Art. 1 Bezugsberechtigung
1 Die Synodalen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Synode, der Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Fraktionen eine Grundentschädigung und ein Sitzungsgeld. 2 Die Geschäftsleitung regelt den Auszahlungsmodus der Entschädigungen. Grundentschädigung Art. 213 1 Es werden folgende Grundentschädigungen ausgerichtet: a. für die Synodalen Fr. 500 pro Jahr b. für die Präsidentin oder den Präsidenten der ständigen Kommissionen Fr. 1 500 pro Jahr c.10 für die Präsidentin oder den Präsidenten der Fraktionen Fr. 1000 pro Jahr d. für die Mitglieder der Geschäftsleitung Fr. 1 500 pro Jahr e. für die Präsidentin oder den Präsidenten der Synode Fr. 10 000 pro Jahr f. für die Mitglieder der ständigen Kommissionen Fr. 750 pro Jahr 2 Die Grundentschädigung gemäss Abs. 1 lit. a wird nicht zusätzlich zu den Entschädigungen gemäss Abs. 1 lit. b–f ausgerichtet. 182.15 Entschädigungsreglement, ER Sitzungsgeld Art. 313 1 Das Sitzungsgeld beträgt: a. für Sitzungen bis zu 2 Stunden Dauer (einfaches Sitzungsgeld) Fr. 110 b. für Sitzungen bis 4 Stunden sowie Halbtagessitzungen der Synode Fr. 165 c. für Sitzungen über 4 Stunden sowie Ganztagessitzungen der Synode Fr. 275 d. für die Teilnahme an Fraktionssitzungen Fr. 165 2 Für die Berechnung der Sitzungsdauer ist das Protokoll massgebend. 3 Für offizielle Verpflichtungen erhalten die von der Geschäftsleitung definierten Delegierten der Synode pro Anlass eine Pauschalentschädigung von Fr. 165. Sitzungsgeld für die Vorsitzenden Art. 413 Der oder dem Vorsitzenden der Sitzungen der Synode, der Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Fraktionen wird das doppelte Sitzungsgeld ausgerichtet. Protokollführung durch Synodalen Art. 513 1 Übernehmen Synodalen die Protokollführung an einer Sitzung der Geschäftsleitung oder der Kommissionen, wird ein doppeltes einfaches Sitzungsgeld ausgerichtet. 2 Die Bereinigung von Synodensitzungsprotokollen wird abgegolten mit: a. bei Halbtagessitzungen Fr. 165 b. bei Ganztagessitzungen Fr. 275 Verpflegungspauschale Art. 613 1 Für die Teilnahme an den Sitzungen der Synode wird eine Verpflegungspauschale von Fr. 30 ausgerichtet. 2 Für die Teilnahme an den Sitzungen der Geschäftsleitung und der Kommissionen wird eine Verpflegungspauschale von Fr. 15 ausgerichtet, sofern keine Verpflegung zur Verfügung gestellt wird. 3 Finden am gleichen Tag mehrere Sitzungen statt, wird die Verpflegungspauschale nur einmal ausgerichtet. IT-Entschädigung Art. 6 a7 Für die Bereitstellung der IT-Infrastruktur wird den Synodalen eine jährliche Entschädigung von Fr. 250 ausgerichtet. Weitere Spesen Art. 7 1 Reisen zu den Sitzungen der Synode, der Geschäftsleitung und der Kommissionen werden nach dem Tarif des öffentlichen Verkehrsmittels 2. Klasse entschädigt. 2 Den Mitgliedern der Geschäftsleitung und der ständigen Kommissionen wird der Betrag für ein Halbtax-Abonnement vergütet. Die Entschädigung gemäss Abs. 1 erfolgt zum Halbtax-Tarif.12 Entschädigungsreglement, ER 182.15 3 Der Ersatz weiterer Spesen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsordnung. II. Entschädigung der Fraktionen Art. 814 Spesen bei Fraktionssitzungen Art. 913 Bei Fraktionssitzungen werden das Essen und die Getränke nach Abrechnung und bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 15 pro teilnehmende Person vergütet. III. Freier Kredit Freier Kredit der Geschäftsleitung Art. 10 Der Geschäftsleitung steht für besondere Auslagen ein freier Kredit von Fr. 5000 pro Jahr zur Verfügung. Freier Kredit der ständigen Kommissionen und Fraktionen Art. 1113 1 Den ständigen Kommissionen steht für besondere Auslagen ein freier Kredit von Fr. 1200 pro Jahr zur Verfügung. 2 Den Fraktionen steht pro Legislatur ein freier Kredit von Fr. 2000 zur Verfügung. B. Synodalrat und Kommissionen6 I. Entschädigung Synodalrat5 Präsidentin oder Präsident Art. 12 Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine Jahresentschädigung in der Höhe von 55% der Lohnklasse 25, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung. Vizepräsidentin oder Vizepräsident Art. 13 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident erhält eine Jahresentschädigung in der Höhe von 40% der Lohnklasse 23, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung. Übrige Mitglieder Art. 14 Die übrigen Mitglieder des Synodalrates erhalten eine Jahresentschädigung in der Höhe von 35% der Lohnklasse 23, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung. SpesenersatzArt. 15 Der Spesenersatz der Mitglieder des Synodalrates richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsordnung. 182.15 Entschädigungsreglement, ER II. Entschädigung Kommissionen5 Präsidentin oder Präsident der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände Art. 15 a9 1 Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 21, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung3. 2 Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport. Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände Art. 15 b9 1 Die Entschädigung der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 20, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung. 2 Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport. Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände Art. 15 c9 1 Die Entschädigung der Mitglieder bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 19, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung. 2 Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport. Spesenersatz der Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände Art. 15 d8 Der Spesensatz richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsordnung. C. Rekurskommission Präsidentin oder Präsident Art. 16 1 Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 25, Leistungsstufe 12 gemäss Anstellungsordnung. 2 Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport. Mitglieder Art. 17 1 Die Entschädigung der Mitglieder bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 23, Leistungsstufe 12 gemäss Anstellungsordnung. 2 Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport. Entschädigungsreglement, ER 182.15 SpesenersatzArt. 18 Der Spesenersatz der Mitglieder der Rekurskommission richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsordnung. InkrafttretenArt. 19 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Übergangsbestimmungen Art. 20 Für den Synodalrat beträgt die Jahresentschädigung ab dem 1. Januar 2010 bis zum Ende der Amtsdauer 2007–2011 anteilsmässig 90% der Ansätze gemäss Art. 12, 13 und 14 dieses Reglementes. 1 OS 64, 811. 2 LS 182.10. 3 LS 182.41. 4 Fassung gemäss Berichtigung vom 2. Juli 2010 (OS 65, 479). 5 Eingefügt durch B vom 12. April 2018 (OS 73, 197; ABl 2018-05-04). In Kraft seit 1. Juli 2018. 6 Fassung gemäss B vom 12. April 2018 (OS 73, 197; ABl 2018-05-04). In Kraft seit 1. Juli 2018. 7 Eingefügt durch B vom 10. September 2020 (OS 75, 479; ABl 2020-09-25). In Kraft seit 1. Januar 2021. 8 Eingefügt durch B vom 15. April 2021 (OS 76, 195; ABl 2021-04-30). In Kraft seit 1. Juli 2021. 9 Fassung gemäss B vom 15. April 2021 (OS 76, 195; ABl 2021-04-30). In Kraft seit 1. Juli 2021. 10 Eingefügt durch B vom 15. April 2021 (OS 76, 306; ABl 2021-04-30). In Kraft seit 1. Oktober 2021. 11 Fassung gemäss B vom 15. April 2021 (OS 76, 306; ABl 2021-04-30). In Kraft seit 1. Oktober 2021. 12 Eingefügt durch B vom 13. April 2023 (OS 78, 208; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1. Juli 2023. 13 Fassung gemäss B vom 13. April 2023 (OS 78, 208; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1. Juli 2023. 14 Aufgehoben durch B vom 13. April 2023 (OS 78, 208; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1. Juli 2023.