Law

Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung

Aargau · 787.330 · decree

Ask the law about thisMore laws of AargauFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 59fef3972a348d101ae03126e15e3faba8b704713eedfda5c0449e1c9886350c

Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1

1 Für das ausserhalb der Bauzonen der Gemeinden Aristau, Hermetschwil 3), Jonen, Merenschwand, Mühlau, Oberlunkhofen, Rottenschwil und Unterlunkhofen gelegene Gebiet der Reussebene, welches im Westen von der Kantonsstrasse K 260 (Bremgarten–Sins) und im Osten von der Kantonsstrasse K 262 (Bremgarten–Ottenbach) begrenzt wird, gelten die nachstehenden Nutzungs- und Schutzbestimmungen. 2 Das genannte Gebiet wird unterteilt in die Landwirtschaftszone, den Wald (ohne Schutzüberlagerung) und die Naturschutzzonen. Die Umsetzung der landschaftlichen Ziele des Richtplans sowie weitere Festlegungen erfolgen mit der kommunalen Nutzungsplanung Kulturland. * 3 Für die Abgrenzung der Naturschutzzonen sind die vom Regierungsrat gestützt auf § 5 Abs. 1 des Reusstalgesetzes erlassenen Landschaftsgestaltungspläne gemäss Anhang massgebend. * 4 Die Pläne gemäss Anhang sind Bestandteil dieses Dekrets. * 1) SAR 761.600 2) SAR 713.100 3) Zusammenschluss der Gemeinden Bremgarten und Hermetschwil zur Gemeinde Bremgarten per 1. Januar 2014 (GRB 2012-2121) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 787.330

§ 2

1 Innerhalb des Geltungsbereiches des Dekretes sind das Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen, Zelten und dergleichen sowie die Durchführung von mit Lärm verbundenen Veranstaltungen wie Motocross, Modellfliegerei und Ähnliches untersagt. Für Anlässe von öffentlichem Interesse können die Gemeinderäte in der Landwirtschaftszone vorübergehend Ausnahmen bewilligen. Schiessübungen in Ständen sowie zonengemässe Nutzungs- und Unterhaltsarbeiten fallen nicht unter diese Bestimmung. 2 Die Nutzung als Erholungsraum muss durch die Anlage von Wegen, durch Markierungen, Information und Aufsicht sowie durch andere geeignete Massnahmen so beeinflusst werden, dass möglichst keine Schäden an Boden, Pflanzen und Tieren entstehen. 3 Auf den Wanderwegen längs der Reuss und in den Naturschutzzonen sind Hunde an der Leine zu führen. Ausgenommen sind die Hunde beim Jagdbetrieb. Die Gemeinderäte können zum Schutz von landwirtschaftlichen Kulturen und Wald weiter gehende Einschränkungen erlassen.

§ 3

1 Die Landwirtschaftszone ist der ordentlichen bäuerlichen Bewirtschaftung vorbehalten. Für Bauten, die dieser Zonenbestimmung nicht entsprechen, gilt § 8 des Reusstalgesetzes. 2 Der Regierungsrat erlässt gestützt auf die Neuzuteilung ein Verzeichnis der geschützten Naturobjekte (Einzelbäume, Hagstellen usw.). Art und Umfang der Nutzung dieser Objekte sowie Fragen des Ersatzes sind in einer regierungsrätlichen Verordnung nach Anhören der Gemeinderäte zu regeln. Die Entschädigung für materielle Enteignung richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes.

§ 4

1 Die Nutzung des Waldes erfolgt nach den Vorschriften der Forstgesetzgebung. Sie nimmt durch standortgemässe Bewirtschaftung Rücksicht auf die landschaftliche Bedeutung des Reusstales.

§ 5

1 Die im Perimeter der Reusstalsanierung ausgeschiedenen Naturschutzzonen dienen a) der Erhaltung und Förderung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, b) der Sicherung von Gebieten, die für den Natur- und Landschaftshaushalt wichtig sind, c) der Forschung, der naturkundlichen Bildung sowie der Erholung, soweit dadurch die in litera a und b umschriebenen Ziele nicht beeinträchtigt werden. 2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Nutzungseinschränkungen. 787.330 3 Unterhalt und Streuenutzung erfolgen im Rahmen der Ziele von Absatz 1, soweit sie nicht von Dritten besorgt oder Verträge mit ansässigen Landwirten abgeschlossen werden können, durch den Staat. Der Regierungsrat erlässt die nötigen Vorschriften.

§ 6

1 Für die Naturschutzzonen ist eine Aufsicht zu bestellen. Rechte und Pflichten werden durch den Regierungsrat geregelt. Oberaufsicht und wissenschaftliche Betreuung obliegen den zuständigen Departementen.

§ 7

1 Die Staustrecke der Reuss oberhalb des Kraftwerkes Bremgarten-Zufikon mit dem Flachsee Unterlunkhofen ist Wasservogelschutzgebiet. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Schutzbestimmungen mit Einschluss von Sondervorschriften für die Jagd.

§ 8

1 Zur Beratung der mit dem Vollzug des Reusstalgesetzes und des Dekretes zusammenhängenden Sachfragen wählt der Regierungsrat eine Kommission, bestehend aus höchstens neun Mitgliedern. Zusammensetzung und Aufgabenbereich dieser Kommission werden in einer Verordnung geregelt.

§ 9

1 Der Regierungsbeschluss über den vorsorglichen Schutz der Reussebene in den Gemeinden Hermetschwil, Rottenschwil, Aristau, Merenschwand, Mühlau, Jonen, Oberlunkhofen und Unterlunkhofen vom 15. Dezember 1969 4) wird für die entsprechenden Gemeinden mit dem Erlass der Landschaftsgestaltungspläne durch den Regierungsrat ausser Kraft gesetzt.

§ 10

1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt auf den 1. Januar 1982 in Kraft. Aarau, den 19. Januar 1982 Präsident des Grossen Rates LEUTHARD Staatsschreiber i.V. SALM 4) AGS Bd. 7 S. 390 787.330 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 19.01.1982 01.01.1982 Erlass Erstfassung Bd. 10 S. 603 06.05.2003 30.06.2003 Erlasstitel geändert 2003 S. 136 06.05.2003 30.06.2003 Ingress geändert 2003 S. 136 06.05.2003 30.06.2003 § 1 Abs. 2 geändert 2003 S. 136 06.05.2003 30.06.2003 § 1 Abs. 3 geändert 2003 S. 136 06.05.2003 30.06.2003 § 1 Abs. 4 eingefügt 2003 S. 136 06.03.2018 30.06.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2018/4-16 787.330 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.01.1982 01.01.1982 Erstfassung Bd. 10 S. 603 Erlasstitel 06.05.2003 30.06.2003 geändert 2003 S. 136 Ingress 06.05.2003 30.06.2003 geändert 2003 S. 136 § 1 Abs. 2 06.05.2003 30.06.2003 geändert 2003 S. 136 § 1 Abs. 3 06.05.2003 30.06.2003 geändert 2003 S. 136 § 1 Abs. 4 06.05.2003 30.06.2003 eingefügt 2003 S. 136 Anhang 1 06.03.2018 30.06.2018 Inhalt geändert 2018/4-16 787.330 Anhang 1 (Stand 30. Juni 2018) Liste der Landschaftsgestaltungspläne A. Landschaftsgestaltungspläne gemäss § 5 Abs. 1 des Reusstalgesetzes Gemeinde Datum des Regierungsratsbeschlusses Aristau 2. August 1982 Jonen 27. April 1987 Merenschwand 24. Mai 1983 Mühlau 13. Dezember 1982 Oberlunkhofen 6. Juli 1981 Rottenschwil 2. März 1981 / 6. Juli 1981 Unterlunkhofen 6. Juli 1981 B. Änderungspläne Nr. Gemeinde Datum des Grossratsbeschlusses 1,2 Aristau 6. Mai 2003 3 Merenschwand 6. Mai 2003 4 Rottenschwil 6. Mai 2003 5 Merenschwand 6. März 2018 6 Aristau 6. März 2018 – Bremgarten (Hermetschwil) 6. März 2018 7 Mühlau 6. März 2018 1 Anhang zum Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstaldekret, RTD) vom 19. Januar 1982 (SAR 787.330)

← Find another law