Verordnung über den interkommunalen Finanzausgleich
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 11
Festlegung des Betrages für den Härteausgleich 1 Aufgrund der finanziellen Gesamtbilanz wird der Betrag für den Härteausgleich zu Gunsten der Gemeinden im Sinne von Artikel 19 Buchstabe a des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich für das Jahr 2012 auf 5.6 Millionen Franken festgelegt. Dieser Betrag entspricht dem Total der zusätzlichen Lasten, welche die Gemeinden mit einem Ressourcenindex unter 100 im Rahmen der neuen Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden zu tragen haben. Er wird festgelegt auf dem Referenzjahr 2008 für die gesamte Kantonsverwaltung sowie auf die Steuerjahre 2005, 2006 und 2007 in Bezug auf die Daten für den interkommunalen Finanzausgleich. 2 Der Betrag für den Härteausgleich, der einer Gemeinde gewährt wird, entspricht während den ersten vier Jahren den zusätzlichen Lasten dieser Gemeinde, wie sie aus der finanziellen Gesamtbilanz über die Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden hervorgehen und dies wie folgt: wenn RI(i) < 100 und wenn ZL(i) > 0 dann ist VHA(i) = ZL(i) ansonsten VHA(i) = 0 ZL(i) = den zusätzlichen Lasten in der finanziellen Gesamtbilanz für die Gemeinde i, VHA(i) = der Verteilungsbetrag für die Gemeinde i gemäss Härteausgleich darstellt. 3 Ab dem fünften Jahr und gemäss Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich wird der Betrag zu Gunsten einer Gemeinde für den Härteausgleich wie folgt berechnet: wenn RI(i) < 100 und wenn ZL(i) > 0 dann ist VHA(i) = d x ZL(i) ansonsten VHA(i) = 0 d = dem Degressionskoeffizienten entspricht, welcher sich jährlich um 7.69 Prozent des Anfangsbetrags reduziert.
Art. 11
Festlegung des Betrages für den Härteausgleich 1 Aufgrund der finanziellen Gesamtbilanz wird der Betrag für den Härteausgleich zu Gunsten der Gemeinden im Sinne von Artikel 19 Buchstabe a des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich für das Jahr 2012 auf 5.6 Millionen Franken festgelegt. Dieser Betrag entspricht dem Total der zusätzlichen Lasten, welche die Gemeinden mit einem Ressourcenindex unter 100 im Rahmen der neuen Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden zu tragen haben. Er wird festgelegt auf dem Referenzjahr 2008 für die gesamte Kantonsverwaltung sowie auf die Steuerjahre 2005, 2006 und 2007 in Bezug auf die Daten für den interkommunalen Finanzausgleich. 2 Der Betrag für den Härteausgleich, der einer Gemeinde gewährt wird, entspricht während den ersten vier Jahren den zusätzlichen Lasten dieser Gemeinde, wie sie aus der finanziellen Gesamtbilanz über die Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden hervorgehen und dies wie folgt: wenn RI(i) < 100 und wenn ZL(i) > 0 dann ist VHA(i) = ZL(i) ansonsten VHA(i) = 0 ZL(i) = den zusätzlichen Lasten in der finanziellen Gesamtbilanz für die Gemeinde i, VHA(i) = der Verteilungsbetrag für die Gemeinde i gemäss Härteausgleich darstellt. 3 Ab dem fünften Jahr und gemäss Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich wird der Betrag zu Gunsten einer Gemeinde für den Härteausgleich wie folgt berechnet: wenn RI(i) < 100 und wenn ZL(i) > 0 dann ist VHA(i) = d x ZL(i) ansonsten VHA(i) = 0 d = dem Degressionskoeffizienten entspricht, welcher sich jährlich um 7.69 Prozent des Anfangsbetrags reduziert.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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