Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
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Change 1
Art. 2 Gastgewerbe und Hauswirtschaft
1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen: a. Fachfrau Hotellerie-Hauswirtschaft EFZ / Fachmann Hotellerie-Hauswirtschaft EFZ; b. Praktikerin Hotellerie-Hauswirtschaft EBA / Praktiker Hotellerie-Hauswirtschaft EBA; c. Restaurantfachfrau EFZ / Restaurantfachmann EFZ; d. Restaurantangestellte EBA / Restaurantangestellter EBA; e. Köchin EFZ / Koch EFZ; f. Küchenangestellte EBA / Küchenangestellter EBA; g. Kauffrau EFZ / Kaufmann EFZ in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Hotel-Gastro-Tourismus; h. Systemgastronomiefachfrau EFZ / Systemgastronomiefachmann EFZ; i. Systemgastronomiepraktikerin EBA / Systemgastronomiepraktiker EBA; j. Hotel-Kommunikationsfachfrau EFZ / Hotel-Kommunikationsfachmann EFZ. 2 Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen: a. Lernende dürfen bis 23 Uhr und höchstens 10 Nächte pro Jahr bis 1 Uhr arbeiten. b. An Tagen vor Besuchen der Berufsfachschule oder vor Besuchen von überbetrieblichen Kursen dürfen sie höchstens bis 20 Uhr arbeiten. 3 Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr an Sonntagen gelten folgende Bestimmungen: a. Mindestens 12 Sonntage pro Jahr sind frei zu geben (exkl. Feriensonntage). In Saisonbetrieben können die freien Sonntage unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. b. Für Betriebe mit 2 Schliessungstagen unter der Woche ist mindestens ein Sonntag pro Quartal frei zu geben (exkl. Feriensonntage). Wenn der Besuch der Berufsfachschule oder der Besuch von überbetrieblichen Kursen auf einen der beiden Schliessungstage fällt, so sind mindestens 12 Sonntage pro Jahr frei zu geben (exkl. Feriensonntage). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 15. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 203).
Art. 2 Gastgewerbe und Hauswirtschaft
1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen: a. Fachfrau Hotellerie-Hauswirtschaft EFZ / Fachmann Hotellerie-Hauswirtschaft EFZ; b. Praktikerin Hotellerie-Hauswirtschaft EBA / Praktiker Hotellerie-Hauswirtschaft EBA; c. Restaurantfachfrau EFZ / Restaurantfachmann EFZ; d. Restaurantangestellte EBA / Restaurantangestellter EBA; e. Köchin EFZ / Koch EFZ; f. Küchenangestellte EBA / Küchenangestellter EBA; g. Kauffrau EFZ / Kaufmann EFZ in der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Hotel-Gastro-Tourismus; h. Systemgastronomiefachfrau EFZ / Systemgastronomiefachmann EFZ; i. Systemgastronomiepraktikerin EBA / Systemgastronomiepraktiker EBA; j. Hotel-Kommunikationsfachfrau EFZ / Hotel-Kommunikationsfachmann EFZ. 2 Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr in der Nacht gelten folgende Bestimmungen: a. Lernende dürfen bis 23 Uhr und höchstens 10 Nächte pro Jahr bis 1 Uhr arbeiten. b. An Tagen vor Besuchen der Berufsfachschule oder vor Besuchen von überbetrieblichen Kursen dürfen sie höchstens bis 20 Uhr arbeiten. 3 Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollendeten 16. Altersjahr an Sonntagen gelten folgende Bestimmungen: a. Mindestens 12 Sonntage pro Jahr sind frei zu geben (exkl. Feriensonntage). In Saisonbetrieben können die freien Sonntage unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. b. Für Betriebe mit 2 Schliessungstagen unter der Woche ist mindestens ein Sonntag pro Quartal frei zu geben (exkl. Feriensonntage). Wenn der Besuch der Berufsfachschule oder der Besuch von überbetrieblichen Kursen auf einen der beiden Schliessungstage fällt, so sind mindestens 12 Sonntage pro Jahr frei zu geben (exkl. Feriensonntage). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 15. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 203).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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