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Richtlinie über die Förderung der Entsiegelung von Flächen

Unterägeri · 7.1-5 · communal act

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Entsiegelungsmassnahmen
  3. Art. 3 Allgemeine Bestimmungen

3 provisions

Art. 1 Zweck

1 Die Gemeinde Unterägeri unterstützt Entsiegelungen zur Verbesserung des Mikroklimas, zur Regenwasserbewirtschaftung und zur Förderung der Biodiversität. 2 Gefördert werden Umsetzungskosten mit 10% der anrechenbaren Kosten, höchstens CHF 4'000.00 pro Projekt. 3 Anrechenbar sind Material-, Arbeits-, Maschinen- und Entsorgungskosten. Nicht anrechenbar: Projektierung, Eigenleistungen und laufende Pflege. 4 Die Gemeinde Unterägeri übernimmt keine Haftung für Planung, Ausführung oder Folgeschäden der geförderten Massnahmen.

Art. 2 Entsiegelungsmassnahmen

1 Gefördert werden Massnahmen, die folgende Bedingungen erfüllen: a) Mindestens 15 m² entsiegelte Fläche b) Dauerhafte Entfernung einer wasserundurchlässigen Oberfläche c) Keine neuen versiegelten Flächen im selben Perimeter; bestehende gesunde Bäume bleiben erhalten d) Regenwasser muss wieder versickern oder gespeichert und verdunsten können e) Ersatz durch geeigneten Boden und Begrünung mit einheimischen Pflanzen bzw. CH-Ökotypen f) Bei Parkflächen und dergleichen, sind durchlässige Materialien wie Kies oder Rasengittersteine zulässig g) Auf den Einsatz von Pestiziden, Mineraldünger oder Torf soll verzichtet werden h) Es dürfen keine Trennschichten (z.B. Vlies) im Untergrund vorhanden sein. Unterbauten sind mind. 1 m mit Mineral- oder Humuserde zu überdecken i) Erhaltung der Massnahme während mind. fünf Jahren; sonst Rückerstattung.

Art. 3 Allgemeine Bestimmungen

1 Beitragsberechtigt sind private Grundeigentümer-/innen im Gemeindegebiet. 2 Es werden keine Beiträge bei gesetzlich vorgeschriebenen oder bewilligungspflichtigen Massnahmen ausgerichtet. 3 Für die Bepflanzung gelten, bezüglich Abstände, die Bestimmungen gemäss § 102 EG ZGB. 4 Das Gesuchsformular ist vor Baubeginn der Abteilung Bau einzureichen. 5 Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt. Die Abrechnung ist bis spätestens 31. Oktober einzureichen. Ein Anspruch auf einen Beitrag besteht nicht. 6 Die Gemeinde darf Projekte vor Ort besichtigen.

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