Artikel 1
Zweck, Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt das Schweizerische Strafgesetzbuch. 2 Besondere Rechtserlasse des Verwaltungs- und Steuerstrafrechts sowie die Strafprozessordnung (SR 312.0) bleiben vorbehalten.
Uri · 3.9211 · statute
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Zweck, Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt das Schweizerische Strafgesetzbuch. 2 Besondere Rechtserlasse des Verwaltungs- und Steuerstrafrechts sowie die Strafprozessordnung (SR 312.0) bleiben vorbehalten.
Kompetenz zum Erlass von Strafbestimmungen 1 Der Landrat, der Regierungsrat sowie die rechtsetzenden Organe der Korporationen und der Gemeinden können in einem Rechtserlass Widerhandlungen gegen ihre Rechtsvorschriften unter Strafe stellen. 2 Für Übertretungen solcher Vorschriften können sie vorsehen, dass die Busse auf der Stelle gegen Quittung erhoben wird, wenn der Fehlbare damit einverstanden ist. * Artikel 3 * Anwendung des Bundesrechts 1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (SR 311.1) gelten auch für das Strafrecht des Kantons, der Korporationen und Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3.9211 Kanton Uri 2 Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1), soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. 2 Kantonale Straftatbestände Artikel 4 * … Artikel 5 * Nachtruhestörung 1 Wer die Nachtruhe durch übermässigen Lärm oder auf andere Weise stört, wird mit Busse bestraft. Artikel 5a *Verunreinigung fremden Eigentums 1 Mit Busse wird bestraft, wer unbefugterweise: a) auf öffentlichem oder privatem Eigentum Zeichen, Inschriften, Plakate oder dergleichen anbringt b) öffentliches oder privates Eigentum verunreinigt oder verunstaltet, namentlich indem er oder sie Abfälle wegwirft, ablagert oder zurücklässt 2 Die Verletzung privaten Eigentums wird nur auf Antrag verfolgt. Artikel 5b *Grober Unfug, unanständiges Benehmen 1 Wer in der Öffentlichkeit groben Unfug treibt oder seine Notdurft im Siedlungsraum öffentlich verrichtet, wird mit Busse bestraft. Artikel 6 * Gefährdende Tierhaltung 1 Wer ein Tier so hält, dass Menschen gefährdet werden, wird mit Busse bestraft. 2 Die fahrlässig begangene Tat ist strafbar. Kanton Uri 3.9211 2a Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft * Artikel 6a * 1 Die für den Strafvollzug zuständige Direktion1) kann eine Person vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines nachträglichen richterlichen Verfahrens vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nehmen, um das Rückversetzungsverfahren bzw. den nachträglichen richterlichen Entscheid sicherzustellen. Vorausgesetzt ist, dass die Sicherheitshaft dringlich ist und dass der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann. 2 Als nachträgliche richterliche Verfahren im Sinne von Absatz 1 gelten die Verfahren gemäss Artikel 62a Absatz 3, Artikel 62c Absatz 4 und 6, Artikel 63b Absatz 3, Artikel 64a Absatz 3 oder Artikel 95 Absatz 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0). 3 Die zuständige Direktion beantragt dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden, die angeordnete Sicherheitshaft zu genehmigen. 4 Für das Verfahren und den Vollzug gelten sinngemäss die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) über die Sicherheitshaft. 3 Zuständigkeiten des Landrates Artikel 7 * 1 Der Landrat ist abschliessend ermächtigt, interkantonale Vereinbarungen zu genehmigen und die entsprechenden Kredite zu beschliessen über: a) die gemeinsame Errichtung und Führung oder die Mitbenutzung von Anstalten, die dem Straf- und Massnahmenvollzug dienen b) die Deckung der Versorgungskosten in Verfahren gegen Jugendliche 2 Zudem beschliesst er über die Zulassung von Privatanstalten, die dem Straf- und Massnahmenvollzug dienen. 1) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3.9211 Kanton Uri 4 Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts 1 Die mit diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen bisherigen Rechts finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist2).
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden folgende Erlasse aufgehoben: 1. Einführungsgesetz vom 4. Mai 1941 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch für den Kanton Uri 2. Landratsbeschluss von 1807 (aLdb. Artikel 203) betreffend nächtlicher Unfug 3. Artikel 213 aLdb. betreffend «Geschütz legen»
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat3). 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt4). 2) Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt. 3) Gemäss Schreiben des EJPD vom 26. April 1988 ist für das Gesetz keine Genehmigung durch den Bund erforderlich. 4) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. September 1988 (AB vom 8. Juli 1988). Kanton Uri 3.9211 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 12.06.1988 01.09.1998 Erlass Erstfassung AB 26.02.1988 17.05.1992 01.06.1995 Artikel 2 Abs. 2 geändert AB 16.04.1992 30.11.2008 01.01.2009 Artikel 4 aufgehoben AB 19.09.2008 30.11.2008 01.01.2009 Artikel 5 totalrevidiert AB 19.09.2008 30.11.2008 01.01.2009 Artikel 5a eingefügt AB 19.09.2008 30.11.2008 01.01.2009 Artikel 5b eingefügt AB 19.09.2008 30.11.2008 01.01.2009 Artikel 6 totalrevidiert AB 19.09.2008 30.11.2008 01.01.2009 Artikel 7 totalrevidiert AB 19.09.2008 26.09.2010 01.01.2011 Artikel 3 totalrevidiert AB 16.07.2010 14.06.2015 01.07.2015 Titel 2a eingefügt AB 14.06.2015 14.06.2015 01.07.2015 Artikel 6a eingefügt AB 14.06.2015 3.9211 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 12.06.1988 01.09.1998 Erstfassung AB 26.02.1988 Artikel 2 Abs. 2 17.05.1992 01.06.1995 geändert AB 16.04.1992 Artikel 3 26.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 16.07.2010 Artikel 4 30.11.2008 01.01.2009 aufgehoben AB 19.09.2008 Artikel 5 30.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert AB 19.09.2008 Artikel 5a 30.11.2008 01.01.2009 eingefügt AB 19.09.2008 Artikel 5b 30.11.2008 01.01.2009 eingefügt AB 19.09.2008 Artikel 6 30.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert AB 19.09.2008 Titel 2a 14.06.2015 01.07.2015 eingefügt AB 14.06.2015 Artikel 6a 14.06.2015 01.07.2015 eingefügt AB 14.06.2015 Artikel 7 30.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert AB 19.09.2008