G vom 18. Dezember 1998 über die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" (EbLG)
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Change 1
Art. 8 Aufgaben und Entschädigung
1) Der Stiftungsrat hat alles vorzukehren, um die Erreichung des Stiftungszweckes zu gewährleisten, und dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen und die der Stiftung zufliessenden Vermögenswerte im Einklang mit diesem Gesetz und mit dem Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung verwaltet und verwendet werden. Er kann hierfür vorbehaltlich der Befugnisse der Regierung die notwendigen Massnahmen treffen. 2) Dem Stiftungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu: a) die Oberleitung der Stiftung; b) der Erlass und die Änderung der Statuten; c) der Erlass des Organisations- und des Personalreglements; d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist; e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung; f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie; g) die Erstellung des jährlichen Voranschlags, der Jahresrechnung und des Jahresberichts zu Handen der Regierung; h) der Erlass von Reglementen über die Förderung und Finanzierung der Veranstalter von Angeboten der Erwachsenenbildung im Rahmen des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung; i) die Beschlussfassung über und die Ausrichtung von Förderungsbeiträgen an Veranstalter von Erwachsenenbildungskursen im Rahmen des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung, des Landesvoranschlages und der von der Regierung genehmigten Reglemente. 3) In den Statuten können die Aufgaben des Stiftungsrates näher umschrieben und erweitert werden. 4) Die Entschädigung des Stiftungsrates wird von der Regierung festgelegt.
Art. 8 Aufgaben und Entschädigung
1) Der Stiftungsrat hat alles vorzukehren, um die Erreichung des Stiftungszweckes zu gewährleisten, und dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen und die der Stiftung zufliessenden Vermögenswerte im Einklang mit diesem Gesetz und mit dem Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung verwaltet und verwendet werden. Er kann hierfür vorbehaltlich der Befugnisse der Regierung die notwendigen Massnahmen treffen. 2) Dem Stiftungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu: a) die Oberleitung der Stiftung; b) der Erlass und die Änderung der Statuten; c) der Erlass des Organisations- und des Personalreglements; d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist; e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung; f) die Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Eignerstrategie; g) die Erstellung des jährlichen Voranschlags, der Jahresrechnung und des Jahresberichts zu Handen der Regierung; h) der Erlass von Reglementen über die Förderung und Finanzierung der Veranstalter von Angeboten der Erwachsenenbildung im Rahmen des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung; i) die Beschlussfassung über und die Ausrichtung von Förderungsbeiträgen an Veranstalter von Erwachsenenbildungskursen im Rahmen des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung, des Landesvoranschlages und der von der Regierung genehmigten Reglemente. 3) In den Statuten können die Aufgaben des Stiftungsrates näher umschrieben und erweitert werden. 4) Die Entschädigung des Stiftungsrates wird von der Regierung festgelegt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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