§ 1
Zweck 1 Diese Verordnung vollzieht die COVID-19-Kulturverordnung5). 2 Sie regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten.
Zug · 612.17 · ordinance
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Zweck 1 Diese Verordnung vollzieht die COVID-19-Kulturverordnung5). 2 Sie regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten.
Geltungsbereich 1 Die Covid-19-Kulturverordnung gilt auch für Bild- und Tanzschulen.
Grundsatz 1 Der Kanton Zug richtet nach dem 2. und 3. Abschnitt der Covid-19-Kulturverordnung Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie Beiträge an Transformationsprojekte aus. * 1) SR 442.15 2) BGS 153.1 3) BGS 611.1 4) BGS 612.14 5) SR 442.15 GS 2020/077 1 612.17 2 Auf diese Leistungen besteht kein Anspruch.
Gesuche 1 Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie Beiträge an Transformationsprojekte werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. * 2 Gesuche nach den Art. 4 und 7 der Covid-19-Kulturverordnung sind an das Amt für Kultur zu richten. 3 Gesuche müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen 1 Die Schadensberechnungen der Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen können extern erfolgen. 2 Bezüglich der Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen besteht eine Obergrenze von 500'000 Franken pro Fall.
Operative Umsetzung 1 Die Direktion für Bildung und Kultur beurteilt die Gesuche unter Mitarbeit der Finanzdirektion. 2 Die Direktion für Bildung und Kultur: a) erlässt im Rahmen des von der Covid-19-Kulturverordnung vorgegebenen Spielraums Richtlinien zur Beurteilung der Gesuche; b) richtet eine Anlaufstelle ein; c) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; d setzt für die Prüfung und die Beurteilung der Gesuche entsprechende Gremien ein; und e) beantragt beim Regierungsrat die Beiträge von mehr als 20'000 Franken.
Zusprechung von Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie von Beiträgen an Transformationsprojekte * 1 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet über Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie Beiträge an Transformationsprojekte gemäss Covid-19-Kulturverordnung bis zu einem Beitrag von 20'000 Franken (inkl. Bundesbeitrag). * 612.17 2 Der Regierungsrat entscheidet über Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie Beiträge an Transformationsprojekte gemäss Covid-19-Kulturverordnung von mehr als 20'000 Franken (inkl.
Finanzierung 1 Die Finanzierung des Kantonsanteils erfolgt aus dem Lotteriefonds. 612.17 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 24.11.2020 26.09.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/077 23.02.2021 19.12.2020 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021/011 23.02.2021 19.12.2020 § 4 Abs. 1 geändert GS 2021/011 23.02.2021 19.12.2020 § 7 Titel geändert GS 2021/011 23.02.2021 19.12.2020 § 7 Abs. 1 geändert GS 2021/011 23.02.2021 19.12.2020 § 7 Abs. 2 geändert GS 2021/011 612.17 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 24.11.2020 26.09.2020 Erstfassung GS 2020/077 § 3 Abs. 1 23.02.2021 19.12.2020 geändert GS 2021/011 § 4 Abs. 1 23.02.2021 19.12.2020 geändert GS 2021/011 § 7 23.02.2021 19.12.2020 Titel geändert GS 2021/011 § 7 Abs. 1 23.02.2021 19.12.2020 geändert GS 2021/011 § 7 Abs. 2 23.02.2021 19.12.2020 geändert GS 2021/011