Vollzugsübereinkommen über den Austausch von technischen Informationen betreffend Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Reaktorsicherheit
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 5 Beitritt und Rücktritt von Vertragschliessenden Parteien
(a) Die Teilnahme am Technischen Austausch in der Eigenschaft einer Vertragschliessenden Partei steht, mit Zustimmung der Vertragschliessenden Parteien, der Regierung jedes Agentur‑Teilnehmerlandes (oder einer von der betreffenden Regierung vorgeschlagenen nationalen Behörde, öffentlichen Körperschaft, privaten Organisation, Unternehmung oder sonstigen Körperschaft) offen, die um Teilnahme am Technischen Austausch ersucht, dieses Übereinkommen unterzeichnet und die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei übernimmt. (b) Die Regierung jedes anderen Mitgliedes der OECD kann, auf Vorschlag der Vertragschliessenden Parteien, vom Verwaltungsrat der Agentur eingeladen werden, sich am Technischen Austausch als eine Vertragschliessende Partei zu beteiligen (oder eine nationale Behörde, öffentliche Körperschaft, private Organisation, Unternehmung oder sonstige Körperschaft dafür vorzuschlagen), dieses Übereinkommen zu unterzeichnen und die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei zu übernehmen. (c) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann sich gemäss Artikel IV Absatz (c) der am 28. Juli 1975 vom Verwaltungsrat der Agentur gebilligten Grundsätze für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und ‑entwicklung an diesem Übereinkommen beteiligen. (d) Jede Vertragschliessende Partei kann jederzeit von diesem Übereinkommen zurücktreten, indem sie dem Exekutivdirektor der Agentur sechs Monate vorher eine diesbezügliche schriftliche Erklärung zukommen lässt.
Art. 5 Beitritt und Rücktritt von Vertragschliessenden Parteien
(a) Die Teilnahme am Technischen Austausch in der Eigenschaft einer Vertragschliessenden Partei steht, mit Zustimmung der Vertragschliessenden Parteien, der Regierung jedes Agentur‑Teilnehmerlandes (oder einer von der betreffenden Regierung vorgeschlagenen nationalen Behörde, öffentlichen Körperschaft, privaten Organisation, Unternehmung oder sonstigen Körperschaft) offen, die um Teilnahme am Technischen Austausch ersucht, dieses Übereinkommen unterzeichnet und die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei übernimmt. (b) Die Regierung jedes anderen Mitgliedes der OECD kann, auf Vorschlag der Vertragschliessenden Parteien, vom Verwaltungsrat der Agentur eingeladen werden, sich am Technischen Austausch als eine Vertragschliessende Partei zu beteiligen (oder eine nationale Behörde, öffentliche Körperschaft, private Organisation, Unternehmung oder sonstige Körperschaft dafür vorzuschlagen), dieses Übereinkommen zu unterzeichnen und die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei zu übernehmen. (c) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann sich gemäss Artikel IV Absatz (c) der am 28. Juli 1975 vom Verwaltungsrat der Agentur gebilligten Grundsätze für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und ‑entwicklung an diesem Übereinkommen beteiligen. (d) Jede Vertragschliessende Partei kann jederzeit von diesem Übereinkommen zurücktreten, indem sie dem Exekutivdirektor der Agentur sechs Monate vorher eine diesbezügliche schriftliche Erklärung zukommen lässt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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