Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glasveredler-Handwerk
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen: 1. Technische Mathematik und Technisches Zeichnen: a) Flächen-, Längen-, Massen-, Volumen-, Winkel- und Körperberechnungen, b) Mengen- und Massenermittlungen von Materialien, c) Entwurfs- und Werkzeichnungen, Körperdarstellungen, d) Darstellen von floralen, figuralen und ornamentalen Dekoren sowie Schriften und Wappen; 2. Fachtechnologie: a) Veredlungstechniken, Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen, b) Fertigungs- und Automatisierungstechnik, Materialfluß, Zeitwerte, Qualitätssicherung und Informationsverarbeitung, c) Verglasungs- und Montagetechniken, d) technische Richtlinien und berufsbezogene Normen, e) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, der Entsorgung sowie der rationellen Energieverwendung; 3. Stilkunde und Gestaltung: a) Entwicklungsgeschichte der Architektur, der Malerei und des Glases, b) Heraldik, c) Schriftarten und Schriftgestaltung, d) Gestalten von Flächen und Körpern; 4. Werkstoffkunde: a) Zusammensetzung, Aufbau, Herstellung, Eigenschaften, Anwendung und Veredlungsmöglichkeiten der Glasarten und Glaserzeugnisse, b) Arten, Eigenschaften und Anwendung der glasähnlichen Stoffe, c) Sorten, Vorkommen, Herstellung, Eigenschaften und Einsatz von Schleif-, Strahl- und Poliermitteln, Säuren, Lösungen, Farben und Klebern sowie Dicht-, Hilfs- und Kunststoffen, Halb- und Fertigfabrikaten; 5. Kalkulation: Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren. (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zehn Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden. (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat. (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.
§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen: 1. Technische Mathematik und Technisches Zeichnen: a) Flächen-, Längen-, Massen-, Volumen-, Winkel- und Körperberechnungen, b) Mengen- und Massenermittlungen von Materialien, c) Entwurfs- und Werkzeichnungen, Körperdarstellungen, d) Darstellen von floralen, figuralen und ornamentalen Dekoren sowie Schriften und Wappen; 2. Fachtechnologie: a) Veredlungstechniken, Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen, b) Fertigungs- und Automatisierungstechnik, Materialfluß, Zeitwerte, Qualitätssicherung und Informationsverarbeitung, c) Verglasungs- und Montagetechniken, d) technische Richtlinien und berufsbezogene Normen, e) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, der Entsorgung sowie der rationellen Energieverwendung; 3. Stilkunde und Gestaltung: a) Entwicklungsgeschichte der Architektur, der Malerei und des Glases, b) Heraldik, c) Schriftarten und Schriftgestaltung, d) Gestalten von Flächen und Körpern; 4. Werkstoffkunde: a) Zusammensetzung, Aufbau, Herstellung, Eigenschaften, Anwendung und Veredlungsmöglichkeiten der Glasarten und Glaserzeugnisse, b) Arten, Eigenschaften und Anwendung der glasähnlichen Stoffe, c) Sorten, Vorkommen, Herstellung, Eigenschaften und Einsatz von Schleif-, Strahl- und Poliermitteln, Säuren, Lösungen, Farben und Klebern sowie Dicht-, Hilfs- und Kunststoffen, Halb- und Fertigfabrikaten; 5. Kalkulation: Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren. (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zehn Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden. (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat. (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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