rrÛ gerneinde glarr.rs Liegenschaften und Sicherheit Gartenordnung und Bauvorschriften für die Pflanzplätze A. GARTENORDNUNG 1 Die Pächter sind verpflichtet die nachstehenden Vorschriften in allen Teilen zu befolgen. Die Pächter haben den Pflanzplatz in Eigenregie ordnungsgemäss und umweltschonend zu bepflanzen und zu unterhalten. Mindestens 60 % der gepachteten Fläche sind aktiv als Pflanzgarten zu bewirtschaften. Den Nachbarn darf kein Nachteil entstehen; die Wege dürfen durch Pflanzen oder Bauten nicht verschmälert werden. Die Unterverpachtung oder Abtretung der Pacht an Dritte ist verboten. Bei den im Grundwasser-Schutzzonenbereich gelegenen Pflanzplätzen östlich des Fussballplatzes im Buchholz sind die im Merkblatt der Technischen Betriebe Glarus aufgeführten Schutzmassnahmen gemäss Ziffern 1 - 5 (Beilage) zu beachten. Die aus der Gemeinde Glarus wegziehenden Pächter sind gehalten, den Pflanzplatz auf den nächstfolgenden Termin zu kündigen. Die Hauptwege werden von der Gemeinde unterhalten. Die Pflege der übrigen Wege ist Sache der angrenzenden Pächter. ln den Wegen darf kein Material deponiert werden. lnnerhalb des Areals sind keine Einfriedungen (Einzäunungen, Hecken usw.) erlaubt. 4. Anfallende organische Abfälle sind im eigenen Pflanzplatz zu kompostieren. Jegliches Verbrennen von Abfällen aller Art ist verboten. Die Veruvendung von chemischen Düngern oder Unkrautbekämpfungsmitteln ist verboten. Nicht abbaubares Material muss über die normale Abfuhr entsorgt werden. Das Ablagern von Altmaterial und Unrat ist untersagt. Bei Nichtbefolgen wird die Entfernung auf Kosten des fehlbaren Pächters veranlasst. Das Anpflanzen und Aufkommen lassen von invasiven Neophyten ist in den Pflanzgärten untersagt. Vorhandene invasive Neophyten sind zu entfernen und ein erneutes Aufkommen ist zu verhindern . Zu den lnvasiven Neophyten gehören insbesondere die Aufrechte Ambrosie, der Riesenbärenklau, Essigbaum, Asiatische Staudenknötriche, Drüsiges Springkraut, Schmalblättriges Kreuzkraut, amerikanische Goldruten, Sommerflieder und Kirschlorbeer. Die Brunnen sowie die übrigen allgemeinen Anlagen sind mit der gebührenden Schonung zu benützen. Gemeinsame und private Wasserfässer sind nach Gebrauch sorgfältig abzudecken. Gemeinde GIarus Liegenschaften und Sicherheit Poststrasse 2a 8755 Ennenda www.glarus.ch T +41 58 611 81 11 7 Das Erstellen von Bauten irgendwelcher Art auf dem Pflanzplatz ist in den beiliegenden Bauvorschriften geregelt. Bauten können ausschliesslich aufgrund einer schriftlichen Bewilliounq des Departements Liegenschaften und Sicherheit ausgeführt werden. 8. Das Halten von Tieren aller Art ist nicht gestattet. Es dürfen (ausser den lnfotafeln des Vereins Freizeitgärten) keine Firmen- oder Werbetafel n aufgestel lt werden. 10. Auf Ende der Pachtzeit ist der Pflanzplatz sauber und abgeräumt zurückzugeben. Die im Eigentum des Pächters stehenden Bauten sind durch diesen abzubrechen und zu entsorgen. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zulasten des Pächters. 11. lm Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes (Art. 275 tf). 12. Pachtgebühren (jährlich) Bemerkungen Gru bühr Are Gartenhaus 2.0 x 2.0 m offene Anbauten bis 5.00 m2 13. Bei der Ü bernahme eines Pllanzplatzes ist eine Depotgebühr von Fr. 200.00 zu hinterlegen. Mit der Bepflanzung darf erst nach Zahlungseingang und Vertragsunterschrift begonnen werden. Die Depotgebühr wird zinslos zurückbezahlt, wenn der Pflanzplatz ordnungsgemäss zurückgegeben wird. I Fr.40.00 Fr. 30.00 Fr.30.00 B. BAUVORSCHRIFTEN FUR DIE PFLANZPLATZE Bewilligungspflichtige Bauten Gartenhaus, gedeckter Anbau, Cheminée, Tomatenhaus, Gewächshaus usw. gelten als bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen. Sämtliche Bauten (inkl. Dachvorsprung) dürfen die Grundfläche des Pflanzplatzes nicht überragen. Für jede Veränderung an bewilligten Bauten, soweit es sich nicht um reinen lnnenausbau handelt, ist ein neues Gesuch an das Departement Liegenschaften und Sicherheit einzureichen. Wird eine bewilligungspflichtige Baute ohne Bewilligung erstellt, ist sie innerhalb der festgesetzten Frist durch die Pächter zu seinen Lasten abzubrechen. Bewilligte Bauten sind innerhalb von 6 Monaten fertig zu stellen und dem Departement Liegenschaften und Sicherheit zur Abnahme zu melden. Angeordnete Anderungen sind innert 60 Tagen auszuführen, worauf eine Nachkontrolle erfolgt. Nicht bewilligungspflichtige Bauten Ohne Bewilligung dürfen provisorische Tomatenhäuser erstellt werden. Diese dürfen die Höhe 2.00 Meter und eine Fläche von 1.00 x 2.00 Meter nicht übersteigen und sind jeweils bis Ende Oktober zu entfernen. Andere Bauten und Anlagen Andere als in diesen Bauvorschriften genannte Bauten und Anlagen dürfen nicht erstellt werden. Gartenhaus Das Gartenhaus ist ein allseitig geschlossener gedeckter Raum mit einer Türe und einem Fenster. Die Grundfläche (Aussenmass) darf höchstens 4.0 m2 mit Seitenlängen von 2.0 m (gemäss beiliegender Planskizze) betragen. Anbauten Der offene Anbau kann ungedeckt oder gedeckt sein. Der Anbau ist mit einer Seite des Gartenhauses fest verbunden. Er darf die max. Grösse gemäss Anhang nicht überschreiten. Das Gartenhaus und der Anbau müssen durch eine Wand unterteilt sein. Beim Anbau können max. drei Seiten geschlossen sein, während dem eine Seite über die ganze Breite und Höhe vollständig offen sein muss. Die Grundfläche (Aussenmasse) für Gartenhaus und offener Anbau zusammen darf 9.00 m2 (gemäss beiliegender Planskizze) nicht übersteigen. Fundamente Fundamente sind auf das bautechnisch Notwendigste zu beschränken. Es sind nur Einzelfundamente für alle tragenden Pfosten zulässig. Streifenfundamente sowie die eine ganze Grundfläche von Haus und/oder Anbau deckende Fundamentplatte sind verboten. Unterkellerung ist verboten. 3. 4. 7 Baumaterial Es ist, abgesehen von Einzelfundamenten, Fenster, Dachbedeckung und Boden grundsätzlich nur Holz oder Eisen (für tragende Elemente) zulässig. Für Wände, Decken und Türen ist nur Holz erlaubt. Anderuveitige Materialien sind nicht gestattet. Zur Farbgestaltung müssen die üblichen Holzschutz-Lasurfarben (sämtl iche marktü bl ichen Brauntöne) venruendet werden. Bodenplatten bei den Bauten sowie im Pflanzareal allgemein dürfen pro Element höchstens 0,5 m2 gross sein. Das Betonieren, Giessen usw. grösserer Platten an Ort und Stelle ist verboten. Dächer Zulässig sind: - Giebeldächer, Firsthöhe max. Giebel Gartenhaus (2.00 m) - Pultdächer, Höhe max. Giebel Gartenhaus (2.00 m) Zur Bedeckung sind zulässig: - verzinktesProfilblech, - Faserzementplatten(2.8. Eternit) - Kunststoffplatten (Schneemenge berücksichtigen). Gartenhaus und offener Anbau können gemeinsam oder getrennt bedacht sein. Dächer dürfen den vorhandenen Grundriss auf jeder Seite um max. 0.50 m überragen. Schränke und Kästen Abschliessbare Schränke und/oder Kästen - in gleichem Material und Farbe wie das Gartenhaus gehalten - dürfen zusätzlich aussen an das Gartenhaus oder an den offenen Anbau angesetzt werden. Sie dürfen jedoch nicht über das Vordach hinaus ragen. Gerätekisten Pro Pflanzteil ist eine liegende, massiv gebaute Gerätekiste aus Holz zulässig Kugelgrill/Cheminée Das Aufstellen eines transportablen Kugelgrills ist erlaubt. Cheminées dürfen eine maximale Höhe von 2.00 m nicht überschreiten. Die Nachbarn dürfen durch Rauch und Geruch nicht belästigt werden. Es darf weder Abfall noch Bauholz verbrannt werden. Gesuche / Bewilligungen Gesuche für Gartenhäuser, offene Anbauten, Schränke und Kästen sowie Cheminées sind mit vermasster Planbeilage an das Departement Liegenschaften und Sicherheit zurichten. Für spätere Veränderungen: - Erstellung eines offenen Anbaus an bestehendem Haus - Uberdachung oder weitere Wände an bestehendem offenem Anbau - Ergänzung eines bestehenden offenen Anbaus durch ein Haus - Umwandlung eines bestehenden offenen Baus in ein Haus ist immer wieder ein Gesuch einzureichen. Bewilligung / Abnahme Die Pächter haben dem Departement Liegenschaften und Sicherheit über die Fertigstellung der bewilligten Bauten Meldung zu erstatten. Diese prüft die Ausführung anhand der Eingabe und Bewilligung. Sind Mängel zu beheben, erfolgt eine erneute Kontrolle. I I 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. S rg Sch Bestehende Bauten Nicht bewilligte Bauten sind auf schriftliche Aufforderung innerhalb der angesetzten Frist abzubrechen oder an die geltenden Vorschriften anzupassen. Gewächshäuser / Tomatenhäuser Das Aufstellen von Gewächs- und Tomatenhäuser ist erlaubt, sofern sie stabil gebaut (Holz- oder Metallkonstruktion) und mindestens mit einem reissfesten Plastik verkleidet sind. Sie dürfen die maximale Höhe von 2 Meter nicht überschreiten. Für den Nachbarn dürfen keine Nachteile entstehen. Unstabile Konstruktionen und zerrissener Plastik müssen unverzüglich in Stand gestellt werden. U bergan gsbestimmu ngen Bauten, die gemäss früherer Reglemente und Verordnungen erstellt wurden, sich in gepflegtem Zustand befinden und die Sicherheit nicht gefährden, werden geduldet und sind bei einer Kündigung nach Absprache mit dem Departement Liegenschaften und Sicherheit abzubrechen. Zuständigkeit / Auskunftsstelle Für sämtliche Auskünfte, Fragen oder Beratungen im Zusammenhang mit Pflanzplätzen und Bauten steht lhnen die Gemeinde Glarus Liegenschaften und Sicherheit Poststrasse 2a 8755 Ennenda gerne zur Verfügung Telefon: E-mail: 058 61 1 86 12 dls@qlarus.ch Die Gartenordnung und Bauvorschriften samt Planskizzen für die Gartenhäuser wurden vom Departement Liegenschaften und Sicherheit beschlossen und treten ab 01. Juni 2023 in Kraft. Gemeinde Glarus Departement und Sicherheit Departementsvorsteher Roman Käslin Departementsleiter Planskizzen zu den Bauvorschriften in Ziffer 4 + 5 Anbau Längsseite an einem bestehenden Gartenhaus M I : 50 , Oachrand (0,5 2,0 m m)i 2.0m L -, .. Anbau max. 5.00 m2 õ¡ I I Eine Seite offen Anbau Stirnseite an einem bestehenden Gartenhaus M I : 50 2.00 m Dachrand (0,5 m) Anbau 5.00 m2 .t (\ t\¡ Gartenhaus (max.4.00 m2) Gartenhaus 4.00 m2 (max.4.00 m2) Eine Seite offen (max. 5.00 m2) Gíebeldøch M1:50 max.0,50 m PultdøchMl:50 max. 0,50 m max. 0,50 m ô¡ 0,50 m max. (\¡ X CB t)
Law
Gartenordnung und Bauvorschriften für die Pflanzplätze
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