Vollzugsübereinkommen über den Austausch von technischen Informationen betreffend Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Reaktorsicherheit
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Change 1
Art. 3 Durchführung
(a) Jede Vertragschliessende Partei ernennt einen oder mehrere Koordinatoren. Diese haben die Aufgabe, Vorkehrungen und Verfahren für die Durchführung eines wirksamen Informationsaustausches gemäss diesem Übereinkommen zu treffen bzw. zu entwickeln und aufeinander abzustimmen. Für jeden Reaktortyp soll ein oder mehrere Koordinatoren ernannt werden. (b) Jede Vertragschliessende Partei notifiziert den anderen Vertragschliessenden Parteien und dem Exekutivdirektor der Agentur den Koordinator oder die Koordinatoren, die sie als ihren (ihre) Vertreter gewählt hat. (c) Die Koordinatoren organisieren wenigstens einmal jährlich eine Zusammenkunft und weitere, gegenseitig vereinbarte Zusammenkünfte, um sich über erbrachte Leistungen, Probleme, Methoden für die Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens und den Entwurf künftiger Programme zu unterhalten; dies alles mit dem Ziel, den Informationsaustausch zu verbessern. Die Koordinatoren stellen allen Agentur‑Teilnehmerländern periodisch einen Bericht über die Fortschritte des Technischen Austauschs zu und erstatten dem Verwaltungsrat auf Verlangen Bericht. (d) Bei der Durchführung des Technischen Austausches gemäss diesem Übereinkommen stimmen die Vertragschliessenden Parteien, soweit nötig, ihre Tätigkeiten auf jene anderer, unter der Schirmherrschaft der OECD eingerichteter Dienste ab, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Insbesondere soll die Jahreszusammenkunft der Koordinatoren in Verbindung mit der Vollversammlung des Ausschusses für die Sicherheit von Nuklearanlagen der NEA organisiert werden. (e) Die Vertragschliessenden Parteien berücksichtigen bei der Durchführung des Technischen Austausches in geeigneter Weise die Grundsätze für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und ‑entwicklung und allfällige Änderungen derselben sowie andere Entscheide des Verwaltungsrates auf diesem Gebiet. Das Erlöschen dieser Grundsätze berührt dieses Übereinkommen nicht. Dieses bleibt seinen Bestimmungen gemäss in Kraft.
Art. 3 Durchführung
(a) Jede Vertragschliessende Partei ernennt einen oder mehrere Koordinatoren. Diese haben die Aufgabe, Vorkehrungen und Verfahren für die Durchführung eines wirksamen Informationsaustausches gemäss diesem Übereinkommen zu treffen bzw. zu entwickeln und aufeinander abzustimmen. Für jeden Reaktortyp soll ein oder mehrere Koordinatoren ernannt werden. (b) Jede Vertragschliessende Partei notifiziert den anderen Vertragschliessenden Parteien und dem Exekutivdirektor der Agentur den Koordinator oder die Koordinatoren, die sie als ihren (ihre) Vertreter gewählt hat. (c) Die Koordinatoren organisieren wenigstens einmal jährlich eine Zusammenkunft und weitere, gegenseitig vereinbarte Zusammenkünfte, um sich über erbrachte Leistungen, Probleme, Methoden für die Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens und den Entwurf künftiger Programme zu unterhalten; dies alles mit dem Ziel, den Informationsaustausch zu verbessern. Die Koordinatoren stellen allen Agentur‑Teilnehmerländern periodisch einen Bericht über die Fortschritte des Technischen Austauschs zu und erstatten dem Verwaltungsrat auf Verlangen Bericht. (d) Bei der Durchführung des Technischen Austausches gemäss diesem Übereinkommen stimmen die Vertragschliessenden Parteien, soweit nötig, ihre Tätigkeiten auf jene anderer, unter der Schirmherrschaft der OECD eingerichteter Dienste ab, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Insbesondere soll die Jahreszusammenkunft der Koordinatoren in Verbindung mit der Vollversammlung des Ausschusses für die Sicherheit von Nuklearanlagen der NEA organisiert werden. (e) Die Vertragschliessenden Parteien berücksichtigen bei der Durchführung des Technischen Austausches in geeigneter Weise die Grundsätze für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und ‑entwicklung und allfällige Änderungen derselben sowie andere Entscheide des Verwaltungsrates auf diesem Gebiet. Das Erlöschen dieser Grundsätze berührt dieses Übereinkommen nicht. Dieses bleibt seinen Bestimmungen gemäss in Kraft.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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