§ 1
1 Der Rhein-Stausee oberhalb des Kraftwerkes Augst bis zur Einmündung der Ergolz in den Rhein sowie die ganze Ergolz von ihrer Einmündung in den Rhein bis zur Gemeindegrenze von Füllinsdorf werden als Reservation erklärt. 2 Sämtliche Ufergehölze an der Ergolz werden a. im Gemeindebann Augst als Wildschongebiete, b. im Gemeindebann Pratteln als Vogelschutzgehölze erklärt. 3 In und über der Ergolz und den Ufergehölzen von der Einmündung in den Rhein bis zur Gemeindegrenze von Füllinsdorf/Augst-Pratteln darf die Jagd nicht ausgeübt werden. 4 Der Regierungsratsbeschluss Nr. 434 vom 11. Februar 19581) wird aufgehoben. 1) Amtsblatt 1958 I 256. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 21.607 2 523.12 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 12.01.1960 12.01.1960 Erlass Erstfassung GS 21.607 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 21.607 3 523.12 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.01.1960 12.01.1960 Erstfassung GS 21.607 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 21.607