitpunkt, zu dem diese Fassung des Abkommens zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft getreten sind, ist in einer beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als "Generaldirektor" und als "Organisation" bezeichnet) hinterlegten Urschrift in französischer Sprache enthalten. Die in Abs. 3 Ziff. ii bezeichneten Änderungen und Ergänzungen, die nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Fassung des Abkommens zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft treten, werden ebenfalls in einer Urschrift in französischer Sprache beim Generaldirektor hinterlegt. b) Der englische Wortlaut der in Bst. a bezeichneten Texte wird von dem in Art. 3 bezeichneten Sachverständigenausschuss unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Fassung des Abkommens erstellt. Seine Urschrift wird beim Generaldirektor hinterlegt. c) Die in Abs. 3 Ziff. iii bezeichneten Abänderungen werden in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache beim Generaldirektor hinterlegt. 6) Amtliche Texte der Klassifikation werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen entweder auf Grund einer von diesen Regierungen vorgeschlagenen Übersetzung oder unter Zuhilfenahme anderer Mittel, die keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt des besonderen Verbandes oder auf die Organisation haben, in arabischer, deutscher, italienischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen erstellt, welche die in Art. 5 genannte Versammlung bestimmen kann. 7) Die alphabetische Liste gibt bei jeder Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung eine der Sprache, in der sie abgefasst ist, entsprechende Ordnungsnummer an sowie i) bei der in englischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste die Ordnungsnummer, die dieselbe Bezeichnung in der in französischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste hat, und umgekehrt; ii) bei einer nach Abs. 6 abgefassten alphabetischen Liste die Ordnungsnummer, die dieselbe Bezeichnung in der in englischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste oder in der in französischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste hat.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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