§ 1
1 Dem Grundbuchamt wird folgende Weisung erteilt1): 2 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die besonderer Natur sind und nur im Einzelfall Anwendung finden, können gemäss Art. 962 ZGB im Grundbuch angemerkt werden. Insbesondere gilt dies für diejenigen Eigentumsbeschränkungen, die nicht unmittelbar auf Gesetz, Verordnung oder Überbauungsplan beruhen, sondern auf Grund spezieller, auf allgemeinenen Erlassen basierender Verfügungen von Behörden entstehen. 1) Vom Bundesrat genehmigt am 20. Oktober 1955. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 211.438 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.10.1955 06.10.1955 Erlass Erstfassung Rechtsbuch 1964, Nr. 328 Kanton Schaffhausen 211.438 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.10.1955 06.10.1955 Erstfassung Rechtsbuch 1964, Nr. 328