Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung
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Change 1
§ 4
Grundeigentümerversammlung (§§ 73, 78 BauG) 1 Der Einleitungsbeschluss der Grundeigentümer wird unter dem Vorsitz eines Mitglieds des Gemeinderates gefasst. Er ist von einer Gemeindeschreiberin oder einem Gemeindeschreiber bzw. von einer Urkundsperson zu protokollieren und mit den vorbereitenden Unterlagen öffentlich aufzulegen. § 5 Durchführendes Organ (§ 74 BauG) 1 Die Ausführungskommission besteht aus drei oder fünf Mitgliedern, von denen die Mehrheit, mit Einschluss der Präsidentin oder des Präsidenten, kein persönliches Interesse an der Landumlegung haben darf. 2) SR 210 2 Ordnen die Grundeigentümer die Landumlegung nicht mit privatrechtlichem Vertrag, übertragen sie die Durchführung des Verfahrens einer Ausführungskommission. Die Grundeigentümerversammlung wählt diese mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Sieht die Grundeigentümerversammlung von der Bestellung einer Ausführungskommission ab, so obliegt die Durchführung dem Gemeinderat. Er kann seinerseits eine Ausführungskommission einsetzen. 3 Das durchführende Organ zieht für die technische Leitung eine ausgewiesene natürliche Person und, wo notwendig, weitere Fachleute bei. Es stellt die Finanzierung sicher. 4 Das durchführende Organ meldet den Einleitungsbeschluss dem Grundbuchamt zur Anmerkung an. § 6 Änderungen des Perimeterplanes 1 Nach Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses kann das Spezialverwaltungsgericht nach Anhören der Beteiligten Änderungen des Perimeterplanes verfügen, soweit der Zweck des Unternehmens es erfordert. * 1.3. Verfahrensgrundlagen § 7 Verfahrensgrundlagen (§ 78 BauG) 1 Die Verfahrensgrundlagen umfassen: a) das Verzeichnis aller vom Landumlegungsverfahren erfassten Grundstücke mit Grundbuch- und Parzellennummern sowie die Liegenschaftsbeschreibung (Lage, Grösse, Nutzung, Bauten und Abbruchbauten); b) das Verzeichnis der Grundeigentümer; c) das Verzeichnis der eingetragenen Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte sowie der Vormerkungen und Anmerkungen; d) die Bestimmung der Grundsätze für die Verteilung der übrig bleibenden Fläche; e) die Bewertung des alten Besitzstandes (soweit nötig) bzw. die Festsetzung der für Geldausgleiche und Entschädigungen massgebenden Landpreise. 2 Die für die Umlegung wesentlichen öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsplanung, Grundwasserschutzzonen u.a.) sind zu belegen. 1.4. Neuzuteilung § 8 Neuzuteilung (§§ 76, 77, 78 BauG) 1 Das durchführende Organ erstellt den Umlegungsplan. Er besteht aus: a) dem Zuteilungsplan, enthaltend die Aufzeichnung der alten und neuen Grundstücke mit Bauten und Abbruchbauten sowie die bestehenden Bau- und Strassenlinien; b) dem Umlegungsverzeichnis, enthaltend die in § 7 lit. a–c vorgeschriebenen Angaben über den alten und den neuen Zustand, sowie die Regelung der Eigentumsverhältnisse; c) dem Dienstbarkeitenplan, enthaltend die zeichnerisch darstellbaren verbleibenden und neuen Dienstbarkeiten; d) der Angabe der Geldausgleiche und Entschädigungen sowie ihrer Bemessung, wobei die Ansätze nach den Verfahrensgrundlagen bei wesentlichen Preisschwankungen anzupassen sind. 2 Zuteilungen anders nicht verwertbarer Restflächen sind gegen angemessene Vergütung zulässig, wenn keine übermässige Belastung entsteht. 3 Dienstbarkeiten, Grundlasten sowie vorgemerkte und angemerkte Rechte sind zu bereinigen und können aufgehoben, abgeändert, auf die neuen Grundstücke verlegt oder neu begründet werden. Für Grundpfandrechte gelten die Art. 802 – 804 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 3). 4 Wird ein beschränktes dingliches oder ein vorgemerktes Recht aufgehoben oder abgeändert, so ist ein Schaden nach den Grundsätzen der formellen Enteignung zu entschädigen. 5 Mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümer kann gemeinschaftliches Eigentum geteilt oder in Form von Miteigentum neu gebildet werden. § 9 Neuer Rechtszustand, Änderungen im Grundbuch 1 Mit der Rechtskraft des Umlegungsplanes wird der frühere durch den neuen Rechtszustand ersetzt. Das Spezialverwaltungsgericht bescheinigt auf Gesuch des durchführenden Organs die Rechtskraft des Umlegungsplanes. * 2 Das Original des rechtskräftigen Umlegungsplanes dient als Ausweis für die Anmeldung der Rechtsänderungen im Grundbuch. Bei der Nachführungsgeometerstelle ist die entsprechende Projektmutationstabelle anzufordern. 3 Nach Verteilung der Geldausgleiche und Entschädigungen nimmt das Grundbuchamt, gestützt auf die Anmeldung und den Umlegungsplan, die erforderlichen Eintragungen vor. 4 Die zuständige Abteilungspräsidentin oder der zuständige Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsgerichts kann die vorzeitige Eintragung neuer Rechte bewilligen, sofern diese von hängigen Rechtsmitteln nicht berührt werden. * 3) SR 210 § 10 Vermessung 1 Das durchführende Organ veranlasst die Vermessung des umgelegten Gebietes. Ergeben sich gegenüber dem Umlegungsplan flächenmässige Abweichungen über die amtlichen Toleranzgrenzen hinaus, so wird ein ergänzter Umlegungsplan mit definitiven Flächen, Geldausgleichen und Entschädigungen erstellt und öffentlich aufgelegt. Der ergänzte Umlegungsplan ersetzt den Umlegungsplan; er hat den gleichen Inhalt und die gleichen Rechtswirkungen wie dieser. 1.5. Kostenverteilung § 11 Kostenverteilung (§ 79 BauG) 1 Nach Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsplanes erstellt das durchführende Organ den Plan über die Kostenverteilung. Der rechtskräftige Plan über die Kostenverteilung ist einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2
§ 4
Grundeigentümerversammlung (§§ 73, 78 BauG) 1 Der Einleitungsbeschluss der Grundeigentümer wird unter dem Vorsitz eines Mitglieds des Gemeinderates gefasst. Er ist von einer Gemeindeschreiberin oder einem Gemeindeschreiber bzw. von einer Urkundsperson zu protokollieren und mit den vorbereitenden Unterlagen öffentlich aufzulegen. § 5 Durchführendes Organ (§ 74 BauG) 1 Die Ausführungskommission besteht aus drei oder fünf Mitgliedern, von denen die Mehrheit, mit Einschluss der Präsidentin oder des Präsidenten, kein persönliches Interesse an der Landumlegung haben darf. 2) SR 210 2 Ordnen die Grundeigentümer die Landumlegung nicht mit privatrechtlichem Vertrag, übertragen sie die Durchführung des Verfahrens einer Ausführungskommission. Die Grundeigentümerversammlung wählt diese mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Sieht die Grundeigentümerversammlung von der Bestellung einer Ausführungskommission ab, so obliegt die Durchführung dem Gemeinderat. Er kann seinerseits eine Ausführungskommission einsetzen. 3 Das durchführende Organ zieht für die technische Leitung eine ausgewiesene natürliche Person und, wo notwendig, weitere Fachleute bei. Es stellt die Finanzierung sicher. 4 Das durchführende Organ meldet den Einleitungsbeschluss dem Grundbuchamt zur Anmerkung an. § 6 Änderungen des Perimeterplanes 1 Nach Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses kann das Spezialverwaltungsgericht nach Anhören der Beteiligten Änderungen des Perimeterplanes verfügen, soweit der Zweck des Unternehmens es erfordert. * 1.3. Verfahrensgrundlagen § 7 Verfahrensgrundlagen (§ 78 BauG) 1 Die Verfahrensgrundlagen umfassen: a) das Verzeichnis aller vom Landumlegungsverfahren erfassten Grundstücke mit Grundbuch- und Parzellennummern sowie die Liegenschaftsbeschreibung (Lage, Grösse, Nutzung, Bauten und Abbruchbauten); b) das Verzeichnis der Grundeigentümer; c) das Verzeichnis der eingetragenen Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte sowie der Vormerkungen und Anmerkungen; d) die Bestimmung der Grundsätze für die Verteilung der übrig bleibenden Fläche; e) die Bewertung des alten Besitzstandes (soweit nötig) bzw. die Festsetzung der für Geldausgleiche und Entschädigungen massgebenden Landpreise. 2 Die für die Umlegung wesentlichen öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsplanung, Grundwasserschutzzonen u.a.) sind zu belegen. 1.4. Neuzuteilung § 8 Neuzuteilung (§§ 76, 77, 78 BauG) 1 Das durchführende Organ erstellt den Umlegungsplan. Er besteht aus: a) dem Zuteilungsplan, enthaltend die Aufzeichnung der alten und neuen Grundstücke mit Bauten und Abbruchbauten sowie die bestehenden Bau- und Strassenlinien; b) dem Umlegungsverzeichnis, enthaltend die in § 7 lit. a–c vorgeschriebenen Angaben über den alten und den neuen Zustand, sowie die Regelung der Eigentumsverhältnisse; c) dem Dienstbarkeitenplan, enthaltend die zeichnerisch darstellbaren verbleibenden und neuen Dienstbarkeiten; d) der Angabe der Geldausgleiche und Entschädigungen sowie ihrer Bemessung, wobei die Ansätze nach den Verfahrensgrundlagen bei wesentlichen Preisschwankungen anzupassen sind. 2 Zuteilungen anders nicht verwertbarer Restflächen sind gegen angemessene Vergütung zulässig, wenn keine übermässige Belastung entsteht. 3 Dienstbarkeiten, Grundlasten sowie vorgemerkte und angemerkte Rechte sind zu bereinigen und können aufgehoben, abgeändert, auf die neuen Grundstücke verlegt oder neu begründet werden. Für Grundpfandrechte gelten die Art. 802 – 804 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 3). 4 Wird ein beschränktes dingliches oder ein vorgemerktes Recht aufgehoben oder abgeändert, so ist ein Schaden nach den Grundsätzen der formellen Enteignung zu entschädigen. 5 Mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümer kann gemeinschaftliches Eigentum geteilt oder in Form von Miteigentum neu gebildet werden. § 9 Neuer Rechtszustand, Änderungen im Grundbuch 1 Mit der Rechtskraft des Umlegungsplanes wird der frühere durch den neuen Rechtszustand ersetzt. Das Spezialverwaltungsgericht bescheinigt auf Gesuch des durchführenden Organs die Rechtskraft des Umlegungsplanes. * 2 Das Original des rechtskräftigen Umlegungsplanes dient als Ausweis für die Anmeldung der Rechtsänderungen im Grundbuch. Bei der Nachführungsgeometerstelle ist die entsprechende Projektmutationstabelle anzufordern. 3 Nach Verteilung der Geldausgleiche und Entschädigungen nimmt das Grundbuchamt, gestützt auf die Anmeldung und den Umlegungsplan, die erforderlichen Eintragungen vor. 4 Die zuständige Abteilungspräsidentin oder der zuständige Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsgerichts kann die vorzeitige Eintragung neuer Rechte bewilligen, sofern diese von hängigen Rechtsmitteln nicht berührt werden. * 3) SR 210 § 10 Vermessung 1 Das durchführende Organ veranlasst die Vermessung des umgelegten Gebietes. Ergeben sich gegenüber dem Umlegungsplan flächenmässige Abweichungen über die amtlichen Toleranzgrenzen hinaus, so wird ein ergänzter Umlegungsplan mit definitiven Flächen, Geldausgleichen und Entschädigungen erstellt und öffentlich aufgelegt. Der ergänzte Umlegungsplan ersetzt den Umlegungsplan; er hat den gleichen Inhalt und die gleichen Rechtswirkungen wie dieser. 1.5. Kostenverteilung § 11 Kostenverteilung (§ 79 BauG) 1 Nach Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsplanes erstellt das durchführende Organ den Plan über die Kostenverteilung. Der rechtskräftige Plan über die Kostenverteilung ist einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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