Law

Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Austria · treaty

Ask the law about thisMore laws of AustriaFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2008-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

sha256 7191e220c84ad70b9da3fb2476a0fec7ae77c9b45e29f5412fdde904c1366ed5

Contents: 10 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Anlage 1

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

10 provisions

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG REPUBLIK ÖSTERREICH UND REGIERUNG DER REPUBLIK DER DER UNGARN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IN DER BERUFLICHEN BILDUNG UND ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT VON BERUFLICHEN PRÜFUNGSZEUGNISSEN StF: BGBl. Nr. 849/1994 (NR: GP XVIII RV 1572 AB 1631 S. 166. BR: AB 4801 S. 587.) Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn, – im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen, – in der Absicht, den Absolventen beruflicher Bildungsgänge die Berufsausübung und das berufliche Fortkommen im jeweils anderen Staat zu erleichtern, – im Bewußtsein der im Bereich der beruflichen Bildung bestehenden Gemeinsamkeiten, sind wie folgt übereingekommen: Die Mitteilungen gemäß Art. 8 des Abkommens wurden am 5. bzw. 23. August 1994 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 8 mit 1. Oktober 1994 in Kraft getreten. Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Propose a change

Art. 1

Artikel 1 In diesem Abkommen bedeutet a) der Ausdruck „Prüfungszeugnis“ ein Zeugnis oder einen Nachweis, daß durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung, deren Anforderungen in Rechtsvorschriften beider Seiten geregelt sind, ein beruflicher Bildungsgang abgeschlossen worden ist; b) der Ausdruck „Gleichwertigkeit“ das Vorliegen von gleichwertigen Prüfungsanforderungen; c) der Ausdruck „Gleichhaltung“ die innerstaatliche Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen.

Propose a change

Art. 2

Artikel 2 Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und Erweiterung ihrer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zweck werden sie sich auch für eine Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisationen und Instituten beider Seiten, insbesondere auch der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die mit Fragen der beruflichen Bildung befaßt sind, im gesamtstaatlichen wie im regionalen Bereich einsetzen.

Propose a change

Art. 3

Artikel 3 (1) Die Vertragsparteien werden Prüfungszeugnisse gleichhalten, wenn a) auf beiden Seiten die Gleichwertigkeit festgestellt worden ist und b) die Prüfungszeugnisse in das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse gemäß der Anlage zu diesem Abkommen aufgenommen sind. (2) Die Anlage zu diesem Abkommen kann durch Notenwechsel geändert oder ergänzt werden. (3) Die Vertragsparteien werden a) alle zur Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen austauschen und b) einander alle Änderungen in den Prüfungsanforderungen so früh wie möglich mitteilen. (4) Von der Gleichhaltung sind Prüfungszeugnisse ausgeschlossen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis, das ausdrücklich mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Verwendung als Beamter begründet wird, erworben wurden.

Propose a change

Art. 4

Artikel 4 Ein gleichgehaltenes Prüfungszeugnis verleiht der im Prüfungszeugnis angeführten Person auf der jeweils anderen Seite die Rechte, die mit dem gleichgehaltenen Prüfungszeugnis dieser anderen Seite verbunden sind.

Propose a change

Art. 5

Artikel 5 (1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, setzen beide Vertragsparteien eine Expertenkommission ein. In der Expertenkommission sollen auf jeder Seite Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen mitwirken. (2) Die Expertenkommission tritt zumindest jedes zweite Jahr, ansonsten auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusammen. (3) Die Expertenkommission überprüft die Durchführung dieses Abkommens und empfiehlt übereinstimmend Änderungen und Ergänzungen des Verzeichnisses der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse gemäß Artikel 3.

Propose a change

Art. 6

Artikel 6 Von diesem Abkommen wird nicht berührt 1. die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 11. Dezember 1953 *) samt Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 **); 2. das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten vom 16. Juli 1982 ***); 3. das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Studien an den Universitäten und der akademischen Grade vom 8. März 1983 ****). ____________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 44/1957 **2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 327/1985 ***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1984 ****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 123/1985

Propose a change

Art. 7

Artikel 7 (1) Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam. (2) Dieses Abkommen kann vorbehaltlich der Regelung in Artikel 3 Absatz 2 nur durch eine zwischen den Vertragsparteien zu schließende Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.

Propose a change

Art. 8

Artikel 8 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Geschehen zu Wien, am 6. April 1994, in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Propose a change

Anlage 1

Anlage zu Artikel 3 Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses Bezeichnung des ungarischen Prüfungszeugnisses Zeugnis über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung in dem Lehrberuf Zeugnis über das Bestehen der Facharbeiterprüfung in dem Lehrberuf 1. Bäcker Pek/Sütö 2. Chemielaborant Vegyesz-analitikus 3. Dachdecker Tetöfedö 4. Dreher Esztergalyos 5. Elektroinstallateur Villamoshalozatszerelö 6. Fernmeldebaumonteur Telefon-es halozatszerelö 7. Fleischer Hentes/Husfeldolgozo 8. Fotokaufmann Fotocikk kereskedö 9. Friseur und Perückenmacher Fodrasz 10. Kellner Pincer/Felszolgalo 11. Koch Szakacs 12. Konditor (Zuckerbäcker) Cukrasz 13. Kraftfahrzeugelektriker Autovillamossagi szerelö 14. Kraftfahrzeugmechaniker Autoszerelö 15. Lackierer Fenyezö es mazolo 16. Landmaschinenmechaniker Mezögazdasagi gepszerelö 17. Maschinenschlosser Geplakatos 18. Radio- und Fernsehmechaniker Radio es televizio müszeresz 19. Schlosser Szerkezetlakatos 20. Tischler Asztalos 21. Wasserleitungsinstallateur Vizvezetek-es keszülekszerelö 22. Werkzeugmacher Szerszamkeszitö 23. Zentralheizungsbauer Központifütes es csöhalozatszerelö

Propose a change

← Find another law