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Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung

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Change 1

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Art. 4des

Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 5)). 2 Die Fälligkeit der Kostenanteile wird im Plan über die Kostenverteilung bestimmt. Die Kostenanteile sind auch dann zu bezahlen, wenn gegen die Kostenverteilung Einsprache erhoben wird. Auf Beiträge, die bis zur Fälligkeit nicht bezahlt sind, wird ohne Mahnung ein Verzugszins berechnet. Dies gilt auch für Abschlagszahlungen. § 12 Zahlungsverkehr (§ 79 BauG) 1 Die Gemeinschaft der beteiligten Grundeigentümer ist Trägerin des gesamten mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Zahlungsverkehrs. Als solche ist sie namentlich Gläubigerin und Schuldnerin von Geldausgleichen und Entschädigungen sowie Gläubigerin von Ansprüchen aus formeller Enteignung. 2 Das durchführende Organ ist für eine geordnete Buchführung verantwortlich. 3 Für die Zahlung und die Verteilung von Geldausgleichen und Entschädigungen gelten sinngemäss die Vorschriften über die Auszahlung von Enteignungsentschädigungen. § 13 Schluss des Verfahrens 1 Das Landumlegungsverfahren ist nach Eintragung der Rechtsänderungen im Grundbuch und nach Eintritt der Rechtskraft des Plans über die Kostenverteilung abgeschlossen. 2 Das durchführende Organ veranlasst die Löschung der Anmerkung im Grundbuch. 3 Die Akten des Landumlegungsverfahrens werden bei der Gemeinde archiviert. 4) SR 281.1 5) SAR 230.100 § 14 Auflagen, Beschleunigung (§ 78 BauG) 1 Wenn die Umstände es rechtfertigen, können mehrere öffentliche Auflagen einer Landumlegung gleichzeitig durchgeführt werden. 2 Die Auflagen sind unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit öffentlich bekannt zu machen und den Beteiligten im Voraus durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. 3 In Verfahren, die nur wenige Grundeigentümer betreffen, kann mit Bewilligung der zuständigen Abteilungspräsidentin oder dem zuständigen Abteilungspräsidenten des Spezialverwaltungsgerichts die öffentliche Auflage entweder durch eine auf die Beteiligten beschränkte Auflage oder durch Zustellung der Unterlagen ersetzt werden. * 1.6. Grenzbereinigung § 15 Grenzbereinigung (§§ 72, 73, 78 BauG) 1 Die Grenzbereinigung verbessert die nutzungsplangemässe Nutzbarkeit der beteiligten Grundstücke. 2 Der Gemeinderat eröffnet den Grundeigentümern und weiteren Berechtigten die Anordnung einer Grenzbereinigung durch Verfügung. § 16 Bereinigungsplan (§ 78 BauG) 1 Der Bereinigungsplan wird vom Gemeinderat erstellt, nötigenfalls unter Beizug von Fachleuten. Er enthält a) die genaue Aufzeichnung der Grundstücke mit Angabe der bisherigen und der neuen Grenzen; b) bei Änderung von Dienstbarkeiten und Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen: ein Verzeichnis derselben nach altem und neuem Zustand; c) die erforderlichen Bewertungen. 2 Das Spezialverwaltungsgericht bescheinigt auf Ersuchen des Gemeinderats die Rechtskraft des Bereinigungsplanes. * 3 Im Übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften über die Landumlegung. 2. Enteignung § 17 Enteignungsbann (§ 156 BauG) 1 Jede rechtliche oder tatsächliche Verfügung über die zu enteignenden Rechte ist dem enteignenden Organ anzuzeigen. Es kann die Zustimmung verweigern, wenn die Enteignung erschwert wird. § 18 Enteigungsvertrag (§ 153 BauG) 1 Dem Enteignungsvertrag, der nach Rechtskraft des Enteignungstitels abgeschlossen und von der zuständigen Abteilungspräsidentin oder dem zuständigen Abteilungspräsidenten des Spezialverwaltungsgerichts genehmigt wurde, kommt die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides zu. * 2 Für die Anmeldung der Rechtsänderungen im Grundbuch ist bei der Nachführungsgeometerstelle die entsprechende Projektmutationstabelle anzufordern. § 19 Verzinsung (§ 146 BauG) 1 Es gilt jeweils der vom Bundesgericht zu Art. 63 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 6) festgesetzte Zinssatz. § 20 Leistung der Entschädigung (§ 146 BauG) 1 Die Entschädigung setzt die Vorlage der Auszahlungsermächtigung des Grundbuchamtes voraus und wird durch das enteignende Organ an die Berechtigten geleistet. Dies gilt auch für Abschlagszahlungen (§ 157 BauG). 2 Ist eine endgültige Vermessung der enteigneten Grundfläche nicht vor Abschluss der Bauarbeiten möglich, so sind vorläufig 80 % der voraussichtlichen Entschädigungssumme zu bezahlen. § 21 Verteilung der Enschädigung (§ 146 BauG) 1 Mit Zustimmung der betroffenen Berechtigten aus beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten persönlichen Rechten ist die Entschädigung für das enteignete Recht und für den Minderwert des verbleibenden Teils den Eigentümern zu leisten. 2 Entschädigungen für sonstige den Eigentümern verursachten Nachteile sowie Entschädigungen an Mieter und Pächter sind ohne weiteres an die Berechtigten auszuzahlen. 3 Zur Auszahlung von Entschädigungen für enteignete Dienstbarkeiten an die Berechtigten ist die Zustimmung der Grundpfand- und Grundlastberechtigten erforderlich. § 22 Verteilungsplan (§ 146 BauG) 1 Können sich die Beteiligten über die Auszahlung der Entschädigung nicht einigen, entwirft das Grundbuchamt einen Verteilungsplan. Es beachtet die Eintragungen im Grundbuch, die Urkunden des Entschädigungsverfahrens und wendet die Vorschriften über den Verteilungsplan bei der Zwangsverwertung von Grundstücken sinngemäss an. 6) SR 711 2 Das Grundbuchamt legt den Verteilungsplan unter Anzeige an die Beteiligten während 30 Tagen zur Einsicht auf. Diese können während der Auflagefrist Einsprache erheben. Das Grundbuchamt versucht, die Einsprachen zu bereinigen. Es veranlasst die Auszahlung, soweit der Verteilungsplan in Rechtskraft erwachsen ist. 3 Bleiben Einsprachen unerledigt, so setzt das Grundbuchamt eine Frist von 30 Tagen zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche, mit der Wirkung, dass bei Unterbleiben der Klage der Verteilungsplan rechtskräftig wird. 4 Die Klage auf Abänderung des Verteilungsplanes ist im ordentlichen Verfahren beim Bezirksgericht am Ort des gelegenen Grundstücks anzuheben. Sie ist, wenn sie gegen die Zulassung oder die Anweisung anderer Beteiligter gerichtet ist, gegen diese anzustellen. Hat die Klage die eigene Anweisung der Klägerschaft zum Gegenstand, so richtet sie sich gegen diejenigen Beteiligten, deren Anweisung bei Gutheissung des Begehrens eine Änderung erleidet, und wenn eine solche nicht eintritt, ge - gen die Enteigneten. § 23 Auszahlung an Gläubiger (§ 146 BauG) 1 Die Auszahlung an Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigte setzt voraus, dass sie die Forderungsurkunden dem Grundbuchamt eingereicht haben. Auf nicht eingereichte Titel entfallende Beträge werden, unter Anzeige an die Berechtigten, bei der Aargauischen Kantonalbank hinterlegt. 2 Werden Grundpfandverschreibungen und Schuldbriefe vollständig gelöscht, stellt das Grundbuchamt bei der Verteilung allen Pfandgläubigern für den ungedeckt bleibenden Betrag ihrer Forderungen einen Pfandausfallschein aus. § 24 Grundbuch- und Titelbereinigung (§ 147 BauG) 1 Nach der Verteilung nimmt das Grundbuchamt die notwendigen Änderungen und Löschungen im Grundbuch sowie die Berichtigung oder Entkräftung der Pfandtitel vor. 2 Ist ein Pfandtitel nicht eingereicht worden, so werden die erforderlichen Löschungen oder Abänderungen im Grundbuch trotzdem vorgenommen. Diese sind durch einmalige Publikation im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen und den Gläubigern, sofern Name und Wohnort bekannt sind, durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen, mit der Anzeige, dass die Veräusserung oder Verpfändung des Pfandtitels ohne Berücksichtigung der erfolgten Löschung oder Abänderung strafbar wäre. 3. Schluss- und Übergangsbestimmungen § 25 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. April 1994 in Kraft. 2 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Aarau, den 23. Februar 1994 Regierungsrat Aargau Landammann SIEGRIST Staatsschreiber GUT Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 23.02.1994 01.04.1994 Erlass Erstfassung Bd. 14 S. 589 10.08.2005 01.09.2005 § 2 totalrevidiert 2005 S. 426 25.05.2011 01.09.2011 Ingress geändert 2011/4-02 27.06.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert 2012/5-09 27.06.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 1 geändert 2012/5-09 27.06.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 4 geändert 2012/5-09 27.06.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 3 geändert 2012/5-09 27.06.2012 01.01.2013 § 16 Abs. 2 geändert 2012/5-09 27.06.2012 01.01.2013 § 18 Abs. 1 geändert 2012/5-09 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 23.02.1994 01.04.1994 Erstfassung Bd. 14 S. 589 Ingress 25.05.2011 01.09.2011 geändert 2011/4-02 § 2 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005 S. 426 § 6 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09 § 9 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09 § 9 Abs. 4 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09 § 14 Abs. 3 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09 § 16 Abs. 2 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09 § 18 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09

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Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 5)). 2 Die Fälligkeit der Kostenanteile wird im Plan über die Kostenverteilung bestimmt. Die Kostenanteile sind auch dann zu bezahlen, wenn gegen die Kostenverteilung Einsprache erhoben wird. Auf Beiträge, die bis zur Fälligkeit nicht bezahlt sind, wird ohne Mahnung ein Verzugszins berechnet. Dies gilt auch für Abschlagszahlungen. § 12 Zahlungsverkehr (§ 79 BauG) 1 Die Gemeinschaft der beteiligten Grundeigentümer ist Trägerin des gesamten mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Zahlungsverkehrs. Als solche ist sie namentlich Gläubigerin und Schuldnerin von Geldausgleichen und Entschädigungen sowie Gläubigerin von Ansprüchen aus formeller Enteignung. 2 Das durchführende Organ ist für eine geordnete Buchführung verantwortlich. 3 Für die Zahlung und die Verteilung von Geldausgleichen und Entschädigungen gelten sinngemäss die Vorschriften über die Auszahlung von Enteignungsentschädigungen. § 13 Schluss des Verfahrens 1 Das Landumlegungsverfahren ist nach Eintragung der Rechtsänderungen im Grundbuch und nach Eintritt der Rechtskraft des Plans über die Kostenverteilung abgeschlossen. 2 Das durchführende Organ veranlasst die Löschung der Anmerkung im Grundbuch. 3 Die Akten des Landumlegungsverfahrens werden bei der Gemeinde archiviert. 4) SR 281.1 5) SAR 230.100 § 14 Auflagen, Beschleunigung (§ 78 BauG) 1 Wenn die Umstände es rechtfertigen, können mehrere öffentliche Auflagen einer Landumlegung gleichzeitig durchgeführt werden. 2 Die Auflagen sind unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit öffentlich bekannt zu machen und den Beteiligten im Voraus durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. 3 In Verfahren, die nur wenige Grundeigentümer betreffen, kann mit Bewilligung der zuständigen Abteilungspräsidentin oder dem zuständigen Abteilungspräsidenten des Spezialverwaltungsgerichts die öffentliche Auflage entweder durch eine auf die Beteiligten beschränkte Auflage oder durch Zustellung der Unterlagen ersetzt werden. * 1.6. Grenzbereinigung § 15 Grenzbereinigung (§§ 72, 73, 78 BauG) 1 Die Grenzbereinigung verbessert die nutzungsplangemässe Nutzbarkeit der beteiligten Grundstücke. 2 Der Gemeinderat eröffnet den Grundeigentümern und weiteren Berechtigten die Anordnung einer Grenzbereinigung durch Verfügung. § 16 Bereinigungsplan (§ 78 BauG) 1 Der Bereinigungsplan wird vom Gemeinderat erstellt, nötigenfalls unter Beizug von Fachleuten. Er enthält a) die genaue Aufzeichnung der Grundstücke mit Angabe der bisherigen und der neuen Grenzen; b) bei Änderung von Dienstbarkeiten und Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen: ein Verzeichnis derselben nach altem und neuem Zustand; c) die erforderlichen Bewertungen. 2 Das Spezialverwaltungsgericht bescheinigt auf Ersuchen des Gemeinderats die Rechtskraft des Bereinigungsplanes. * 3 Im Übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften über die Landumlegung. 2. Enteignung § 17 Enteignungsbann (§ 156 BauG) 1 Jede rechtliche oder tatsächliche Verfügung über die zu enteignenden Rechte ist dem enteignenden Organ anzuzeigen. Es kann die Zustimmung verweigern, wenn die Enteignung erschwert wird. § 18 Enteigungsvertrag (§ 153 BauG) 1 Dem Enteignungsvertrag, der nach Rechtskraft des Enteignungstitels abgeschlossen und von der zuständigen Abteilungspräsidentin oder dem zuständigen Abteilungspräsidenten des Spezialverwaltungsgerichts genehmigt wurde, kommt die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides zu. * 2 Für die Anmeldung der Rechtsänderungen im Grundbuch ist bei der Nachführungsgeometerstelle die entsprechende Projektmutationstabelle anzufordern. § 19 Verzinsung (§ 146 BauG) 1 Es gilt jeweils der vom Bundesgericht zu Art. 63 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 6) festgesetzte Zinssatz. § 20 Leistung der Entschädigung (§ 146 BauG) 1 Die Entschädigung setzt die Vorlage der Auszahlungsermächtigung des Grundbuchamtes voraus und wird durch das enteignende Organ an die Berechtigten geleistet. Dies gilt auch für Abschlagszahlungen (§ 157 BauG). 2 Ist eine endgültige Vermessung der enteigneten Grundfläche nicht vor Abschluss der Bauarbeiten möglich, so sind vorläufig 80 % der voraussichtlichen Entschädigungssumme zu bezahlen. § 21 Verteilung der Enschädigung (§ 146 BauG) 1 Mit Zustimmung der betroffenen Berechtigten aus beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten persönlichen Rechten ist die Entschädigung für das enteignete Recht und für den Minderwert des verbleibenden Teils den Eigentümern zu leisten. 2 Entschädigungen für sonstige den Eigentümern verursachten Nachteile sowie Entschädigungen an Mieter und Pächter sind ohne weiteres an die Berechtigten auszuzahlen. 3 Zur Auszahlung von Entschädigungen für enteignete Dienstbarkeiten an die Berechtigten ist die Zustimmung der Grundpfand- und Grundlastberechtigten erforderlich. § 22 Verteilungsplan (§ 146 BauG) 1 Können sich die Beteiligten über die Auszahlung der Entschädigung nicht einigen, entwirft das Grundbuchamt einen Verteilungsplan. Es beachtet die Eintragungen im Grundbuch, die Urkunden des Entschädigungsverfahrens und wendet die Vorschriften über den Verteilungsplan bei der Zwangsverwertung von Grundstücken sinngemäss an. 6) SR 711 2 Das Grundbuchamt legt den Verteilungsplan unter Anzeige an die Beteiligten während 30 Tagen zur Einsicht auf. Diese können während der Auflagefrist Einsprache erheben. Das Grundbuchamt versucht, die Einsprachen zu bereinigen. Es veranlasst die Auszahlung, soweit der Verteilungsplan in Rechtskraft erwachsen ist. 3 Bleiben Einsprachen unerledigt, so setzt das Grundbuchamt eine Frist von 30 Tagen zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche, mit der Wirkung, dass bei Unterbleiben der Klage der Verteilungsplan rechtskräftig wird. 4 Die Klage auf Abänderung des Verteilungsplanes ist im ordentlichen Verfahren beim Bezirksgericht am Ort des gelegenen Grundstücks anzuheben. Sie ist, wenn sie gegen die Zulassung oder die Anweisung anderer Beteiligter gerichtet ist, gegen diese anzustellen. Hat die Klage die eigene Anweisung der Klägerschaft zum Gegenstand, so richtet sie sich gegen diejenigen Beteiligten, deren Anweisung bei Gutheissung des Begehrens eine Änderung erleidet, und wenn eine solche nicht eintritt, ge - gen die Enteigneten. § 23 Auszahlung an Gläubiger (§ 146 BauG) 1 Die Auszahlung an Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigte setzt voraus, dass sie die Forderungsurkunden dem Grundbuchamt eingereicht haben. Auf nicht eingereichte Titel entfallende Beträge werden, unter Anzeige an die Berechtigten, bei der Aargauischen Kantonalbank hinterlegt. 2 Werden Grundpfandverschreibungen und Schuldbriefe vollständig gelöscht, stellt das Grundbuchamt bei der Verteilung allen Pfandgläubigern für den ungedeckt bleibenden Betrag ihrer Forderungen einen Pfandausfallschein aus. § 24 Grundbuch- und Titelbereinigung (§ 147 BauG) 1 Nach der Verteilung nimmt das Grundbuchamt die notwendigen Änderungen und Löschungen im Grundbuch sowie die Berichtigung oder Entkräftung der Pfandtitel vor. 2 Ist ein Pfandtitel nicht eingereicht worden, so werden die erforderlichen Löschungen oder Abänderungen im Grundbuch trotzdem vorgenommen. Diese sind durch einmalige Publikation im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen und den Gläubigern, sofern Name und Wohnort bekannt sind, durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen, mit der Anzeige, dass die Veräusserung oder Verpfändung des Pfandtitels ohne Berücksichtigung der erfolgten Löschung oder Abänderung strafbar wäre. 3. Schluss- und Übergangsbestimmungen § 25 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. April 1994 in Kraft. 2 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Aarau, den 23. Februar 1994 Regierungsrat Aargau Landammann SIEGRIST Staatsschreiber GUT Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 23.02.1994 01.04.1994 Erlass Erstfassung Bd. 14 S. 589 10.08.2005 01.09.2005 § 2 totalrevidiert 2005 S. 426 25.05.2011 01.09.2011 Ingress geändert 2011/4-02 27.06.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert 2012/5-09 27.06.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 1 geändert 2012/5-09 27.06.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 4 geändert 2012/5-09 27.06.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 3 geändert 2012/5-09 27.06.2012 01.01.2013 § 16 Abs. 2 geändert 2012/5-09 27.06.2012 01.01.2013 § 18 Abs. 1 geändert 2012/5-09 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 23.02.1994 01.04.1994 Erstfassung Bd. 14 S. 589 Ingress 25.05.2011 01.09.2011 geändert 2011/4-02 § 2 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005 S. 426 § 6 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09 § 9 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09 § 9 Abs. 4 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09 § 14 Abs. 3 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09 § 16 Abs. 2 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09 § 18 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5-09

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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