Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
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Change 1
Art. 6 Lebensmitteltechnologiebranche
1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen: a. Lebensmitteltechnologin EFZ/Lebensmitteltechnologe EFZ; b. Lebensmittelpraktikerin EBA/Lebensmittelpraktiker EBA; c. Brau- und Getränketechnologin EFZ/Brau- und Getränketechnologe EFZ. 2 Für den Einsatz von Lernenden des Schwerpunkts Backwaren in der Nacht gelten folgende Bestimmungen: a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 90 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 25 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 25 Nächte frühestens ab 3 Uhr. b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 100 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 25 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 25 Nächte frühestens ab 3 Uhr. c. Die Nachtarbeit darf höchstens 6 aufeinanderfolgende Wochen dauern. d. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer. 3 Für den Einsatz von Lernenden der übrigen Schwerpunkte in der Nacht gelten folgende Bestimmungen: a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 50 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 12 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 12 Nächte frühestens ab 3 Uhr. b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 60 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 15 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 15 Nächte frühestens ab 3 Uhr. c. Die Nachtarbeit darf höchstens 6 aufeinanderfolgende Wochen dauern. d. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 15. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 203). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).
Art. 6 Lebensmitteltechnologiebranche
1 Die Bestimmungen gelten für folgende berufliche Grundbildungen: a. Lebensmitteltechnologin EFZ/Lebensmitteltechnologe EFZ; b. Lebensmittelpraktikerin EBA/Lebensmittelpraktiker EBA; c. Brau- und Getränketechnologin EFZ/Brau- und Getränketechnologe EFZ. 2 Für den Einsatz von Lernenden des Schwerpunkts Backwaren in der Nacht gelten folgende Bestimmungen: a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 90 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 25 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 25 Nächte frühestens ab 3 Uhr. b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 100 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 25 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 25 Nächte frühestens ab 3 Uhr. c. Die Nachtarbeit darf höchstens 6 aufeinanderfolgende Wochen dauern. d. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer. 3 Für den Einsatz von Lernenden der übrigen Schwerpunkte in der Nacht gelten folgende Bestimmungen: a. Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 50 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 12 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 12 Nächte frühestens ab 3 Uhr. b. Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 60 Nächte pro Jahr arbeiten, wovon 15 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 15 Nächte frühestens ab 3 Uhr. c. Die Nachtarbeit darf höchstens 6 aufeinanderfolgende Wochen dauern. d. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von mindestens gleicher Dauer. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057). Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 15. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 203). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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