Law

Einfacher Bebauungsplan «Blegi 3», Rotkreuz

Risch · 7.2.3-1 · communal act

Ask the law about thisMore laws of RischFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2020-09-29, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 737df96104093ac0c4ad747c9241f44101217edc74e8cf70bf7e341710a52393

Contents: 2 provisions
  1. § 1
  2. § 2

2 provisions

§ 1

VPGB alt) via OK Erdgeschoss und Firsthöhe definiert. Der im Schnitt eingetragene Baubereich ist mit einer Höhenkote versehen, die den obersten Punkt des Daches, gemäss § 18 "Grundmasse" der Bauordnung der Gemeinde Risch (BO), festlegt. Im Baubereich gilt die Firsthöhe von 23.20 m ab Oberkante Erdgeschoss Boden und ergibt sich aus der Summe der zonenüblichen Firsthöhendefinition und dem im einfachen Bebauungsplan gewährten zusätzlichen Vollgeschoss. 2.4 Technische Aufbauten bleiben, entsprechend der kommunalen und kantonalen Baugesetzgebung, oberhalb des definierten Baubereiches weiterhin zulässig. 2.5 Innerhalb des im Schnitt definierten Bereiches sind die Geschosshöhen frei einteilbar. 3. Nutzung* Im Baubereich ist im Rahmen der zonenüblichen Nutzungsart folgendes Nutzungsmass zulässig: Total Baufeld 1 6.3 Die Baute muss, bezüglich Wärmedämmung und Warmwasser, mindestens vergleichbare Anforderungen wie der jeweils aktuelle Minergiestandard erfüllen. 6.4 Anfallendes Meteorwasser in der Umgebung ist an Ort versickern zu lassen. Es sind angemessene Retentionsvolumen auszubilden, insofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. 6.5 Meteorwasser soll, falls technisch und ökologisch sinnvoll, für die Bewässerung der Gartenanlagen genutzt werden. 6.6 Lärmschutz: Im Rahmen des Baugesuches sind die nötigen Massnahmen zur Einhaltung der Lärmschutzverordung nachzuweisen. 6.7 Zu den bestehenden Hochspannungsleitungen sind die Abstandsvorschriften gemäss der Eidgenössischen Leitungsverordnung LeV, SR. 734.31, Artikel 38 sowie die gesetzlichen Vorgaben (NISV) bzgl. EMF einzuhalten. 7. Ver- und Entsorgung 7.1 Die schematische Lage der zentralen Entsorgungsstelle ist im Bebauungsplan eingetragen. 7.2 Die schematische Lage der Anlieferung befindet sich an dem im Bebauungsplan eingezeichneten Ort. 8. Schlussbestimmungen Sofern der Bebauungsplan keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der jeweiligen Bauordnung und des Zonenplanes. Der Gemeinderat kann im Sinne von § 14 des Planungs- und Baugesetz vom 26. November 1998 (Stand 1. Juli 2019) Ausnahmen gestatten. Eintragungen ausserhalb des Bebauungsplanperimeters sind rechtlich nicht verbindlich. 4. Erschliessung / Parkierung 4.1 Die Erschliessung durch den motorisierten Individualverkehr (MIV) und den Langsamverkehr (LV) erfolgt ab den im Plan eingezeichneten Orten. Bei Vorliegen entsprechender Wegrechte erfolgt die Erschliessung über die bestehende Zufahrtsstrasse auf dem Grundstück Nr. 1548. 4.2 Sämtliche Parkfelder des MIV müssen in einer zentralen Einstellhalle angeordnet werden. Für Kurzzeitparkierer sind vereinzelt oberirdische Parkplätze in der Nähe des Einganges zulässig. 4.3 Die zulässige maximale Parkplatzzahl beträgt 102 PP, davon sind 20 PP für Besucher und 3 PP für Behinderte vorzusehen. 4.4 Sämtliche öffentlich zugängliche Parkplätze sind monetär und lenkungswirksam ab der 1. Minute zu bewirtschaften. 4.5 Mindestens 10% der Parkplätze für Besucher und Beschäftigte sind für die Ausrüstung einer Ladestation für Elektrofahrzeuge vorzubereiten. 4.6 Die schematische Lage der Einstellhalleneinfahrt befindet sich an den im Bebauungsplan eingezeichneten Orten. 4.7 Für Fahrräder / E-Bikes sind mindestens 104 Velostellplätze vorzusehen: Die Stellplätze sind so anzulegen, dass sie auf kurzem und sicherem Weg erreicht werden können. 5. Freiraum 5.1 Die qualitativ und hochwertige Freiraumgestaltung wird durch den Plan Nr.275-1: Umgebungskonzept vom 23.07.2020 des

§ 2

BO Risch, sind einzuhalten. 5.2 Die Grünflächenziffer im Bebauungsplanperimeter beträgt mindestens 35% der gesamten Grundstückfläche, statt der gemäss §21 Abs. 4 BO geltenden 25%. 6. Umwelt 6.1 Neubauten innerhalb des Bebauungsperimeters sind als Niederenergiebauten zu planen. Nicht erneuerbare Energien dürfen zu max. 50% den zulässigen Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser decken. 6.2 Die Dachfläche ist entweder extensiv zu begrünen oder mit einer Solaranlage auszustatten. Es sind angemessene Retentionsmöglichkeiten auszubilden. Situationsplan 1:500 Schnitt S-S 1:500 Arbeiten max. (aGF) 8'310 m2 Total max. (aGF) 8'310 m2 AZ 1.62 Herleitung anrechenbarer Landanteil siehe Kasten im Situationsplan 1:500* Mutation in Auftrag gegeben

← Find another law