Art. 35b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. November 2025
1 Die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 26. November 2025 sind schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen von den Melde- und Sorgfaltspflichten nach der Multilateralen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (AIA-Vereinbarung Kryptowerte) und dem AIAG befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen verfügen über einen Anknüpfungspunkt nach Abschnitt I Unterabschnitt A MRK zu einem anderen Staat oder Hoheitsgebiet, der nach Abschnitt I Unterabschnitte C–F MRK dem Anknüpfungspunkt zur Schweiz vorgeht. b. Der Staat oder das Hoheitsgebiet setzt den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung nicht um. c. Die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen würden diesen Melde- und Sorgfaltspflichten in der Schweiz nicht unterstehen, wenn dieser Staat oder dieses Hoheitsgebiet den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung umgesetzt hätte. 2 Schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen sind in diesem Zeitraum zudem befreit von den Melde- und Sorgfaltspflichten nach der AIA-Vereinbarung Kryptowerte und dem AIAG in Bezug auf Transaktionen, die über ihre Zweigniederlassungen in einem anderen Staat oder Hoheitsgebiet durchgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Staat oder das Hoheitsgebiet setzt den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung nicht um. b. Die Zweigniederlassung würde in diesem Staat oder Hoheitsgebiet in Bezug auf die über sie durchgeführten Transaktionen den Pflichten nach dem MRK unterstehen, wenn der Staat oder das Hoheitsgebiet den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung umgesetzt hätte. 3 In Abweichung von Absatz 1 untersteht eine Schweizer Zweigniederlassung eines meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen gemäss Abschnitt I Unterabschnitt B der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte in Bezug auf die über sie durchgeführten Transaktionen den Pflichten nach der AIA-Vereinbarung Kryptowerte und dem AIAG in der Schweiz. 4 Die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen, die nach Absatz 1 von den Melde- und Sorgfaltspflichten befreit sind, müssen der ESTV zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 13a Absatz 2 AIAG jenen Staat oder jenes Hoheitsgebiet melden, in dem sie der Meldepflicht unterstehen würden, sowie den Anknüpfungspunkt nach Abschnitt I Unterabschnitt A MRK, aufgrund dessen sie in diesem Staat oder Hoheitsgebiet der Meldepflicht unterstehen würden. 5 Für Rechtsträger nach den Artikeln 5 und 6 des bisherigen Rechts, die ab Inkrafttreten der Änderung als meldende schweizerische Finanzinstitute gelten, gelten in Bezug auf Konten, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung geführt werden, die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten. Es gelten die Fristen nach Artikel 11 Absätze 2–4 AIAG, wobei der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten der Änderung beginnt. 6 Für Konten nach Artikel 9 des bisherigen Rechts, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung geführt oder gehalten werden, gilt die Frist nach Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe e Ziffer v fünfter Strich der Beilage zur Multilateralen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, wobei der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten der Änderung beginnt. 7 Meldende schweizerische Finanzinstitute, die Konten nach den Artikeln 10 und 11 des bisherigen Rechts führen, welche nicht von einem Finanzinstitut gehalten werden, müssen diese Konten ab Inkrafttreten der Änderung überprüfen. In Bezug auf Konten, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung geführt werden, gelten die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten. Es gelten die Fristen nach Artikel 11 Absätze 2–4 AIAG, wobei der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten der Änderung beginnt. 8 Die Bestimmungen zu Kryptowerten nach der Änderung vom 26. November 2025 der vorliegenden Verordnung und der Änderung vom 26. September 2025 des AIAG finden im Jahr 2026 keine Anwendung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 817). SR …; BBl 2025 886 SR 0.653.1 BBl 2025 2894