Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches
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Change 1
Art. 6 o. die Mitwirkung bei der Teilung (
ZGB); p. die Bildung von Losen (Art. 611 Abs. 2 ZGB); q. die Steigerungsanordnung (Art. 612 Abs. 3 ZGB); r. die Verfügung betreffend besondere Gegenstände bei der Verteilung (Art. 613 Abs. 3 ZGB); s. die Bestimmung des Anrechnungswertes bei Grundstücken in der Erbteilung (Art. 618 ZGB); t. die Aufbewahrung von Vermögensverträgen (Art. 25 PartG); u. die Eröffnung von Vermögensverträgen (Art. 25 PartG); v. * die Fristverlängerung für die Erklärung über Erwerb einer Erbschaft (Art. 576 und 587 ZGB). § 106 * Sicherheitsdirektion 1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für: a. das Erheben der Klage auf Vollziehung von Auflagen, die einen Bezirk oder den Kanton betreffen (Art. 482 Abs. 1 ZGB); b. die Aufsicht über das Erbschaftswesen; c. die Aufsicht über die durch die Zivilrechtsverwaltung durchgeführten Erbschaftsliquidationen, Erbschaftsverwaltungen, Erbschaftsvertretungen und Willensvollstreckungen. § 107 * Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Zivilrechtsverwaltung im Erbschaftswesen. 22 211 5.2 Massregeln zur Sicherung der Erbschaft § 108 Todesmeldung 1 Das Zivilstandsamt, das den Tod einer zuletzt im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Person verurkundet, teilt den Todesfall unverzüglich der Zivilrechtsverwaltung mit. Die gleiche Pflicht obliegt dem Zivilstandsamt, das die Verschollenerklärung einer zuletzt im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Person verurkundet. Das Zivilstandsamt ist zudem bei der Ermittlung der gesetzlichen Erbinnen und Erben behilflich, sofern es persönlichen Kontakt mit Angehörigen oder sonstigen Personen im Zusammenhang mit dem Todesfall hat. * 2 Der Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes einer verstorbenen Person obliegt die Meldepflicht gemäss Abs. 1, sofern der Tod von einem Zivilstandsamt ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft verurkundet wurde. 3 Nimmt die Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes einer verstorbenen Person die Anzeige eines Todesfalls entgegen, hat sie diesen unverzüglich der Zivilrechtsverwaltung zu melden. Sie ist zudem bei der Ermittlung der gesetzlichen Erbinnen und Erben behilflich. * § 109 Siegelung und Vorgehen bei ausserordentlichen Todesfällen 1 Eine Siegelung der Erbschaft ist ohne Verzug durch die Zivilrechtsverwaltung vorzunehmen, wenn: * a. eine Erbin oder ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; b. eine Erbin oder ein Erbe die Siegelung der Erbschaft ausdrücklich verlangt; c. die Erbschaftsgläubigerinnen oder Erbschaftsgläubiger es zur Sicherung ihrer Forderungen verlangen und sie die Gefahr der Benachteiligung glaubhaft machen. 2 Bei ausserordentlichen Todesfällen nimmt die Polizei Basel-Landschaft, die Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter die Siegelung vor und erteilt den Auftrag, die Räumlichkeiten zu Lasten der Erbschaft zu reinigen. § 110 Inventar 1 Nach jedem Todesfall wird ein Inventar aufgenommen; die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist. 2 Bei geringfügigem Nachlass wird ein Inventarbericht erstellt. 3 Ein Nebeninventar wird aufgenommen auf Antrag: a. einer Erbin oder eines Erben; b. der Steuerbehörde; c. einer ausserkantonalen Behörde. 23 211 4 Die Zivilrechtsverwaltung nimmt das Inventar nach den in Art. 581 ZGB für das öffentliche Inventar enthaltenen Vorschriften auf. Wenn nötig, zieht sie weitere Sachverständige bei. * 5 Die Inventaraufnahme ist den Erbinnen und Erben anzukündigen. 6 Fällt keine Erbschaftssteuer an, wird ein vereinfachtes Inventar erstellt. 7 Alle Personen, die über die Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person Auskunft geben können oder die deren Vermögensstücke besitzen (z. B. Erbin oder Erbe; Hausgenossinnen oder Hausgenossen der verstorbenen Person; Personen, die Vermögensstücke der verstorbenen Person verwalten oder verwahren), sind auf Anfrage der Zivilrechtsverwaltung zur wahrheitsgemässen Auskunft und zur Ablieferung der Nachlassaktiven verpflichtet. * § 111 * Eröffnung von Ehe-, Erb- und Vermögensverträgen 1 Behörden, die Ehe- und Erbverträge sowie Vermögensverträge nach PartG aufbewahren, haben diese beim Tod der Erblasserin oder des Erblassers unverzüglich der Zivilrechtsverwaltung einzuliefern. 2 Die Zivilrechtsverwaltung eröffnet diejenigen Bestimmungen der Ehe- und Erbverträge sowie der Vermögensverträge nach PartG, die diesen Erbgang betreffen. 5.3 Öffentliches Inventar § 112 * Verfahren 1 Das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars ist bei der Zivilrechtsverwaltung mündlich oder schriftlich zu stellen. 2 Sofern in einem solchen Falle bereits ein Inventar nach § 110 dieses Gesetzes aufgenommen worden ist, so gilt dieses als öffentliches Inventar, andernfalls hat die Aufnahme des Inventars durch die Zivilrechtsverwaltung sofort zu erfolgen. § 113 Vermögensverwaltung 1 Die Zivilrechtsverwaltung oder die von ihr bestellte Erbschaftsverwaltung trifft die nötigen sichernden Massnahmen und hat die Verwaltung nach Massgabe des ZGB bis zur Entscheidung der Erbinnen und Erben über die Annahme der Erbschaft zu führen. * 2 Fahrnisgegenstände, die leicht entwendet werden könnten, bares Geld und Wertpapiere sind nach ihrer Aufzeichnung im Inventar an sicherem Orte aufzubewahren. Grössere Barbeträge sind zu Gunsten der Erbmasse verzinslich anzulegen. 24 211 3 Fahrnisgegenstände, deren Aufbewahrung Kosten oder Schaden verursachen würde, oder die raschem Verderben oder der Entwertung ausgesetzt sein würden, sind öffentlich zu versteigern, sofern die Erbinnen oder Erben nicht anders verfügen. 4 Grundstücke können mit Einwilligung sämtlicher Erbinnen oder Erben sofort veräussert werden. 5 Für die Fortsetzung des Gewerbes der Erblasserin oder des Erblassers sind die erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn eine Unterbrechung des Gewerbebetriebes der Erbschaft zum Nachteil gereichen könnte. 6 Unbekannte Erbinnen und Erben sind im Amtsblatt und nötigenfalls in weiteren Publikationsorganen aufzufordern, sich zu melden (Art. 555 ZGB). Die Zivilrechtsverwaltung geht Hinweisen von Drittpersonen nach und nimmt weitere Abklärungen vor. * § 114 Rechnungsruf 1 Die Zivilrechtsverwaltung macht den Rechnungsruf (Art. 582 ZGB) im Amtsblatt und nötigenfalls in weiteren Publikationsorganen bekannt. * 2 Die Frist zur Anmeldung von Forderungen beträgt 6 Wochen seit der Publikation. 3 Jeder Ansprecherin oder jedem Ansprecher ist auf Verlangen und auf Kosten der Erbschaft eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung auszuhändigen. § 115 Fristverlängerung 1 Wird die Frist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft gemäss Art. 587 ZGB verlängert, kommt dies nicht den säumigen Gläubigerinnen oder Gläubigern zugute. § 116 Erwerb durch das Gemeinwesen 1 Die Bestimmungen über das öffentliche Inventar finden sinngemäss Anwendung auf den Rechnungsruf gemäss Art. 592 ZGB. 5.4 Erbteilung § 117 Mitwirkung der Behörde 1 Die Zivilrechtsverwaltung hat ausser in den in Art. 609 ZGB vorgesehenen Fällen bei der Teilung mitzuwirken, wenn: * a. eine Erbin oder ein Erbe nicht handlungsfähig ist; b. eine Erbin oder ein Erbe unbekannt abwesend ist, ohne eine Vermögensverwaltung bestellt zu haben; 25 211 c. * eine Erbin oder ein Erbe die Mitwirkung der Zivilrechtsverwaltung verlangt. § 118 Zerstückelungsverbot für Grundstücke 1 Für Grundstücke ausserhalb der Bauzonen sowie für Wald- und Rebgrundstücke gilt bei Erbteilungen das Zerstückelungsverbot von § 144 dieses Gesetzes. § 119 Schätzung von Grundstücken 1 Die Zivilrechtsverwaltung stellt bei Erbteilungen in Form einer anfechtbaren Verfügung den Anrechnungswert für Grundstücke fest (Art. 618 ff. ZGB). * 2 Gegen diese Schätzung kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 3 Nötigenfalls können Sachverständige beigezogen werden. 5.5 Erbschaftsanfall an Gemeinwesen § 120 Erbschaftsanfall an Gemeinde und Kanton 1 Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser im Sinne von Art. 466 ZGB keine erbberechtigten Personen, so fällt die Erbschaft zu 50 % an die Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes der Erblasserin oder des Erblassers und zu 50 % an den Kanton. 6 Sachenrecht 6.1 Zuständigkeiten § 121 Gemeinderat 1 Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig für den Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide (Art. 699 ZGB). § 122 Polizei Basel-Landschaft
Art. 6 o. die Mitwirkung bei der Teilung (
ZGB); p. die Bildung von Losen (Art. 611 Abs. 2 ZGB); q. die Steigerungsanordnung (Art. 612 Abs. 3 ZGB); r. die Verfügung betreffend besondere Gegenstände bei der Verteilung (Art. 613 Abs. 3 ZGB); s. die Bestimmung des Anrechnungswertes bei Grundstücken in der Erbteilung (Art. 618 ZGB); t. die Aufbewahrung von Vermögensverträgen (Art. 25 PartG); u. die Eröffnung von Vermögensverträgen (Art. 25 PartG); v. * die Fristverlängerung für die Erklärung über Erwerb einer Erbschaft (Art. 576 und 587 ZGB). § 106 * Sicherheitsdirektion 1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für: a. das Erheben der Klage auf Vollziehung von Auflagen, die einen Bezirk oder den Kanton betreffen (Art. 482 Abs. 1 ZGB); b. die Aufsicht über das Erbschaftswesen; c. die Aufsicht über die durch die Zivilrechtsverwaltung durchgeführten Erbschaftsliquidationen, Erbschaftsverwaltungen, Erbschaftsvertretungen und Willensvollstreckungen. § 107 * Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Zivilrechtsverwaltung im Erbschaftswesen. 22 211 5.2 Massregeln zur Sicherung der Erbschaft § 108 Todesmeldung 1 Das Zivilstandsamt, das den Tod einer zuletzt im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Person verurkundet, teilt den Todesfall unverzüglich der Zivilrechtsverwaltung mit. Die gleiche Pflicht obliegt dem Zivilstandsamt, das die Verschollenerklärung einer zuletzt im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Person verurkundet. Das Zivilstandsamt ist zudem bei der Ermittlung der gesetzlichen Erbinnen und Erben behilflich, sofern es persönlichen Kontakt mit Angehörigen oder sonstigen Personen im Zusammenhang mit dem Todesfall hat. * 2 Der Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes einer verstorbenen Person obliegt die Meldepflicht gemäss Abs. 1, sofern der Tod von einem Zivilstandsamt ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft verurkundet wurde. 3 Nimmt die Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes einer verstorbenen Person die Anzeige eines Todesfalls entgegen, hat sie diesen unverzüglich der Zivilrechtsverwaltung zu melden. Sie ist zudem bei der Ermittlung der gesetzlichen Erbinnen und Erben behilflich. * § 109 Siegelung und Vorgehen bei ausserordentlichen Todesfällen 1 Eine Siegelung der Erbschaft ist ohne Verzug durch die Zivilrechtsverwaltung vorzunehmen, wenn: * a. eine Erbin oder ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; b. eine Erbin oder ein Erbe die Siegelung der Erbschaft ausdrücklich verlangt; c. die Erbschaftsgläubigerinnen oder Erbschaftsgläubiger es zur Sicherung ihrer Forderungen verlangen und sie die Gefahr der Benachteiligung glaubhaft machen. 2 Bei ausserordentlichen Todesfällen nimmt die Polizei Basel-Landschaft, die Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter die Siegelung vor und erteilt den Auftrag, die Räumlichkeiten zu Lasten der Erbschaft zu reinigen. § 110 Inventar 1 Nach jedem Todesfall wird ein Inventar aufgenommen; die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist. 2 Bei geringfügigem Nachlass wird ein Inventarbericht erstellt. 3 Ein Nebeninventar wird aufgenommen auf Antrag: a. einer Erbin oder eines Erben; b. der Steuerbehörde; c. einer ausserkantonalen Behörde. 23 211 4 Die Zivilrechtsverwaltung nimmt das Inventar nach den in Art. 581 ZGB für das öffentliche Inventar enthaltenen Vorschriften auf. Wenn nötig, zieht sie weitere Sachverständige bei. * 5 Die Inventaraufnahme ist den Erbinnen und Erben anzukündigen. 6 Fällt keine Erbschaftssteuer an, wird ein vereinfachtes Inventar erstellt. 7 Alle Personen, die über die Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person Auskunft geben können oder die deren Vermögensstücke besitzen (z. B. Erbin oder Erbe; Hausgenossinnen oder Hausgenossen der verstorbenen Person; Personen, die Vermögensstücke der verstorbenen Person verwalten oder verwahren), sind auf Anfrage der Zivilrechtsverwaltung zur wahrheitsgemässen Auskunft und zur Ablieferung der Nachlassaktiven verpflichtet. * § 111 * Eröffnung von Ehe-, Erb- und Vermögensverträgen 1 Behörden, die Ehe- und Erbverträge sowie Vermögensverträge nach PartG aufbewahren, haben diese beim Tod der Erblasserin oder des Erblassers unverzüglich der Zivilrechtsverwaltung einzuliefern. 2 Die Zivilrechtsverwaltung eröffnet diejenigen Bestimmungen der Ehe- und Erbverträge sowie der Vermögensverträge nach PartG, die diesen Erbgang betreffen. 5.3 Öffentliches Inventar § 112 * Verfahren 1 Das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars ist bei der Zivilrechtsverwaltung mündlich oder schriftlich zu stellen. 2 Sofern in einem solchen Falle bereits ein Inventar nach § 110 dieses Gesetzes aufgenommen worden ist, so gilt dieses als öffentliches Inventar, andernfalls hat die Aufnahme des Inventars durch die Zivilrechtsverwaltung sofort zu erfolgen. § 113 Vermögensverwaltung 1 Die Zivilrechtsverwaltung oder die von ihr bestellte Erbschaftsverwaltung trifft die nötigen sichernden Massnahmen und hat die Verwaltung nach Massgabe des ZGB bis zur Entscheidung der Erbinnen und Erben über die Annahme der Erbschaft zu führen. * 2 Fahrnisgegenstände, die leicht entwendet werden könnten, bares Geld und Wertpapiere sind nach ihrer Aufzeichnung im Inventar an sicherem Orte aufzubewahren. Grössere Barbeträge sind zu Gunsten der Erbmasse verzinslich anzulegen. 24 211 3 Fahrnisgegenstände, deren Aufbewahrung Kosten oder Schaden verursachen würde, oder die raschem Verderben oder der Entwertung ausgesetzt sein würden, sind öffentlich zu versteigern, sofern die Erbinnen oder Erben nicht anders verfügen. 4 Grundstücke können mit Einwilligung sämtlicher Erbinnen oder Erben sofort veräussert werden. 5 Für die Fortsetzung des Gewerbes der Erblasserin oder des Erblassers sind die erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn eine Unterbrechung des Gewerbebetriebes der Erbschaft zum Nachteil gereichen könnte. 6 Unbekannte Erbinnen und Erben sind im Amtsblatt und nötigenfalls in weiteren Publikationsorganen aufzufordern, sich zu melden (Art. 555 ZGB). Die Zivilrechtsverwaltung geht Hinweisen von Drittpersonen nach und nimmt weitere Abklärungen vor. * § 114 Rechnungsruf 1 Die Zivilrechtsverwaltung macht den Rechnungsruf (Art. 582 ZGB) im Amtsblatt und nötigenfalls in weiteren Publikationsorganen bekannt. * 2 Die Frist zur Anmeldung von Forderungen beträgt 6 Wochen seit der Publikation. 3 Jeder Ansprecherin oder jedem Ansprecher ist auf Verlangen und auf Kosten der Erbschaft eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung auszuhändigen. § 115 Fristverlängerung 1 Wird die Frist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft gemäss Art. 587 ZGB verlängert, kommt dies nicht den säumigen Gläubigerinnen oder Gläubigern zugute. § 116 Erwerb durch das Gemeinwesen 1 Die Bestimmungen über das öffentliche Inventar finden sinngemäss Anwendung auf den Rechnungsruf gemäss Art. 592 ZGB. 5.4 Erbteilung § 117 Mitwirkung der Behörde 1 Die Zivilrechtsverwaltung hat ausser in den in Art. 609 ZGB vorgesehenen Fällen bei der Teilung mitzuwirken, wenn: * a. eine Erbin oder ein Erbe nicht handlungsfähig ist; b. eine Erbin oder ein Erbe unbekannt abwesend ist, ohne eine Vermögensverwaltung bestellt zu haben; 25 211 c. * eine Erbin oder ein Erbe die Mitwirkung der Zivilrechtsverwaltung verlangt. § 118 Zerstückelungsverbot für Grundstücke 1 Für Grundstücke ausserhalb der Bauzonen sowie für Wald- und Rebgrundstücke gilt bei Erbteilungen das Zerstückelungsverbot von § 144 dieses Gesetzes. § 119 Schätzung von Grundstücken 1 Die Zivilrechtsverwaltung stellt bei Erbteilungen in Form einer anfechtbaren Verfügung den Anrechnungswert für Grundstücke fest (Art. 618 ff. ZGB). * 2 Gegen diese Schätzung kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 3 Nötigenfalls können Sachverständige beigezogen werden. 5.5 Erbschaftsanfall an Gemeinwesen § 120 Erbschaftsanfall an Gemeinde und Kanton 1 Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser im Sinne von Art. 466 ZGB keine erbberechtigten Personen, so fällt die Erbschaft zu 50 % an die Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes der Erblasserin oder des Erblassers und zu 50 % an den Kanton. 6 Sachenrecht 6.1 Zuständigkeiten § 121 Gemeinderat 1 Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig für den Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide (Art. 699 ZGB). § 122 Polizei Basel-Landschaft
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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