Verordnung über den interkommunalen Finanzausgleich
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 6
Verteilung des Ressourcenausgleichsfonds 1 Die Verteilung des Ressourcenausgleichsfonds erfolgt in zwei Schritten, und zwar gemäss Artikel 9, 11 und 12 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich: a) Die erste Verteilung wird durch die ressourcenstarken Gemeinden finanziert (horizontaler Finanzausgleich) und progressiv zu Gunsten aller ressourcenschwachen Gemeinden wie folgt durchgeführt: HR(i) = A x [ Einw(i) x [(100 - RI(i)x100) ^ (Koeffizient)] ] / [ ∑(i=1,m) [ Einw(i) x [(100 - RI(i)x100) ^ (Koeffizient) ] ] ] HR(i) = dem Betrag entspricht, welcher der Gemeinde i im Rahmen des horizontalen Ausgleichs zukommt, Koeffizient = die zu bestimmende Zahl, um die Rangstufe der Gemeinden beizubehalten, m = die Anzahl ressourcenschwacher Gemeinden, b) Die zweite Verteilung wird vom Kanton finanziert (vertikaler Finanzausgleich) zu Gunsten der Gemeinden, die nach dem horizontalen Ausgleich über ein Ressourcenpotential verfügen, das unter dem in Artikel 10 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich angestrebten Ziel liegt. Der vertikale Ausgleich berechnet sich wie folgt: VR(i) = [ Ziel - HRI(i) ] x RP(n) x Einw(i) VR(i) = für den Betrag steht, der an die Gemeinde i im Rahmen des vertikalen Ressourcenausgleichs gewährt wird, Ziel = der angestrebte Index des Ressourcenpotentials nach horizontalem und vertikalem Ressourcenausgleich, HRI(i) = der Index des Ressourcenpotentials der Gemeinde i nach dem horizontalen Ressourcenausgleich. c) Die Hilfe, die Gemeinden mit mehr als 3'000 Einwohnern gewährt wird, ist gemäss Artikel 12 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich begrenzt. 2 Der Kantonsanteil zur Finanzierung des vertikalen Ressourcenausgleichs entspricht der Summe der Beträge, die den ressourcenschwachen Gemeinden gewährt werden, gemäss oben genanntem Punkt b, das heisst: B = ∑(i=1,t) VR(i) B = für den Kantonsbeitrag steht, mit dem der vertikale Ressourcenausgleich finanziert wird, t für die Anzahl Gemeinden, die vom vertikalen Ressourcenausgleich betroffen sind. 3 Instrumente des Lastenausgleichs
Art. 6
Verteilung des Ressourcenausgleichsfonds 1 Die Verteilung des Ressourcenausgleichsfonds erfolgt in zwei Schritten, und zwar gemäss Artikel 9, 11 und 12 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich: a) Die erste Verteilung wird durch die ressourcenstarken Gemeinden finanziert (horizontaler Finanzausgleich) und progressiv zu Gunsten aller ressourcenschwachen Gemeinden wie folgt durchgeführt: HR(i) = A x [ Einw(i) x [(100 - RI(i)x100) ^ (Koeffizient)] ] / [ ∑(i=1,m) [ Einw(i) x [(100 - RI(i)x100) ^ (Koeffizient) ] ] ] HR(i) = dem Betrag entspricht, welcher der Gemeinde i im Rahmen des horizontalen Ausgleichs zukommt, Koeffizient = die zu bestimmende Zahl, um die Rangstufe der Gemeinden beizubehalten, m = die Anzahl ressourcenschwacher Gemeinden, b) Die zweite Verteilung wird vom Kanton finanziert (vertikaler Finanzausgleich) zu Gunsten der Gemeinden, die nach dem horizontalen Ausgleich über ein Ressourcenpotential verfügen, das unter dem in Artikel 10 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich angestrebten Ziel liegt. Der vertikale Ausgleich berechnet sich wie folgt: VR(i) = [ Ziel - HRI(i) ] x RP(n) x Einw(i) VR(i) = für den Betrag steht, der an die Gemeinde i im Rahmen des vertikalen Ressourcenausgleichs gewährt wird, Ziel = der angestrebte Index des Ressourcenpotentials nach horizontalem und vertikalem Ressourcenausgleich, HRI(i) = der Index des Ressourcenpotentials der Gemeinde i nach dem horizontalen Ressourcenausgleich. c) Die Hilfe, die Gemeinden mit mehr als 3'000 Einwohnern gewährt wird, ist gemäss Artikel 12 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich begrenzt. 2 Der Kantonsanteil zur Finanzierung des vertikalen Ressourcenausgleichs entspricht der Summe der Beträge, die den ressourcenschwachen Gemeinden gewährt werden, gemäss oben genanntem Punkt b, das heisst: B = ∑(i=1,t) VR(i) B = für den Kantonsbeitrag steht, mit dem der vertikale Ressourcenausgleich finanziert wird, t für die Anzahl Gemeinden, die vom vertikalen Ressourcenausgleich betroffen sind. 3 Instrumente des Lastenausgleichs
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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