Art. 1
Bei anrechenbaren Baukosten von Fr. 450 000.– und mehr werden folgende Pauschalbeträge ausgerichtet: Von den beitragsberechtigten Baukosten Bund 20 % Kanton 10 % Total 30 % Bei einer Wohnung Fr. 60 000.– Fr. 30 000.– Fr. 90 000.– Bei zwei Wohnungen Fr. 80 000.– Fr. 40 000.– Fr. 120 000.– 1 Nicht im Amtsblatt 2 SR 844 3 GDB 880.1 4 GDB 880.21 880.211 3 Herabsetzung Finanzhilfe (BG WS Art. 5 Abs. 1, VO Art. 1) Bei anrechenbaren Baukosten unter Fr. 450 000.– werden die Pauschalbeträge linear gekürzt.