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Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 17 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16

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17 provisions

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über bilaterale Wirtschaftsbeziehungen und wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit StF: BGBl. III Nr. 211/1999 Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Indien, im folgenden „Vertragsparteien“, sind – im Wunsch, die seit langem bestehenden traditionellen Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihren beiden Staaten fortzusetzen und zu verstärken, – mit der Absicht, die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum beiderseitigem Nutzen weiterzuentwickeln und zu intensivieren, – in der Überzeugung, daß durch ein neues Abkommen günstige Bedingungen und eine geeignete Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit geschaffen werden, – und im Rahmen der in den beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften - wie folgt übereingekommen: Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens wurden am 3. September bzw. 12. Oktober 1999 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Propose a change

Art. 1

Artikel 1 Beide Parteien bemühen sich im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um die Fortsetzung, Entwicklung und Erweiterung ihrer wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit.

Propose a change

Art. 2

Artikel 2 Den in Artikel 1 dargelegten Zielsetzungen entsprechend, fördern die Parteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Unternehmen, Organisationen, Kapitalgesellschaften und Institutionen, im folgenden als „Unternehmen“ bezeichnet, ihrer beiden Staaten.

Propose a change

Art. 3

Artikel 3 Eingedenk der langjährigen Wirtschaftsbeziehungen und des Niveaus ihrer wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit sind die Parteien übereingekommen, in folgenden Bereichen langfristig zusammenzuarbeiten: – Agrar- und Nahrungsmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte; – Landwirtschaft und landwirtschaftliche Technologie; – Wasserwirtschaft; – Gesundheitsversorgung, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie; – Energie, einschließlich Zusammenarbeit in Drittländern; – Errichtung von Joint-Ventures in der chemischen und petrochemischen Industrie, insbesondere im Bereich umweltfreundlicher Produktionstechnologien und der Herstellung spezieller Chemikalien; – Elektroanlagen und elektrische Geräte; – elektronische und elektrotechnische Industrie; – Metallurgie, einschließlich des Sektors der Nicht-Eisen-Metalle und der metallverarbeitenden Industrie; – industrielle Anlagen und Komponenten; – Exploration, Abbau, Behandlung, Raffination und Verarbeitung von mineralischen Rohstoffen und Bergbauprodukten sowie deren Vermarktung; – Ausbau und Modernisierung von Kraftwerken und Hochspannungsnetzen sowie von Rohrleitungsnetzen für Gas und Erdöl.

Propose a change

Art. 4

Artikel 4 Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit legen die Vertragsparteien größten Wert auf die Entwicklung und Erweiterung der Infrastruktur in folgenden Bereichen: – Tourismus; – Wasserwirtschaft und Recycling; – Schienentransport; – Telekommunikation; – Energieerzeugung und -verteilung; – Luftfahrt.

Propose a change

Art. 5

Artikel 5 Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit kann insbesondere in folgenden Formen durchgeführt werden: – Gründung von Joint-Ventures, Errichtung von Handelsrepräsentanzen und Zweigniederlassungen; – Know-how- und Technologietransfer; – Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Produktionseinrichtungen mit dem Ziel der maximalen Nutzung der Anlagenkapazität, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Konkurrenzfähigkeit; – Sanierung, Modernisierung, Erweiterung und Automatisierung bestehender Anlagen und Industrien; – Marketing, Konsulententätigkeit und andere Dienstleistungen; – Erarbeitung von Machbarkeitsstudien; – Planung und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Wirtschaftsdelegationen und Experten aus verschiedenen Bereichen der Wirtschaft, Teilnahme an Handelsmessen im jeweils anderen Staat; – Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Bereich der Berufsausbildung; – Einrichtung von Berufsbildungszentren; – Austausch von Patenten, Lizenzen und anderem geistigen Eigentum kommerzieller Natur.

Propose a change

Art. 6

Artikel 6 Bei der Umsetzung der in diesem Abkommen dargelegten Zusammenarbeit bemühen sich die Vertragsparteien um die Entwicklung und den Einsatz moderner und umweltverträglicher Technologien und eine entsprechende Schonung ökologisch empfindlicher Ressourcen. Die Projekte werden unter Einsatz moderner Technologie ausgeführt werden.

Propose a change

Art. 7

Artikel 7 Die Vertragsparteien fördern so weit wie möglich und im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Berufsausbildung, insbesondere die Aus- und Weiterbildung von Experten, sowie die Ausbildung von Managern, vor allem in den Bereichen Außenwirtschaft, Betriebswirtschaft, Tourismus, Schutz von geistigem Eigentum, Bank-, Finanz- und Versicherungswesen.

Propose a change

Art. 8

Artikel 8 Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten und auf der Grundlage des im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Schutz von geistigem Eigentum.

Propose a change

Art. 9

Artikel 9 (1) Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der beiden Staaten im Rahmen dieses Abkommens erfolgt auf international wettbewerbsfähiger, kommerzieller Basis. (2) Angesichts der Bedeutung von Finanzierungsfazilitäten und Darlehen für die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien stimmen diese überein, sich innerhalb des im jeweiligen Land geltenden gesetzlichen Rahmens um derartige Finanzierungen und Darlehen zu günstigen Bedingungen zu bemühen.

Propose a change

Art. 10

Artikel 10 Die Vertragsparteien anerkennen den Nutzen und die Notwendigkeit einer vermehrten Einbeziehung von Klein- und Mittelbetrieben in die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und fördern innerhalb der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die entsprechenden, diesem Ziel förderlichen Rahmenbedingungen.

Propose a change

Art. 11

Artikel 11 (1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen die gütliche Beilegung aller Streitfälle im gegenseitigen Einvernehmen. (2) Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ihrer Staaten und auf der Grundlage der von den Unternehmen geschlossenen, vertraglichen Vereinbarungen bemühen sich die Parteien um a) die Beilegung aller Streitfälle zwischen Unternehmen, die sich auf deren Wirtschaftsbeziehungen und Zusammenarbeit sowie auf die Gründung von Joint-Ventures und auf Direktinvestitionen durch die beiden Parteien beziehen, durch schiedsgerichtliche Entscheidung; b) die Anwendung der von der UNCITRAL (United Nations Commission for International Trade Law – Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht) erarbeiteten Schiedsgerichtsordnung und die Anrufung eines Schiedsausschusses aus einem der Signatarstaaten des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aus dem Jahr 1958 oder des „Kairoer Regionalzentrums für Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit“.

Propose a change

Art. 12

Artikel 12 Die von Unternehmen während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens in den beiden Staaten erworbenen Rechte und Pflichten werden weder durch nachfolgende Änderungen des Abkommens noch durch dessen Kündigung beeinträchtigt.

Propose a change

Art. 13

Artikel 13 (1) Durch das vorliegende Abkommen wird ein „Gemeinsamer Ausschuß“ eingerichtet, der auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder in Indien einberufen wird. (2) Die Aufgaben dieses Gemeinsamen Ausschusses beinhalten unter anderem a) Überprüfung des Entwicklungsstandes und des Ausmaßes der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen; b) Vorschläge zur Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, einschließlich bilateraler Investitionen; c) Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten; d) Vorlage von Empfehlungen betreffend die Anwendung dieses Abkommens; e) Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder die Interpretation dieses Abkommens.

Propose a change

Art. 14

Artikel 14 Das vorliegende Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen des Abkommens können daher auf keinen Fall in der Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen zwischen Indien und der Europäischen Gemeinschaft ergeben, aufheben oder berühren.

Propose a change

Art. 15

Artikel 15 Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens endet die Gültigkeit des mit 4. Februar 1983 datierten Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über die Errichtung der Gemischten Kommission.

Propose a change

Art. 16

Artikel 16 (1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander vom Abschluß der im jeweiligen Staat erforderlichen rechtlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben. (2) Das vorliegende Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege von einer der beiden Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit gekündigt wird. GESCHEHEN zu New Delhi, am 12. Februar 1999, in zwei Originalen, jeweils in Deutsch, Hindi und Englisch, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Zweifelsfall ist der englische Text ausschlaggebend.

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