1 Kanton und Gemeinden führen eine Sozialhilfestatistik.
2 Der Kanton kann sich an einer nationalen Sozialhilfestatistik beteiligen. Er
übernimmt die Kosten. Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen
Daten zur Verfügung zu stellen.
8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (8.)
Übergangsbestimmungen
1 Gesuche und Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
werden in formeller und materieller Hinsicht nach dem neuen Recht beurteilt.
2 Die Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen wurde, richtet sich nach dem neuen Recht.
Die Verwirkungsfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu
laufen.