Art. 1
Der Wortlaut der Nummer 21c (Richtlinie 2004/113/EG des Rates) in Anhang XVIII des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung: "- 32004 L 0113: Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) In den Art. 5 und 17 wird das Datum "21. Dezember 2007" durch das Datum "30. Juni 2010" ersetzt. b) Art. 5 Abs. 2 findet keine Anwendung."