Propose a change

Abkommen von Nizza über die internationale Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Genf am 13. Mai 1977

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 14 Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben der Hinterlegungsstelle; Notifikationen

1) a) Diese Fassung des Abkommens wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind, und beim Generaldirektor hinterlegt. b) Amtliche Texte dieser Fassung des Abkommens werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen und innerhalb von zwei Monaten nach der Unterzeichnung dieser Fassung in den beiden anderen Sprachen, Russisch und Spanisch, erstellt, in denen, neben den in Bst. a genannten Sprachen, verbindliche Texte des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum unterzeichnet wurden. c) Amtliche Texte dieser Fassung des Abkommens werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache sowie in anderen Sprachen erstellt, welche die Versammlung bestimmen kann. 2) Diese Fassung des Abkommens liegt bis zum 31. Dezember 1977 zur Unterzeichnung auf. 3) a) Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung des Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes sowie der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt. b) Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften jeder Änderung dieser Fassung des Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes sowie der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt. 4) Der Generaldirektor lässt diese Fassung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren. 5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums i) die Unterzeichnungen nach Abs. 1; ii) die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Art. 9 Abs. 3; iii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung des Abkommens nach Art. 9 Abs. 4 Bst. a; iv) die Annahme der Änderungen dieser Fassung nach Art. 8 Abs. 3; v) die Zeitpunkte, zu denen diese Änderungen in Kraft treten; vi) die Kündigungen, die nach Art. 12 eingehen. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung des Abkommens unterschrieben. Geschehen in Genf, am 13. Mai 1977. (Es folgen die Unterschriften)

Your change, as a redline

Art. 14 Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben der Hinterlegungsstelle; Notifikationen

1) a) Diese Fassung des Abkommens wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind, und beim Generaldirektor hinterlegt. b) Amtliche Texte dieser Fassung des Abkommens werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen und innerhalb von zwei Monaten nach der Unterzeichnung dieser Fassung in den beiden anderen Sprachen, Russisch und Spanisch, erstellt, in denen, neben den in Bst. a genannten Sprachen, verbindliche Texte des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum unterzeichnet wurden. c) Amtliche Texte dieser Fassung des Abkommens werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache sowie in anderen Sprachen erstellt, welche die Versammlung bestimmen kann. 2) Diese Fassung des Abkommens liegt bis zum 31. Dezember 1977 zur Unterzeichnung auf. 3) a) Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung des Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes sowie der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt. b) Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften jeder Änderung dieser Fassung des Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes sowie der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt. 4) Der Generaldirektor lässt diese Fassung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren. 5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums i) die Unterzeichnungen nach Abs. 1; ii) die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Art. 9 Abs. 3; iii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung des Abkommens nach Art. 9 Abs. 4 Bst. a; iv) die Annahme der Änderungen dieser Fassung nach Art. 8 Abs. 3; v) die Zeitpunkte, zu denen diese Änderungen in Kraft treten; vi) die Kündigungen, die nach Art. 12 eingehen. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung des Abkommens unterschrieben. Geschehen in Genf, am 13. Mai 1977. (Es folgen die Unterschriften)

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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