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5 provisions
Art. 1 I. Organisation
Zweck
1 Die Hege dient der Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes sowie
dem Wohlbefinden, dem Schutze und dem artgerechten Leben unserer wildlebenden Säugetiere und Vögel. Sie strebt zusammen mit der Jagd einen
gesunden, kräftigen und den örtlichen Verhältnissen angepassten Wildbestand und dessen nachhaltige Nutzung an.
Art. 2
Hegekommission
1 Die Hegekommission steht unter dem Vorsitz des Jagdverwalters1). Ihr gehören je ein Vertreter der Forst- und Landwirtschaft, der Waldeigentümer
und der amtierende Hegeobmann an.
2 Die Hegekommission beschliesst über
a) die jährlichen voraussehbaren Hegemassnahmen und Hegekonzepte;
b) die eingereichten Gesuche und Hegemassnahmen;
c) die Verwendung der Hegebeiträge.
3 Der Jagdverwalter und/oder der Wildhüter sowie der Hegeobmann beschliessen über die sofortigen und unvorhergesehenen Einsätze.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
922.011 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 3
Mitarbeit
1 Die Hege wird unter Aufsicht eines Mitgliedes der Hegekommission oder
einer von ihm beauftragten Person von den Anwärtern mit ausserkantonaler
Jagdprüfung, den Jungjägern und den Jagdpatentinhabern ausgeführt.
Art. 4 II. Hegepflicht und Hegebetrieb
Hegepflicht / Hegebetrieb
1 Die Hegepflicht umfasst:
a) Für Anwärter mit ausserkantonaler Jagdprüfung 100 Stunden in frühestens zwei Jahren nach erfolgter Anmeldung;
b) für Jungjäger 150 Stunden verteilt auf den dreijährigen Jagdlehrgang;
c) für Jagdberechtigte nach Bedarf, mindestens einen halben Tag.
2 Der Hegebetrieb ist wie folgt organisiert:
a) In der Regel erfolgen die Aufgebote zur Hegeleistung schriftlich durch
den Jagdverwalter oder eine von diesem bevollmächtigte Person
zehn Tage im Voraus.
b) Die Reihenfolge der Aufgebote lautet: Anwärter mit ausserkantonaler
Jagdprüfung, Jungjäger und Jagdberechtigte in der Regel nach ausgeloster Nummernfolge.
c) Wer dem Aufgebot fernbleibt oder nicht Folge leisten konnte, wird für
den nächst möglichen Hegeeinsatz aufgeboten.
d) Wer auf erfolgte Einladung seine Abwesenheit nicht schriftlich begründet, wird mit eingeschriebenem Brief ein zweites mal unter
Kostenfolge zu einem Hegeeinsatz eingeladen (Fr. 20.-- pro eingeschriebene Einladung zuzüglich Porto).
e) Über anerkannte Entschuldigungen beschliesst der Jagdverwalter
endgültig.
f) Die Kontrolle über die geleisteten Hegestunden obliegt dem Jagdverwalter und dem Hegeobmann.
Kanton Appenzell Innerrhoden 922.011
Art. 5 III. Hegemassnahmen
Hegemassnahmen
1 Als Hegemassnahmen gelten insbesondere:
a) Lebensraumverbessernde Massnahmen;
b) Mitarbeit bei Aufgaben des Wildhüters;
c) Massnahmen zur Verhinderung von Wildschäden;
d) Öffentlichkeitsarbeit.
2 Mögliche beitragsberechtigte Hegemassnahmen sind:
a) Waldrand anlegen;
b) Waldrand pflegen;
c) Pionierbaumarten / Verbissgehölze pflanzen;
d) Pionierbaumarten / Verbissgehölze pflegen;
e) Fläche freihalten / Waldwiesen mähen;
f) Prossholz bereitstellen;
g) Schranken anbringen;
h) Chemischer Verbiss-Einzelschutz;
i) * Mechanischer Verbiss-Einzelschutz;
j) Schälschutznetze anbringen;
k) Schafweiden beschränken / pachten;
l) Düngeverzicht (Waldrandbereich);
m) Hecken anlegen;
n) Hecken pflegen;
o) Freihalteflächen;
p) Anschaffung von Salzsteinen und Futter für Notzeiten;
q) Anschaffung von Verblendmitteln;
r) Wiederansiedlung und Aussetzungen von Wildtieren;
s) Öffentlichkeitsarbeit;
t) Verhütung von Verkehrsunfällen durch das Wild;
u) Massnahmen zur Verhütung von Wildkrankheiten;
v) Durchführung von Rettungsaktionen von Wildtieren;
w) Mitarbeit bei den jährlichen Wildzählungen des Wildhüters;
x) Aus- und Weiterbildung der Jäger.
3 Bei Hegemassnahmen ist das Einverständnis des Grundeigentümers einzuholen.
922.011 Kanton Appenzell Innerrhoden
4 Die Hegekommission kann weitere Hegemassnahmen als beitragsberechtigt bewilligen. Die Höhe der Beiträge orientiert sich am effor 2-Projekt und
an den Möglichkeiten der Hegekasse.
IV. Schlussbestimmung *
Art. 6 * …
Art. 7 * Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in
Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 922.011
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
05.11.2002 05.11.2002 Erlass Erstfassung -
16.08.2004 16.08.2004 Ingress geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 5 Abs. 2, i) geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Titel IV. geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 6 aufgehoben -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 7 geändert -
922.011 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 05.11.2002 05.11.2002 Erstfassung -
Ingress 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 5 Abs. 2, i) 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Titel IV. 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 6 16.08.2004 16.08.2004 aufgehoben -
Art. 7 16.08.2004 16.08.2004 geändert -