Art. 1 Regierungsbeschluss vom 7. Februar 1983
1 Absolventen, welche sieh gemäss Paragraph 6 des Reglementes über die Fähigkeitsprüfungen für Sekundarlehrer und für Fachlehrer auf der Sekundarschulstufe vom 26. Januar 1982 des Kantons Zürich auf das Sekundarlehramt im Kanton Graubünden vorbereitet und die entsprechende Schlussprüfung an der Universität Zürich bestanden haben, sind als Sekundarlehrer gemäss Artikel 43 des Schulgesetzes des Kantons Graubünden1) wählbar, wenn sie zudem im Besitze des Bündner Primarlehrerpatentes oder einer Lehrbewilligung der Regierung sind. 1) BR 421.000 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 425.185 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 07.02.1983 07.02.1983 Erlass Erstfassung - 425.185 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 07.02.1983 07.02.1983 Erstfassung -