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Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches

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Art. 9 e. die Bewilligung zum Betrieb eines Pfandleihgewerbes (

ZGB). 2 Das Nähere über das Fundwesen regelt der Regierungsrat. 6.2 Bestandteile und Zugehör, herrenloses Land § 125 Bestandteile 1 Als Bestandteile einer unbeweglichen Sache im Sinne von Art. 642 Abs. 2 ZGB (Ortsgebrauch) sind zu betrachten: a. bei Grundstücken die darauf wachsenden Pflanzen und deren Früchte, solange sie mit dem Grundstück verbunden bleiben; b. bei Gebäuden, was mit denselben niet- und nagelfest verbunden ist und von denselben ohne Beschädigung nicht abgetrennt werden kann, wie eingemauerte Schränke, mit dem Gebäude verbundene Einrichtungen von Triebwerken (Wasserräder, Turbinen, Transmissionen), nicht transportable Pressen, Gewächshäuser, Frühtreibkasten, in den Boden eingebaute oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde, Ventilatoren, elektrische Leitungen, Gas- und Wasserleitungen, Beleuchtungseinrichtungen usw. 27 211 § 126 Zugehör 1 Als Zugehör im Sinne von Art. 644 und 645 ZGB (Ortsgebrauch) sind zu betrachten: a. bei Grundstücken die auf denselben vorhandenen und für sie bestimmten Pfähle sowie der auf den Grundstücken und in den Düngstätten vorhandene Dünger; b. bei Gebäuden die für sie bestimmten und ihnen zu dienenden Sachen, wie Schlüssel, Leitern, Türen, Fenster, Vorfenster, Fensterläden, auch wenn sie ausgehängt sind, Hausglocken, Storen, Vorhangstangen, angepasste Bodenbeläge, bewegliche Öfen und Herde, soweit nicht in den Boden eingebaute oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde vorhanden sind, Waschmaschinen und Waschtröge, Fasslager und Gestelle in Kellern, vorrätige Ziegel usw.; c. bei Fabriken und andern gewerblichen Betrieben die darin befindlichen und ihrer Konstruktion nach für das Werk berechneten, wenn auch nicht damit verbundenen Vorrichtungen und die dazu gehörenden Gerätschaften und Werkzeuge. 2 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör. § 127 Herrenloses Land 1 Herrenloses Land fällt in das Eigentum der Einwohnergemeinde, wo es sich befindet (Art. 664 Abs. 3 ZGB). 6.3 Nachbarrecht § 128 Grabungen und Bauten 1 In Bezug auf Grabungen, Aufschüttungen und Bauten sind die Vorschriften des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 199823) anzuwenden. § 129 Nachbarliche Zutrittsrechte 1 Die Nachbarschaft hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung ihres Grundstückes zu dulden, soweit es für die Errichtung oder den Unterhalt von Bauten, Einfriedigungen und anderen Anlagen längs der Grenze unumgänglich ist. 2 Ebenso darf für den Unterhalt oder die Reinigung von Zisternen, Brunnen, Leitungen und dergleichen das Leitungsgelände vorübergehend betreten oder benützt werden. 23) SGS 400 28 211 3 Wer ein solches Recht ausüben will, muss der Nachbarschaft oder der Eigentümerschaft des Leitungsgeländes sein Vorhaben rechtzeitig und gehörig anzeigen und einen allfälligen Schaden ersetzen. § 130 Einfriedungen 1 Grünhecken dürfen gegen den Willen der nachbarlichen Grundeigentümerschaft nicht näher als 60 cm von der Grenze und nicht höher als ihre 3-fache Distanz von derselben gehalten werden. 2 Für andere Einfriedungen gelten die Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 199824) (RBG). § 131 Pflanzen 1 Zwergobstbäume, andere Gartenbäume, Ziersträucher, kleine Zierbäume sowie Reben dürfen nicht näher als einen halben Meter von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden. 2 Einzelne Waldbäume, grosse Zierbäume (wie Pappeln, Kastanienbäume und dergleichen), sowie Nussbäume dürfen auf öffentlichen Plätzen und in privaten Gartenanlagen um Wohnhäuser nicht näher als 6 m von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden. 3 Obstbäume (Äpfel, Birnen, Kirschen usw.) dürfen in offenem Land und gegenüber Reben nicht näher als 6 m, in offenen Baumgärten und Pflanzplätzen nicht näher als 2 m von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden. 4 Überragende Äste und eindringende Wurzeln fruchttragender Bäume hat die Nachbarschaft, soweit sie dadurch in der Benützung ihres Landes nicht gehindert wird, zu dulden. Sie hat aber ein Recht auf die an den überragenden Ästen wachsenden Früchte (Anries). § 132 Wald 1 Soweit Wald an Wald grenzt, ist die Marchlinie auf einen halben Meter nach jeder Seite hin offen zu halten. Dieser Abstand gilt auch für Neuanpflanzungen von Wald gegenüber bestehendem Wald einer anderen Eigentümerschaft. 2 Soweit Wald an Kulturland grenzt, ist für neue Waldanlagen auf bisher landwirtschaftlich genutztem Boden ein Abstand von 6 m von den Nachbargrundstücken, gegenüber Reben ein solcher von 10 m einzuhalten. § 133 Abweichende Vereinbarungen, Klage auf Beseitigung 1 Im Einverständnis mit der Nachbarschaft kann von den Abstandsvorschriften gemäss § 130 und § 131 dieses Gesetzes abgewichen werden. Diese Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung als Dienstbarkeit im Grundbuch. 24) SGS 400 29 211 2 Klagen auf Beseitigung bzw. Zurücksetzung von neu gepflanzten Bäumen können nur während 10 Jahren seit der Pflanzung angehoben werden. § 134 Bäume längs öffentlicher Strassen und Plätze 1 Gegenüber Kantons- und Gemeindestrassen soll die Entfernung der Bäume 4 m vom Strassenrand betragen; Ausnahmen können durch die Bau- und Umweltschutzdirektion bzw. durch den Gemeinderat gestattet werden. Der Strassenverkehr darf in keiner Weise beeinträchtigt werden. 2 Kanton und Gemeinden sind berechtigt, öffentlichen Strassen und Plätzen entlang Bäume zu pflanzen, auch wenn die in § 131 und § 132 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Abstände von den Nachbargrundstücken nicht vorhanden sind. § 135 Fahr- und Wenderecht für landwirtschaftliche Maschinen 1 Sofern es aufgrund der örtlichen Situation notwendig ist, ist es auf offenem Feld für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung (pflügen, säen, ernten usw.) gestattet, das anstossende Grundstück auf der Längsseite mit landwirtschaftlichen Maschinen zu befahren und mit diesen an der Schmalseite des Nachbargrundstücks auf einem Abschnitt bis zu 3,5 m zu wenden. 2 Dieses Fahr- und Wenderecht ist in einer Weise und zu einer Zeit auszuüben, dass möglichst wenig Schaden entsteht. § 136 Winterweg 1 Das Winterwegrecht besteht, wenn nicht besondere Verträge etwas Abweichendes festsetzen, von Mitte November bis Mitte März. 2 Es ist in einer Weise und zu einer Zeit auszuüben, dass möglichst wenig Schaden entsteht. 6.4 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen § 137 Errichtung von Vermessungszeichen 1 Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass auf ihren Grundstücken oder an deren Grenzen Vermessungszeichen errichtet werden (Lage- und Höhenfixpunkte). 2 Die Kennzeichnung der Lagefixpunkte der Kategorie 1 und 2 ist auf Anmeldung der Vermessungsaufsicht im Grundbuch anzumerken. 30 211 § 138 Vermarkung 1 Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, die Grenzen ihrer Liegenschaft mit Grenzzeichen bezeichnen zu lassen. § 139 Betreten fremden Eigentums für Jagd und Fischerei 1 Das Betreten fremden Grundeigentums zur Ausübung der Jagd und der Fischerei ist den Jagd- und Fischereiberechtigten gestattet; sie sind jedoch für den Schaden, den sie dabei verursachen, verantwortlich. 2 Eine jagdberechtigte Person, welche Wild innerhalb ihres Pachtgebietes beschossen und verwundet hat, ist nicht berechtigt, es in ein angrenzendes fremdes Pachtrevier zu verfolgen und dort in Besitz zu nehmen. Vorbehalten bleiben vereinbarte Wildfolgeabkommen. 3 Die Befugnis zum Betreten fremden Grundeigentums erstreckt sich jedoch nicht auf Grundstücke, welche in Verbindung mit Gebäuden stehen und mit diesen eingefriedet sind, ferner nicht auf Grundstücke, welche dem Eintritt fremder Personen überhaupt durch Mauern, Gitter oder andere ständige Einfriedigungen verschlossen sind. Unter ständigen Einfriedigungen sind nur dauerhafte, speziell zur Abhaltung von Menschen bestimmte Einfriedigungen zu verstehen, nicht aber blosse Stangenzäune und einfache Drahtzäune, wie sie z. B. auf Weiden zur Zurückhaltung des Viehs dienen. § 140 Quellenrecht 1 Die Fortleitung von Quell- oder Grundwasser über die Grenzen des Grundstücks hinaus, in welchem es aus dem Boden gewonnen wird, ist untersagt, wenn dadurch die öffentlichen Wasserversorgungen im Kantonsgebiet benachteiligt werden. 2 Zur Fortleitung von Quell- oder Grundwasser aus dem Kantonsgebiet hinaus bedarf es der Bewilligung des Regierungsrates. Diese Bewilligung ist auf längstens 20 Jahre zu erteilen, kann aber erneuert werden. § 141 Enteignung von Quellen 1 Für den Anspruch auf Abtretung von Quellen und dergleichen zu Wasserversorgungen oder anderen Unternehmungen des allgemeinen Wohls besteht zugunsten von Gemeinden und Kanton das Recht auf Enteignung. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 19. Juni 195025) über die Enteignung. 25) SGS 410 31 211 § 142 Duldung notwendiger Arbeiten bei Bodenverbesserungen 1 Während der Ausführung der Bodenverbesserung sowie für Unterhaltsarbeiten nach Abschluss der Bodenverbesserung sind die Grundeigentümerschaft und die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter betroffener Grundstücke verpflichtet, den Zutritt auf ihre Grundstücke für notwendige Arbeiten zu gewähren. § 143 Bodenverbesserungen im Baugebiet 1 Liegen sachliche Gründe vor, kann eine Bodenverbesserung Flächen in Bau und Spezialzonen miteinbeziehen. In diesem Fall gelten die Bodenverbesserungsbestimmungen für das Zustandekommen des Unternehmens sowie das weitere Verfahren. In der Regel werden keine staatlichen Beiträge an diese Flächen ausgerichtet. § 144 Zerstückelungsverbot für Grundstücke ausserhalb der Bauzone sowie für Wald- und Rebgrundstücke 1 Die Aufteilung von Grundstücken ausserhalb der Bauzonen und von Waldgrundstücken in kleinere Einheiten als 25 Aren und 15 Aren für Rebgrundstücke ist untersagt (Zerstückelungsverbot). 2 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kann Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot bewilligen: * a. für Haus- und Hofplätze, Gärten, Baumgärten, Pflanzplätze und Rebgrundstücke; b. zum Zweck der Überbauung und zur Arrondierung von Nachbargrundstücken; c. wenn Zerstückelungen durch Expropriationen verursacht werden; d. wenn das Grundstück in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt wird; e. wenn das Grundstück entlang der Zonengrenze aufgeteilt wird; f. wenn weitere wichtige Gründe vorliegen. 3 Verträge und einseitige Verfügungen, die dem Zerstückelungsverbot widersprechen, sind ungültig und dürfen nicht in das Grundbuch eingetragen werden. § 145 Verbot von neuen Parzellen ohne Anstoss an öffentlichen Fahrweg 1 Es dürfen keine neuen Parzellen entstehen, die nicht an einen öffentlichen Fahrweg anstossen. Aus wichtigen Gründen kann die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Ausnahmen bewilligen. * 2 Der direkte Anstoss kann über ein Anmerkungsgrundstück erfolgen. 32 211 6.5 Grundpfandrecht § 146 Zinse 1 Die Berechnung besonderer Strafzinse bei Grundpfandforderungen ist unzulässig. § 147 Einseitige Ablösung 1 Die Vorschriften des Zivilgesetzbuches betreffend die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten (Art. 828 und 829 ZGB) werden als anwendbar erklärt. § 148 Gesetzliche Grundpfandrechte 1 Ein gesetzliches Grundpfandrecht besteht, ohne Eintragung im Grundbuch und allen anderen Pfandrechten vorgehend, für: a. die auf die Grundstücke entfallende Vermögenssteuer zugunsten von Kanton und Gemeinden, für das vergangene und für das laufende Jahr; b. die Immobiliensteuern gemäss § 70 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 197426); c. die Erbschafts- und Schenkungssteuern gemäss § 23 des Gesetzes über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer vom 7. Januar 198027); d. die Beurkundungs- und Grundbuchgebühren für Grundstückgeschäfte sowie die Vermessungskosten für Kanton und Gemeinden; e. * die obligatorisch basierten Teile der Gesamtabgabe gemäss dem Gebäudeversicherungsgesetz vom 24. März 202228); f. für Kosten, Beiträge und Gebühren zugunsten des Kantons und der Gemeinden sowie für Kosten im Zusammenhang mit Ersatzvornahmen, gestützt auf die §§ 16, 19, 32 und 34 des Gesetzes über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 1. April 200429) ; g. den Wasser- und Abwasserzins, welchen eine Gemeinde von der Grundeigentümerschaft für das vergangene und für das laufende Jahr zu fordern hat; h. die an Kanton oder Gemeinden zu bezahlenden Beiträge an Wasserleitungen und Kanalisationen; i. * die an den Kanton und die Gemeinden zu bezahlenden Beiträge und Anschlussgebühren an öffentliche Erschliessungswerke gemäss § 94 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 195030) ; 26) SGS 331 27) SGS 334 28) SGS 350 29) SGS 445 30) SGS 410 33 211 j. die Umlegungskosten und Ausgleichszahlungen gemäss § 71 und für die Kosten der Ersatzvornahme gemäss § 138 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 199831); k. * die Restkosten bei Bodenverbesserungen zugunsten der durchführenden Körperschaft sowie für die Unterhaltsbeiträge zugunsten der Unterhaltsgenossenschaft; l. * die Mehrwertabgabe gemäss § 3 des Gesetzes über die Abgeltung von Planungsmehrwerten vom 27. September 201832). § 149 Gesetzliche Grundpfandrechte, Rangordnung, Verwertung 1 Die gesetzlichen Grundpfandrechte stehen unter sich alle im gleichen Rang und gehen den anderen eingetragenen Belastungen vor. Ausgenommen von dieser Rangordnung bleibt das gesetzliche Grundpfandrecht gemäss § 23 des Gesetzes über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer vom 7. Januar 198033) , das allen anderen auch gesetzlichen Pfandrechten vorgeht. 2 Soweit die gesetzlichen Grundpfandrechte verfallene Forderungen betreffen, werden diese gerechnet im Falle der Grundpfandverwertung von der Stellung des Verwertungsbegehrens, im Falle des Konkurses von der Konkurseröffnung. § 150 Schuldbrief, amtliche Schätzung 1 Für die Errichtung von Schuldbriefen im Sinne von Art. 843 ZGB kann von der Gläubigerin oder vom Gläubiger und von der Schuldnerin oder vom Schuldner auf die amtliche Schätzung abgestellt werden. § 151 Schätzung durch Sachverständige 1 Wird zum Zwecke der Errichtung einer Gült eine amtliche Schätzung eines Grundstückes im Sinne von Art. 848 ZGB verlangt, so setzt der Regierungsrat nach Anhörung von 2 von ihm ernannten Sachverständigen die Schätzung fest. 6.6 Fahrnispfandrecht § 152 * Viehverpfändung 1 Die Zivilrechtsverwaltung führt ein Verschreibungsprotokoll für die Viehverpfändung. 31) SGS 400 32) SGS 404 33) SGS 334 34 211 § 153 Pfandleihgewerbe 1 Die Bewilligung für den Betrieb des Pfandleihgewerbes wird von der Sicherheitsdirektion für jeweils 3 Jahre erteilt. * 2 Die Bewerberin oder der Bewerber muss Gewähr für eine klaglose Geschäftsführung bieten. 3 Die Inhaberin oder der Inhaber des Pfandleihgewerbes hat für die Einhaltung der ihr oder ihm obliegenden Verpflichtungen bei der Staatskasse eine Kaution von CHF 2000.– zu hinterlegen. 4 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Pfandleihgewerbes ist zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet. 5 Es kann ein Zins bis zu 1 % per Monat berechnet und für Ausstellung eines Pfandleihscheins eine Gebühr erhoben werden. 6 Der Polizei ist jederzeit Zutritt zu den Geschäftslokalen und Einsicht in die Bücher und Besichtigung der Pfänder zu gestatten. Werden Gegenstände zum Versatz angeboten, welche Verdacht erregen, so hat die Inhaberin oder der Inhaber eines Pfandleihgewerbes sofort die Polizei zu benachrichtigen. 6.7 Grundbuch § 154 Grundbuchwesen 1 Das kantonale Grundbuchamt ist der Zivilrechtsverwaltung angegliedert. Das Grundbuch wird gemeindeweise geführt. * 2 Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über das Grundbuchwesen aus. * 3 Gegen Verfügungen der Zivilrechtsverwaltung im Grundbuchwesen kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. * 4 Das Grundbuch wird mit elektronischer Datenverarbeitung geführt. Der Regierungsrat regelt das Nähere über das EDV-Grundbuch und den elektronischen Zugriff auf die Daten des Grundbuchs. 5 Die Sicherheitsdirektion kann überprüfen, ob die Benutzerkreise den elektronischen Zugriff auf die Daten des Grundbuchs ordnungsgemäss ausüben. Sie kann dafür auf deren Kosten externe Fachstellen beiziehen. Bei Missbrauch kann die Zugangsberechtigung aufgehoben werden. * § 155 Liegenschaften des Kantons und der Gemeinden 1 Die im Eigentum des Kantons und der Gemeinden stehenden, dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücke werden ebenfalls in das Grundbuch aufgenommen (Art. 944 ZGB). 35 211 § 156 Eigentumsübertragungen, Handänderungsanzeigen 1 Die Angaben über Eigentumsübertragungen an Grundstücken werden mit Ausnahme des Erwerbs durch Erbgang im kantonalen Amtsblatt oder auf andere angemessene Weise veröffentlicht. Das Nähere regelt der Regierungsrat. 2 Von den Eigentumsübertragungen an Grundstücken erstattet die Zivilrechtsverwaltung Handänderungsanzeige an: * a. das Amt für Daten und Statistik; b. die Steuerverwaltung; b.bis * den Bereich Immobilien der Bau- und Umweltschutzdirektion; c. die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung; d. die Gemeinden; e. die Betreiberinnen und Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen. 2bis Der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts sind vom Bereich Immobilien der Bau- und Umweltschutzdirektion auf schriftliche Anfrage hin sämtliche Informationen im Zusammenhang mit Eigentumsübertragungen herauszugeben. * 3 Die Übermittlung der Handänderungsanzeigen kann auch in elektronischer Form erfolgen. § 157 Katasterwesen 1 Die Gemeinde führt das Katasterbuch aufgrund der Handänderungsanzeigen der Zivilrechtsverwaltung. * 2 Die Gemeinde führt kein eigenes Katasterbuch, wenn sie einen elektronischen Zugriff auf die Daten des Grundbuchs hat, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist. 3 Das Nähere regelt der Regierungsrat. 7 Gebühren und Entschädigungen § 158 Gebühren und Entschädigungen 1 Für Verrichtungen und Verfügungen, wie sie im ZGB und in diesem Gesetz vorgesehen sind, werden Aufwandgebühren erhoben. 2 Vorbehalten bleiben die Entschädigung und der Spesenersatz für die Mandatsführung im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich. * 3 Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif sowie einen Notariatstarif und regelt die Entschädigung im Sinne von Art. 416 ZGB. * 4 ... * 36 211 8 Grundbuchanlegung und Amtliche Vermessung 8.1 Grundbuchanlegung § 159 Zuständigkeit 1 Das Grundbuchamt ist unter der Verfahrensleitung der Sicherheitsdirektion zuständig, um das Grundbuch anzulegen. * § 160 Ermittlung der dinglichen Rechte, Bekanntmachung 1 Das Grundbuchamt erlässt zur Ermittlung der dinglichen Rechte eine Bekanntmachung, mit der alle ansprechenden Personen von solchen Rechten aufgefordert werden, diese innert einer Frist von 2 Monaten beim Grundbuchamt anzumelden. Ebenso soll die Eigentümerschaft selbst alle ihr bekannten Lasten angeben. 2 Die Aufforderung soll wenigstens 2-mal je nach 14 Tagen wiederholt werden, unter Angabe der Nachteile, die bei Nichtanmeldung eintreten könnten. § 161 Eingabe zur Geltendmachung dinglicher Rechte, Prüfung 1 Die schriftliche Eingabe soll enthalten: a. bei Dienstbarkeiten und Grundlasten: die genaue Umschreibung des Rechts, Namen und Wohnort der berechtigten Person, die Angabe des Titels, auf den sich das Recht stützt, die Angabe des berechtigten und des belasteten Grundstücks, Namen und Wohnort der Eigentümerschaft des belasteten Grundstücks; b. bei Grundpfandrechten: die Pfandsumme, die Angabe des Forderungstitels, Namen und Wohnort von Gläubigerschaft und Schuldnerschaft. 2 Das Grundbuchamt hat die Eingaben zu prüfen und die nötigen Ergänzungen zu verlangen oder selbst für diese besorgt zu sein. Es hat alles zu tun, um den Bestand der dinglichen Rechte so klar als möglich darzustellen. § 162 Eintragung im provisorischen Grundbuch und Auflage 1 Nach Bereinigung der Angaben werden diese für jedes Grundstück im provisorischen Grundbuch eingetragen, worauf dieses während 2 Monaten zur Einsicht aufgelegt wird. 2 Mit dieser Auflage erfolgt eine nochmalige öffentliche Aufforderung, dass die beteiligten Personen Einsprache gegen die Eintragung oder Nichteintragung innert eines Monats, von der Publikation an gerechnet, geltend machen müssen, bei Gefahr der Verwirkung ihrer Ansprüche gegenüber Dritten. 37 211 3 Bis zum Ablauf dieser Frist können die noch nicht angemeldeten dinglichen Ansprüche immer noch angemeldet werden; geschieht dies nicht, so gelten sie nach Ablauf von 5 Jahren gemäss Art. 44 Abs. 2 Schlusstitel ZGB gegenüber jedermann als aufgehoben. § 163 Berücksichtigung nicht angemeldeter Rechte 1 Eine Berücksichtigung der nicht angemeldeten Rechte kann gegenüber gutgläubigen Dritten nach der Anlage des Grundbuchs nicht mehr stattfinden; dagegen ist es zulässig, dass eine spätere Eintragung eines früher nicht angemeldeten Rechts immer noch erfolgt, wenn die ansprechende Person geltend machen kann, dass es ihr ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen sei, die Anmeldung rechtzeitig einzureichen. Dingliche Rechte, deren Bestand nach bisherigem Recht zwar nachweisbar, deren Anmeldung aber nicht erfolgt ist und deren Nichtanmeldung nicht entschuldigt werden kann, behalten also ihre Wirkung unter den Parteien noch während einer Frist von 5 Jahren, können jedoch nicht mehr in das Grundbuch eingetragen werden, es sei denn aufgrund einer neuen Begründung. 2 Nichtangemeldete Rechte dagegen, deren Nichtanmeldung entschuldigt werden kann, können nachträglich, immerhin wiederum nur innert einer Frist von 5 Jahren, eingetragen werden; ihre Wirkung besteht aber gutgläubigen Dritten gegenüber erst mit der Eintragung und sie erhalten auch nur das Datum dieser Eintragung. § 164 Einsprachen 1 Die Sicherheitsdirektion beurteilt die erhobenen Einsprachen. * 2 Der Regierungsrat entscheidet über unerledigte Einsprachen. Er kann sowohl über den Bestand als auch den Inhalt des streitigen dinglichen Rechtes entscheiden. 3 Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden. § 165 Sicherung streitiger dinglicher Rechte 1 Die Eintragungen in das Grundbuch können stattfinden, bevor Beschwerden durch das Kantonsgericht erledigt sind. 2 Die Sicherung der streitigen dinglichen Rechte erfolgt während des Beschwerdeverfahrens durch eine vorläufige Eintragung. § 166 Anfertigung neuer Titel für Grundpfandrechte 1 Für die nach § 161 dieses Gesetzes angemeldeten, noch zu Recht bestehenden Grundpfandrechte werden neue Titel angefertigt. 38 211 § 167 Bekanntgabe der Vollendung der Grundbuchanlegung 1 Sobald die Anlegung des Grundbuches für eine Gemeinde vollendet ist, wird dies durch die Sicherheitsdirektion in Kraft gesetzt und im Amtsblatt bekannt gemacht, mit Anführung der Bestimmung des Schlusssatzes von § 163 dieses Gesetzes. * 8.2 Amtliche Vermessung und Geografisches Informationssystem § 168 Obligatorium der amtlichen Vermessung 1 Alle Gemeinden, die noch nicht im Besitz einer anerkannten amtlichen Vermessung sind, sind nach den Vorschriften des Bundes und ergänzenden Erlassen des Kantons zu vermessen. 2 Dieser Bestimmung unterliegen auch Gemeinden, deren anerkanntes Vermessungswerk den heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht oder deren Grundbuch neu angelegt werden muss. 3 Reihenfolge und Zeitpunkt der Vermessung der einzelnen Gemeinden werden vom Regierungsrat bestimmt. § 169 Kosten der Vermarkung 1 Die Kosten der Vermarkung werden getragen für: a. die Vermarkung der staatlichen Liegenschaften von den staatlichen Kassen; b. die Vermarkung des Gemeindeeigentums von den entsprechenden Gemeindekassen; c. die Vermarkung des Bahnareals von den Bahnverwaltungen; d. die Vermarkung der privaten Eigentumsgrenzen zu gleichen Teilen von den beteiligten Grundeigentümern. § 170 Kosten der amtlichen Vermessung 1 Die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Restkosten eines Vermessungsoperats werden zwischen Kanton, Gemeinde und in bestimmten Fällen der Grundeigentümerschaft aufgeteilt. 2 Das Dekret regelt das Verhältnis der Beitragspflichten. 39 211 § 171 Kantonale Vermessungsaufsicht und Geografisches Informationssystem 1 Dem Amt für Geoinformation obliegen folgende Aufsichts- und weitere Tätigkeiten: * a. die Aufsicht über die Ausführung und über die Nachführung der amtlichen Vermessung; b. die Nachführung der Lage- und Höhenfixpunkte 2 sowie der Kantonsgrenzen; sie kann dazu Dritte beauftragen; c. die Koordination der flächendeckenden periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung ausserhalb der Siedlungsgebiete; d. die Aufsicht und die Leitung betreffend das Geografische Informationssystem der kantonalen Verwaltung und die Koordination zwischen Bund, Kanton, Gemeinden und Privaten; sie koordiniert die Arbeiten betreffend die Geodaten und sorgt für deren Sicherheit. § 172 Nachführung amtliche Vermessung 1 Zuständig für die Nachführung der amtlichen Vermessung ist die Gemeinde. Sie bestimmt für die Nachführung eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder einen patentierten Ingenieur-Geometer und schliesst mit der entsprechenden Person einen Vertrag ab. 2 Der Regierungsrat regelt deren Rechte und Pflichten. § 173 Genehmigung der amtlichen Vermessungen 1 Die amtlichen Vermessungen werden mit ihrer Genehmigung durch die zuständige Behörde rechtskräftig und erlangen die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Die Genehmigung erfolgt, nachdem eine Prüfung der amtlichen Vermessung durch das Amt für Geoinformation und ein Auflage- oder Anzeigeverfahren zuhanden der betroffenen Grundeigentümerschaft erfolgt sind. * § 174 Nachführungstarif 1 Der Regierungsrat erlässt für die Nachführung der amtlichen Vermessung einen Gebührentarif. § 175 Zuständigkeit für Geodaten 1 Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung und die Gemeinden sind zuständig für Erhebung, Unterhalt, Aktualisierung, Sicherung und Löschung ihrer Geodaten. 2 Sie besitzen die Datenherrschaft über ihre Geodaten. 3 Sie sorgen für die Einhaltung des Datenschutzes in ihrem Bereich. 40 211 § 176 Nutzung von Geodaten 1 Vorhandene Geodaten können im Geografischen Informationssystem gespeichert und Benutzerinnen und Benutzern zur Verfügung gestellt werden. Sie sind so zu unterhalten, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben; sie sind nach anerkannten Normen zu sichern. 2 Geodaten sind unter Vorbehalt besonderer Regelungen öffentlich. Benötigen Dienststellen und Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Geodaten, so dürfen sie die im Geografischen Informationssystem enthaltenen Daten zweckgebunden nutzen und miteinander verknüpfen. 3 Kanton und Gemeinden können für die Benutzung ihrer Geodaten Gebühren verlangen. 4 Kanton und Gemeinden verrechnen sich gegenseitig keine Benutzungsgebühren. 5 Der Regierungsrat regelt die Nutzung der Geodaten und die Zurverfügungstellung im öffentlichen Datennetz. § 177 Datenschutz bei Geodatensammlungen 1 Werden Personendaten bearbeitet, gelten die Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Datenschutz. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Datensammlung hat dafür Gewähr zu bieten, dass sie oder er die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhält. 2 Personendaten sind nur zu erfassen, soweit sie für die gesetzliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Wenn es der Zweck der Datenbearbeitung zulässt, sind sie so zu anonymisieren, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. 3 Wenn das öffentliche Interesse es gebietet oder die gesetzliche Aufgabenerfüllung es verlangt, können Personendaten mit raumbezogenen Daten verknüpft werden. 4 Ein ungeschützter Zugriff auf Personendaten oder auf Verknüpfungen von Geodaten mit Personendaten ist nicht zulässig. Vorbehalten bleiben anderweitige gesetzliche Regelungen. § 177a * Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) 1 Der Regierungsrat regelt die Organisation des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über die Geoinformation (GeoIG) vom 5. Oktober 200734). 2 Er erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Einzelheiten des Verfahrens für die Aufnahme von Daten in den Kataster, zur Beglaubigung von Auszügen und zum einfachen und unentgeltlichen Zugang zum Kataster. 34) SR 510.62 41 211 3 Er legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts im Sinne von Art. 16 Abs. 3 GeoIG35) Gegenstand des Katasters sind. 4 Das Amt für Geoinformation ist die für den Kataster verantwortliche Stelle. 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen 9.1 Strafbestimmung und Übergangsbestimmungen § 178 * Strafbestimmung 1 Private Sachverständige im Sinne der §§ 48 Abs. 2, 58 Abs. 2 und 71 Abs. 1 dieses Gesetzes, welche gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäss § 71 Abs. 2 dieses Gesetzes verstossen, werden mit Busse bestraft. § 179 Bisherige Fähigkeitsausweise der Notarinnen und Notare 1 Die gemäss den §§ 18 Abs. 2, 19 und 133 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 30. Mai 191136) erworbenen Fähigkeitsausweise berechtigen weiterhin zur Übernahme oder Ausübung eines Amtes als Notarin oder Notar. § 179a * Übergangsbestimmung betreffend das Amtsnotariat 1 Das Amtsnotariat der Bezirksschreibereien wird bis längstens 31. Dezember 2013 beibehalten. Mit diesem Datum entfällt jede Zuständigkeit der Bezirksschreibereien in der öffentlichen Beurkundung, mit Vorbehalt der Befugnis zur Vornahme von Beglaubigungen. 2 Die Notariatskommission trifft die erforderlichen Massnahmen für den ordnungsgemässen Abschluss von Notariatsgeschäften, die beim Ablauf der Übergangsfrist bei den Bezirksschreibereien hängig sind. § 180 Bisherige Viehversicherungskassen und Zuchtgenossenschaften 1 Die gemäss § 29 Bst. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 30. Mai 191137) entstandenen Viehversicherungskassen und Zuchtgenossenschaften bleiben weiterhin als dem kantonalen Recht unterstehende Genossenschaften bestehen. 35) SR 510.62 36) GS 16.104 37) GS 16.104 42 211 § 181 Übergangsbestimmung betreffend Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts 1 Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts haben sich innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Handelsregister eintragen zu lassen. § 182 Übergangsbestimmung betreffend Vormundschaftskommission 1 Die für die laufende Amtsperiode als Ersatzmitglieder gewählten Personen der Vormundschaftskommission erhalten von Gesetzes wegen die Rechtsstellung von ordentlichen Mitgliedern der Vormund- schaftskommission. § 183 Bisheriger Grenzabstand betreffend Waldbäume 1 Der bisherige Grenzabstand von 3 m gemäss § 81 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 30. Mai 191138) für bestehende Waldbäume an öffentlichen Plätzen in Ortschaften und in Gartenanlagen um Wohnhäuser richtet sich weiterhin nach dem bisherigen Recht. § 184 Übergangsbestimmung betreffend bisherige Kreisgeometerbüros 1 … * § 184a * Einführung der Neuorganisation der Behörden im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich gemäss Änderung vom ... 1 Die Neuorganisation der Behörden im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich wird auf den 1. Januar 2013 wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt regeln die Einwohnergemeinden die Einteilung der Kindes- und Erwachsenenschutzkreise und bestellen unter Mithilfe des Kantons die gemeinsamen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Bei Nichteinigung der Einwohnergemeinden regelt der Regierungsrat die Kreiseinteilung (§ 61 Abs. 2 2. Satz dieses Gesetzes) oder die Verhältnisse zur Bestellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (§ 34bbis Abs. 3 Gemeindegesetz39)). 2 Die Vormundschaftsbehörden haben ihre Akten über die hängigen Verfahren sowie die von ihnen geführten Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen bis spätestens 31. Dezember 2012 den neu zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zu übergeben. 3 Der Regierungsrat beschliesst den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bereitstellung der Berufsbeistandschaft (§ 60 Abs. 3 dieses Gesetzes). 38) GS 16.104 39) SGS 180 43 211 4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden haben im Laufe des Jahres 2012 oder, sofern die Bereitstellung der Berufsbeistandschaft nicht auf den 1. Januar 2013 wirksam wird, im Laufe des Jahres 2013 die Übernahme der von den Amtsvormundschaften des Kantons geführten Mandate per dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt (Abs. 3) an Personen zu beschliessen, die berufsmässig Mandate führen (§ 60 Abs. 3 dieses Gesetzes). Vorbehalten bleibt die Übertragung von Mandaten der Amtsvormundschaften an Personen, die nicht berufsmässig Mandate führen und im Sinne von Art. 400 Abs. 1 ZGB geeignet sind. 5 Die Amtsvormundschaften haben ihre Berichterstattung über die von ihnen geführten Mandate den neuen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern zu übergeben. 6 Die Amtsperiode der besonderen Vormundschaftsbehörden, die am 30. Juni 2012 enden würde, dauert bis zum 31. Dezember 2012. § 184b * Übergangsbestimmung betreffend Kontrolle der Buchhaltung der Berufsbeistandschaften 1 Die Einwohnergemeinden stellen alle Kontrollberichte über die Buchhaltung der Berufsbeistandschaften fertig, die sich auf Kontrollen beziehen, welche während dem Geltungszeitraum der entsprechenden Bestimmung (§ 75) erfolgt sind. 9.2 Änderung bisherigen Rechts § 185 Änderung des Personalgesetzes 1 Das Gesetz vom 25. September 199740) über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) wird wie folgt geändert: ...41) § 186 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1 Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 198842) wird wie folgt geändert: ...43) § 187 Änderung des Zivilstandsdekrets 1 Das Dekret vom 12. März 199844) über das Zivilstandswesen wird wie folgt geändert: ...45) 40) SGS 150 41) GS 36.203 42) SGS 175 43) GS 36.203 44) SGS 211.1 45) GS 36.204 44 211 § 188 Änderung der Zivilprozessordnung 1 Das Gesetz betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 21. September 196146) wird wie folgt geändert: ...47) § 189 Änderung des Notariatsgesetzes 1 Das Notariatsgesetz vom 28. September 199748) wird wie folgt geändert: ...49) § 190 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) 1 Das Einführungsgesetz vom 19. September 199650) zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) wird wie folgt geändert: ...51) § 191 Änderung der Strafprozessordnung (StPO) 1 Das Gesetz vom 3. Juni 199952) betreffend die Strafprozessordnung (StPO) wird wie folgt geändert: ...53) § 192 Änderung des Steuergesetzes 1 Das Gesetz vom 7. Februar 197454) über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) wird wie folgt geändert: ...55) § 193 Änderung des Steuerdekrets 1 Das Dekret vom 19. September 197456) zum Steuer- und Finanzgesetz wird wie folgt geändert: ...57) § 194 Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes 1 Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 199858) (RBG) wird wie folgt geändert: ...59) 46) GS 22.34 47) GS 36.204 48) GS 33.98 49) GS 36.211 50) SGS 233 51) GS 36.213 52) GS 33.825 53) GS 36.213 54) SGS 331 55) GS 36.213 56) GS 25.541 57) GS 36.213 58) SGS 400 59) GS 36.214 45 211 § 195 Änderung des Polizeigesetzes (PolG) 1 Das Polizeigesetz vom 28. November 199660) (PolG) wird wie folgt geändert: ...61) 9.3 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten § 196 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. das Gesetz vom 30. Mai 191162) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB), b. das Dekret vom 22. Juni 197863) über die öffentliche Beurkundung, c. die Verordnung vom 9. Dezember 200264) betreffend Adoption und Pflegekinderwesen, d. das Dekret vom 11. November 199165) über das Zivilstandswesen. § 197 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes66). 2 Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundes67). 60) SGS 700 61) GS 36.214 62) GS 16.104 63) GS 26.752 64) GS 34.719 65) GS 30.750 66) Vom Regierungsrat am 26. Juni 2007 auf den 1. August 2007 in Kraft gesetzt. 67) Vom Bund genehmigt am 24. Januar 2007. 46 211 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 16.11.2006 01.08.2007 Erlass Erstfassung GS 36.0153 24.01.2008 01.05.2008 § 148 Abs. 1, Bst. i. geändert GS 36.579 23.09.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 2 geändert GS 37.261 14.10.2010 01.01.2011 § 148 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 37.347 17.11.2011 01.01.2012 § 52 totalrevidiert GS 37.817 17.11.2011 01.01.2011 § 54 Abs. 1, Bst. e. eingefügt GS 37.877 17.11.2011 01.01.2011 § 54 Abs. 1, Bst. f. eingefügt GS 37.877 08.03.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 2 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 2 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 50 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 56 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 56 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 58 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 58 Abs. 2 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 58 Abs. 2 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 58a eingefügt GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 59 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 60 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 61 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 62 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 63 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 64 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 65 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 66 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.2 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 67 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 68 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 69 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 70 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 71 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 72 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.3 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 73 totalrevidiert GS 37.893 47 211 Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 08.03.2012 01.01.2013 § 74 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 75 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.4 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 76 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 77 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.5 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 78 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 79 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 80 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 81 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 82 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 83 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 84 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 85 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.6 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 86 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 87 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 88 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 89 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 90 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 91 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.7 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 92 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.8 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 93 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § § 94 - 103 aufgehoben GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 124 Titel geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 124 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 153 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 154 Abs. 2 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 154 Abs. 5 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 158 Abs. 2 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 159 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 159 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 164 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 167 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 167 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 178 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 184a eingefügt GS 37.893 22.03.2012 01.07.2012 § 6 totalrevidiert GS 37.1072 22.03.2012 01.07.2012 § 6a eingefügt GS 37.1072 48 211 Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 22.03.2012 01.07.2012 § 6b eingefügt GS 37.1072 22.03.2012 01.07.2012 § 6c eingefügt GS 37.1072 22.03.2012 01.07.2012 § 6d eingefügt GS 37.1072 22.03.2012 01.07.2012 § § 7 - 47 aufgehoben GS 37.1072 22.03.2012 01.01.2014 § 57 totalrevidiert GS 37.1072

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Art. 9 e. die Bewilligung zum Betrieb eines Pfandleihgewerbes (

ZGB). 2 Das Nähere über das Fundwesen regelt der Regierungsrat. 6.2 Bestandteile und Zugehör, herrenloses Land § 125 Bestandteile 1 Als Bestandteile einer unbeweglichen Sache im Sinne von Art. 642 Abs. 2 ZGB (Ortsgebrauch) sind zu betrachten: a. bei Grundstücken die darauf wachsenden Pflanzen und deren Früchte, solange sie mit dem Grundstück verbunden bleiben; b. bei Gebäuden, was mit denselben niet- und nagelfest verbunden ist und von denselben ohne Beschädigung nicht abgetrennt werden kann, wie eingemauerte Schränke, mit dem Gebäude verbundene Einrichtungen von Triebwerken (Wasserräder, Turbinen, Transmissionen), nicht transportable Pressen, Gewächshäuser, Frühtreibkasten, in den Boden eingebaute oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde, Ventilatoren, elektrische Leitungen, Gas- und Wasserleitungen, Beleuchtungseinrichtungen usw. 27 211 § 126 Zugehör 1 Als Zugehör im Sinne von Art. 644 und 645 ZGB (Ortsgebrauch) sind zu betrachten: a. bei Grundstücken die auf denselben vorhandenen und für sie bestimmten Pfähle sowie der auf den Grundstücken und in den Düngstätten vorhandene Dünger; b. bei Gebäuden die für sie bestimmten und ihnen zu dienenden Sachen, wie Schlüssel, Leitern, Türen, Fenster, Vorfenster, Fensterläden, auch wenn sie ausgehängt sind, Hausglocken, Storen, Vorhangstangen, angepasste Bodenbeläge, bewegliche Öfen und Herde, soweit nicht in den Boden eingebaute oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde vorhanden sind, Waschmaschinen und Waschtröge, Fasslager und Gestelle in Kellern, vorrätige Ziegel usw.; c. bei Fabriken und andern gewerblichen Betrieben die darin befindlichen und ihrer Konstruktion nach für das Werk berechneten, wenn auch nicht damit verbundenen Vorrichtungen und die dazu gehörenden Gerätschaften und Werkzeuge. 2 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör. § 127 Herrenloses Land 1 Herrenloses Land fällt in das Eigentum der Einwohnergemeinde, wo es sich befindet (Art. 664 Abs. 3 ZGB). 6.3 Nachbarrecht § 128 Grabungen und Bauten 1 In Bezug auf Grabungen, Aufschüttungen und Bauten sind die Vorschriften des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 199823) anzuwenden. § 129 Nachbarliche Zutrittsrechte 1 Die Nachbarschaft hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung ihres Grundstückes zu dulden, soweit es für die Errichtung oder den Unterhalt von Bauten, Einfriedigungen und anderen Anlagen längs der Grenze unumgänglich ist. 2 Ebenso darf für den Unterhalt oder die Reinigung von Zisternen, Brunnen, Leitungen und dergleichen das Leitungsgelände vorübergehend betreten oder benützt werden. 23) SGS 400 28 211 3 Wer ein solches Recht ausüben will, muss der Nachbarschaft oder der Eigentümerschaft des Leitungsgeländes sein Vorhaben rechtzeitig und gehörig anzeigen und einen allfälligen Schaden ersetzen. § 130 Einfriedungen 1 Grünhecken dürfen gegen den Willen der nachbarlichen Grundeigentümerschaft nicht näher als 60 cm von der Grenze und nicht höher als ihre 3-fache Distanz von derselben gehalten werden. 2 Für andere Einfriedungen gelten die Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 199824) (RBG). § 131 Pflanzen 1 Zwergobstbäume, andere Gartenbäume, Ziersträucher, kleine Zierbäume sowie Reben dürfen nicht näher als einen halben Meter von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden. 2 Einzelne Waldbäume, grosse Zierbäume (wie Pappeln, Kastanienbäume und dergleichen), sowie Nussbäume dürfen auf öffentlichen Plätzen und in privaten Gartenanlagen um Wohnhäuser nicht näher als 6 m von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden. 3 Obstbäume (Äpfel, Birnen, Kirschen usw.) dürfen in offenem Land und gegenüber Reben nicht näher als 6 m, in offenen Baumgärten und Pflanzplätzen nicht näher als 2 m von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden. 4 Überragende Äste und eindringende Wurzeln fruchttragender Bäume hat die Nachbarschaft, soweit sie dadurch in der Benützung ihres Landes nicht gehindert wird, zu dulden. Sie hat aber ein Recht auf die an den überragenden Ästen wachsenden Früchte (Anries). § 132 Wald 1 Soweit Wald an Wald grenzt, ist die Marchlinie auf einen halben Meter nach jeder Seite hin offen zu halten. Dieser Abstand gilt auch für Neuanpflanzungen von Wald gegenüber bestehendem Wald einer anderen Eigentümerschaft. 2 Soweit Wald an Kulturland grenzt, ist für neue Waldanlagen auf bisher landwirtschaftlich genutztem Boden ein Abstand von 6 m von den Nachbargrundstücken, gegenüber Reben ein solcher von 10 m einzuhalten. § 133 Abweichende Vereinbarungen, Klage auf Beseitigung 1 Im Einverständnis mit der Nachbarschaft kann von den Abstandsvorschriften gemäss § 130 und § 131 dieses Gesetzes abgewichen werden. Diese Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung als Dienstbarkeit im Grundbuch. 24) SGS 400 29 211 2 Klagen auf Beseitigung bzw. Zurücksetzung von neu gepflanzten Bäumen können nur während 10 Jahren seit der Pflanzung angehoben werden. § 134 Bäume längs öffentlicher Strassen und Plätze 1 Gegenüber Kantons- und Gemeindestrassen soll die Entfernung der Bäume 4 m vom Strassenrand betragen; Ausnahmen können durch die Bau- und Umweltschutzdirektion bzw. durch den Gemeinderat gestattet werden. Der Strassenverkehr darf in keiner Weise beeinträchtigt werden. 2 Kanton und Gemeinden sind berechtigt, öffentlichen Strassen und Plätzen entlang Bäume zu pflanzen, auch wenn die in § 131 und § 132 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Abstände von den Nachbargrundstücken nicht vorhanden sind. § 135 Fahr- und Wenderecht für landwirtschaftliche Maschinen 1 Sofern es aufgrund der örtlichen Situation notwendig ist, ist es auf offenem Feld für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung (pflügen, säen, ernten usw.) gestattet, das anstossende Grundstück auf der Längsseite mit landwirtschaftlichen Maschinen zu befahren und mit diesen an der Schmalseite des Nachbargrundstücks auf einem Abschnitt bis zu 3,5 m zu wenden. 2 Dieses Fahr- und Wenderecht ist in einer Weise und zu einer Zeit auszuüben, dass möglichst wenig Schaden entsteht. § 136 Winterweg 1 Das Winterwegrecht besteht, wenn nicht besondere Verträge etwas Abweichendes festsetzen, von Mitte November bis Mitte März. 2 Es ist in einer Weise und zu einer Zeit auszuüben, dass möglichst wenig Schaden entsteht. 6.4 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen § 137 Errichtung von Vermessungszeichen 1 Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass auf ihren Grundstücken oder an deren Grenzen Vermessungszeichen errichtet werden (Lage- und Höhenfixpunkte). 2 Die Kennzeichnung der Lagefixpunkte der Kategorie 1 und 2 ist auf Anmeldung der Vermessungsaufsicht im Grundbuch anzumerken. 30 211 § 138 Vermarkung 1 Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, die Grenzen ihrer Liegenschaft mit Grenzzeichen bezeichnen zu lassen. § 139 Betreten fremden Eigentums für Jagd und Fischerei 1 Das Betreten fremden Grundeigentums zur Ausübung der Jagd und der Fischerei ist den Jagd- und Fischereiberechtigten gestattet; sie sind jedoch für den Schaden, den sie dabei verursachen, verantwortlich. 2 Eine jagdberechtigte Person, welche Wild innerhalb ihres Pachtgebietes beschossen und verwundet hat, ist nicht berechtigt, es in ein angrenzendes fremdes Pachtrevier zu verfolgen und dort in Besitz zu nehmen. Vorbehalten bleiben vereinbarte Wildfolgeabkommen. 3 Die Befugnis zum Betreten fremden Grundeigentums erstreckt sich jedoch nicht auf Grundstücke, welche in Verbindung mit Gebäuden stehen und mit diesen eingefriedet sind, ferner nicht auf Grundstücke, welche dem Eintritt fremder Personen überhaupt durch Mauern, Gitter oder andere ständige Einfriedigungen verschlossen sind. Unter ständigen Einfriedigungen sind nur dauerhafte, speziell zur Abhaltung von Menschen bestimmte Einfriedigungen zu verstehen, nicht aber blosse Stangenzäune und einfache Drahtzäune, wie sie z. B. auf Weiden zur Zurückhaltung des Viehs dienen. § 140 Quellenrecht 1 Die Fortleitung von Quell- oder Grundwasser über die Grenzen des Grundstücks hinaus, in welchem es aus dem Boden gewonnen wird, ist untersagt, wenn dadurch die öffentlichen Wasserversorgungen im Kantonsgebiet benachteiligt werden. 2 Zur Fortleitung von Quell- oder Grundwasser aus dem Kantonsgebiet hinaus bedarf es der Bewilligung des Regierungsrates. Diese Bewilligung ist auf längstens 20 Jahre zu erteilen, kann aber erneuert werden. § 141 Enteignung von Quellen 1 Für den Anspruch auf Abtretung von Quellen und dergleichen zu Wasserversorgungen oder anderen Unternehmungen des allgemeinen Wohls besteht zugunsten von Gemeinden und Kanton das Recht auf Enteignung. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 19. Juni 195025) über die Enteignung. 25) SGS 410 31 211 § 142 Duldung notwendiger Arbeiten bei Bodenverbesserungen 1 Während der Ausführung der Bodenverbesserung sowie für Unterhaltsarbeiten nach Abschluss der Bodenverbesserung sind die Grundeigentümerschaft und die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter betroffener Grundstücke verpflichtet, den Zutritt auf ihre Grundstücke für notwendige Arbeiten zu gewähren. § 143 Bodenverbesserungen im Baugebiet 1 Liegen sachliche Gründe vor, kann eine Bodenverbesserung Flächen in Bau und Spezialzonen miteinbeziehen. In diesem Fall gelten die Bodenverbesserungsbestimmungen für das Zustandekommen des Unternehmens sowie das weitere Verfahren. In der Regel werden keine staatlichen Beiträge an diese Flächen ausgerichtet. § 144 Zerstückelungsverbot für Grundstücke ausserhalb der Bauzone sowie für Wald- und Rebgrundstücke 1 Die Aufteilung von Grundstücken ausserhalb der Bauzonen und von Waldgrundstücken in kleinere Einheiten als 25 Aren und 15 Aren für Rebgrundstücke ist untersagt (Zerstückelungsverbot). 2 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kann Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot bewilligen: * a. für Haus- und Hofplätze, Gärten, Baumgärten, Pflanzplätze und Rebgrundstücke; b. zum Zweck der Überbauung und zur Arrondierung von Nachbargrundstücken; c. wenn Zerstückelungen durch Expropriationen verursacht werden; d. wenn das Grundstück in einen landwirtschaftlichen und einen nichtlandwirtschaftlichen Teil aufgeteilt wird; e. wenn das Grundstück entlang der Zonengrenze aufgeteilt wird; f. wenn weitere wichtige Gründe vorliegen. 3 Verträge und einseitige Verfügungen, die dem Zerstückelungsverbot widersprechen, sind ungültig und dürfen nicht in das Grundbuch eingetragen werden. § 145 Verbot von neuen Parzellen ohne Anstoss an öffentlichen Fahrweg 1 Es dürfen keine neuen Parzellen entstehen, die nicht an einen öffentlichen Fahrweg anstossen. Aus wichtigen Gründen kann die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Ausnahmen bewilligen. * 2 Der direkte Anstoss kann über ein Anmerkungsgrundstück erfolgen. 32 211 6.5 Grundpfandrecht § 146 Zinse 1 Die Berechnung besonderer Strafzinse bei Grundpfandforderungen ist unzulässig. § 147 Einseitige Ablösung 1 Die Vorschriften des Zivilgesetzbuches betreffend die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten (Art. 828 und 829 ZGB) werden als anwendbar erklärt. § 148 Gesetzliche Grundpfandrechte 1 Ein gesetzliches Grundpfandrecht besteht, ohne Eintragung im Grundbuch und allen anderen Pfandrechten vorgehend, für: a. die auf die Grundstücke entfallende Vermögenssteuer zugunsten von Kanton und Gemeinden, für das vergangene und für das laufende Jahr; b. die Immobiliensteuern gemäss § 70 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 197426); c. die Erbschafts- und Schenkungssteuern gemäss § 23 des Gesetzes über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer vom 7. Januar 198027); d. die Beurkundungs- und Grundbuchgebühren für Grundstückgeschäfte sowie die Vermessungskosten für Kanton und Gemeinden; e. * die obligatorisch basierten Teile der Gesamtabgabe gemäss dem Gebäudeversicherungsgesetz vom 24. März 202228); f. für Kosten, Beiträge und Gebühren zugunsten des Kantons und der Gemeinden sowie für Kosten im Zusammenhang mit Ersatzvornahmen, gestützt auf die §§ 16, 19, 32 und 34 des Gesetzes über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 1. April 200429) ; g. den Wasser- und Abwasserzins, welchen eine Gemeinde von der Grundeigentümerschaft für das vergangene und für das laufende Jahr zu fordern hat; h. die an Kanton oder Gemeinden zu bezahlenden Beiträge an Wasserleitungen und Kanalisationen; i. * die an den Kanton und die Gemeinden zu bezahlenden Beiträge und Anschlussgebühren an öffentliche Erschliessungswerke gemäss § 94 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 195030) ; 26) SGS 331 27) SGS 334 28) SGS 350 29) SGS 445 30) SGS 410 33 211 j. die Umlegungskosten und Ausgleichszahlungen gemäss § 71 und für die Kosten der Ersatzvornahme gemäss § 138 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 199831); k. * die Restkosten bei Bodenverbesserungen zugunsten der durchführenden Körperschaft sowie für die Unterhaltsbeiträge zugunsten der Unterhaltsgenossenschaft; l. * die Mehrwertabgabe gemäss § 3 des Gesetzes über die Abgeltung von Planungsmehrwerten vom 27. September 201832). § 149 Gesetzliche Grundpfandrechte, Rangordnung, Verwertung 1 Die gesetzlichen Grundpfandrechte stehen unter sich alle im gleichen Rang und gehen den anderen eingetragenen Belastungen vor. Ausgenommen von dieser Rangordnung bleibt das gesetzliche Grundpfandrecht gemäss § 23 des Gesetzes über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer vom 7. Januar 198033) , das allen anderen auch gesetzlichen Pfandrechten vorgeht. 2 Soweit die gesetzlichen Grundpfandrechte verfallene Forderungen betreffen, werden diese gerechnet im Falle der Grundpfandverwertung von der Stellung des Verwertungsbegehrens, im Falle des Konkurses von der Konkurseröffnung. § 150 Schuldbrief, amtliche Schätzung 1 Für die Errichtung von Schuldbriefen im Sinne von Art. 843 ZGB kann von der Gläubigerin oder vom Gläubiger und von der Schuldnerin oder vom Schuldner auf die amtliche Schätzung abgestellt werden. § 151 Schätzung durch Sachverständige 1 Wird zum Zwecke der Errichtung einer Gült eine amtliche Schätzung eines Grundstückes im Sinne von Art. 848 ZGB verlangt, so setzt der Regierungsrat nach Anhörung von 2 von ihm ernannten Sachverständigen die Schätzung fest. 6.6 Fahrnispfandrecht § 152 * Viehverpfändung 1 Die Zivilrechtsverwaltung führt ein Verschreibungsprotokoll für die Viehverpfändung. 31) SGS 400 32) SGS 404 33) SGS 334 34 211 § 153 Pfandleihgewerbe 1 Die Bewilligung für den Betrieb des Pfandleihgewerbes wird von der Sicherheitsdirektion für jeweils 3 Jahre erteilt. * 2 Die Bewerberin oder der Bewerber muss Gewähr für eine klaglose Geschäftsführung bieten. 3 Die Inhaberin oder der Inhaber des Pfandleihgewerbes hat für die Einhaltung der ihr oder ihm obliegenden Verpflichtungen bei der Staatskasse eine Kaution von CHF 2000.– zu hinterlegen. 4 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Pfandleihgewerbes ist zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet. 5 Es kann ein Zins bis zu 1 % per Monat berechnet und für Ausstellung eines Pfandleihscheins eine Gebühr erhoben werden. 6 Der Polizei ist jederzeit Zutritt zu den Geschäftslokalen und Einsicht in die Bücher und Besichtigung der Pfänder zu gestatten. Werden Gegenstände zum Versatz angeboten, welche Verdacht erregen, so hat die Inhaberin oder der Inhaber eines Pfandleihgewerbes sofort die Polizei zu benachrichtigen. 6.7 Grundbuch § 154 Grundbuchwesen 1 Das kantonale Grundbuchamt ist der Zivilrechtsverwaltung angegliedert. Das Grundbuch wird gemeindeweise geführt. * 2 Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über das Grundbuchwesen aus. * 3 Gegen Verfügungen der Zivilrechtsverwaltung im Grundbuchwesen kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. * 4 Das Grundbuch wird mit elektronischer Datenverarbeitung geführt. Der Regierungsrat regelt das Nähere über das EDV-Grundbuch und den elektronischen Zugriff auf die Daten des Grundbuchs. 5 Die Sicherheitsdirektion kann überprüfen, ob die Benutzerkreise den elektronischen Zugriff auf die Daten des Grundbuchs ordnungsgemäss ausüben. Sie kann dafür auf deren Kosten externe Fachstellen beiziehen. Bei Missbrauch kann die Zugangsberechtigung aufgehoben werden. * § 155 Liegenschaften des Kantons und der Gemeinden 1 Die im Eigentum des Kantons und der Gemeinden stehenden, dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücke werden ebenfalls in das Grundbuch aufgenommen (Art. 944 ZGB). 35 211 § 156 Eigentumsübertragungen, Handänderungsanzeigen 1 Die Angaben über Eigentumsübertragungen an Grundstücken werden mit Ausnahme des Erwerbs durch Erbgang im kantonalen Amtsblatt oder auf andere angemessene Weise veröffentlicht. Das Nähere regelt der Regierungsrat. 2 Von den Eigentumsübertragungen an Grundstücken erstattet die Zivilrechtsverwaltung Handänderungsanzeige an: * a. das Amt für Daten und Statistik; b. die Steuerverwaltung; b.bis * den Bereich Immobilien der Bau- und Umweltschutzdirektion; c. die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung; d. die Gemeinden; e. die Betreiberinnen und Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen. 2bis Der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts sind vom Bereich Immobilien der Bau- und Umweltschutzdirektion auf schriftliche Anfrage hin sämtliche Informationen im Zusammenhang mit Eigentumsübertragungen herauszugeben. * 3 Die Übermittlung der Handänderungsanzeigen kann auch in elektronischer Form erfolgen. § 157 Katasterwesen 1 Die Gemeinde führt das Katasterbuch aufgrund der Handänderungsanzeigen der Zivilrechtsverwaltung. * 2 Die Gemeinde führt kein eigenes Katasterbuch, wenn sie einen elektronischen Zugriff auf die Daten des Grundbuchs hat, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist. 3 Das Nähere regelt der Regierungsrat. 7 Gebühren und Entschädigungen § 158 Gebühren und Entschädigungen 1 Für Verrichtungen und Verfügungen, wie sie im ZGB und in diesem Gesetz vorgesehen sind, werden Aufwandgebühren erhoben. 2 Vorbehalten bleiben die Entschädigung und der Spesenersatz für die Mandatsführung im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich. * 3 Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif sowie einen Notariatstarif und regelt die Entschädigung im Sinne von Art. 416 ZGB. * 4 ... * 36 211 8 Grundbuchanlegung und Amtliche Vermessung 8.1 Grundbuchanlegung § 159 Zuständigkeit 1 Das Grundbuchamt ist unter der Verfahrensleitung der Sicherheitsdirektion zuständig, um das Grundbuch anzulegen. * § 160 Ermittlung der dinglichen Rechte, Bekanntmachung 1 Das Grundbuchamt erlässt zur Ermittlung der dinglichen Rechte eine Bekanntmachung, mit der alle ansprechenden Personen von solchen Rechten aufgefordert werden, diese innert einer Frist von 2 Monaten beim Grundbuchamt anzumelden. Ebenso soll die Eigentümerschaft selbst alle ihr bekannten Lasten angeben. 2 Die Aufforderung soll wenigstens 2-mal je nach 14 Tagen wiederholt werden, unter Angabe der Nachteile, die bei Nichtanmeldung eintreten könnten. § 161 Eingabe zur Geltendmachung dinglicher Rechte, Prüfung 1 Die schriftliche Eingabe soll enthalten: a. bei Dienstbarkeiten und Grundlasten: die genaue Umschreibung des Rechts, Namen und Wohnort der berechtigten Person, die Angabe des Titels, auf den sich das Recht stützt, die Angabe des berechtigten und des belasteten Grundstücks, Namen und Wohnort der Eigentümerschaft des belasteten Grundstücks; b. bei Grundpfandrechten: die Pfandsumme, die Angabe des Forderungstitels, Namen und Wohnort von Gläubigerschaft und Schuldnerschaft. 2 Das Grundbuchamt hat die Eingaben zu prüfen und die nötigen Ergänzungen zu verlangen oder selbst für diese besorgt zu sein. Es hat alles zu tun, um den Bestand der dinglichen Rechte so klar als möglich darzustellen. § 162 Eintragung im provisorischen Grundbuch und Auflage 1 Nach Bereinigung der Angaben werden diese für jedes Grundstück im provisorischen Grundbuch eingetragen, worauf dieses während 2 Monaten zur Einsicht aufgelegt wird. 2 Mit dieser Auflage erfolgt eine nochmalige öffentliche Aufforderung, dass die beteiligten Personen Einsprache gegen die Eintragung oder Nichteintragung innert eines Monats, von der Publikation an gerechnet, geltend machen müssen, bei Gefahr der Verwirkung ihrer Ansprüche gegenüber Dritten. 37 211 3 Bis zum Ablauf dieser Frist können die noch nicht angemeldeten dinglichen Ansprüche immer noch angemeldet werden; geschieht dies nicht, so gelten sie nach Ablauf von 5 Jahren gemäss Art. 44 Abs. 2 Schlusstitel ZGB gegenüber jedermann als aufgehoben. § 163 Berücksichtigung nicht angemeldeter Rechte 1 Eine Berücksichtigung der nicht angemeldeten Rechte kann gegenüber gutgläubigen Dritten nach der Anlage des Grundbuchs nicht mehr stattfinden; dagegen ist es zulässig, dass eine spätere Eintragung eines früher nicht angemeldeten Rechts immer noch erfolgt, wenn die ansprechende Person geltend machen kann, dass es ihr ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen sei, die Anmeldung rechtzeitig einzureichen. Dingliche Rechte, deren Bestand nach bisherigem Recht zwar nachweisbar, deren Anmeldung aber nicht erfolgt ist und deren Nichtanmeldung nicht entschuldigt werden kann, behalten also ihre Wirkung unter den Parteien noch während einer Frist von 5 Jahren, können jedoch nicht mehr in das Grundbuch eingetragen werden, es sei denn aufgrund einer neuen Begründung. 2 Nichtangemeldete Rechte dagegen, deren Nichtanmeldung entschuldigt werden kann, können nachträglich, immerhin wiederum nur innert einer Frist von 5 Jahren, eingetragen werden; ihre Wirkung besteht aber gutgläubigen Dritten gegenüber erst mit der Eintragung und sie erhalten auch nur das Datum dieser Eintragung. § 164 Einsprachen 1 Die Sicherheitsdirektion beurteilt die erhobenen Einsprachen. * 2 Der Regierungsrat entscheidet über unerledigte Einsprachen. Er kann sowohl über den Bestand als auch den Inhalt des streitigen dinglichen Rechtes entscheiden. 3 Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden. § 165 Sicherung streitiger dinglicher Rechte 1 Die Eintragungen in das Grundbuch können stattfinden, bevor Beschwerden durch das Kantonsgericht erledigt sind. 2 Die Sicherung der streitigen dinglichen Rechte erfolgt während des Beschwerdeverfahrens durch eine vorläufige Eintragung. § 166 Anfertigung neuer Titel für Grundpfandrechte 1 Für die nach § 161 dieses Gesetzes angemeldeten, noch zu Recht bestehenden Grundpfandrechte werden neue Titel angefertigt. 38 211 § 167 Bekanntgabe der Vollendung der Grundbuchanlegung 1 Sobald die Anlegung des Grundbuches für eine Gemeinde vollendet ist, wird dies durch die Sicherheitsdirektion in Kraft gesetzt und im Amtsblatt bekannt gemacht, mit Anführung der Bestimmung des Schlusssatzes von § 163 dieses Gesetzes. * 8.2 Amtliche Vermessung und Geografisches Informationssystem § 168 Obligatorium der amtlichen Vermessung 1 Alle Gemeinden, die noch nicht im Besitz einer anerkannten amtlichen Vermessung sind, sind nach den Vorschriften des Bundes und ergänzenden Erlassen des Kantons zu vermessen. 2 Dieser Bestimmung unterliegen auch Gemeinden, deren anerkanntes Vermessungswerk den heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht oder deren Grundbuch neu angelegt werden muss. 3 Reihenfolge und Zeitpunkt der Vermessung der einzelnen Gemeinden werden vom Regierungsrat bestimmt. § 169 Kosten der Vermarkung 1 Die Kosten der Vermarkung werden getragen für: a. die Vermarkung der staatlichen Liegenschaften von den staatlichen Kassen; b. die Vermarkung des Gemeindeeigentums von den entsprechenden Gemeindekassen; c. die Vermarkung des Bahnareals von den Bahnverwaltungen; d. die Vermarkung der privaten Eigentumsgrenzen zu gleichen Teilen von den beteiligten Grundeigentümern. § 170 Kosten der amtlichen Vermessung 1 Die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Restkosten eines Vermessungsoperats werden zwischen Kanton, Gemeinde und in bestimmten Fällen der Grundeigentümerschaft aufgeteilt. 2 Das Dekret regelt das Verhältnis der Beitragspflichten. 39 211 § 171 Kantonale Vermessungsaufsicht und Geografisches Informationssystem 1 Dem Amt für Geoinformation obliegen folgende Aufsichts- und weitere Tätigkeiten: * a. die Aufsicht über die Ausführung und über die Nachführung der amtlichen Vermessung; b. die Nachführung der Lage- und Höhenfixpunkte 2 sowie der Kantonsgrenzen; sie kann dazu Dritte beauftragen; c. die Koordination der flächendeckenden periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung ausserhalb der Siedlungsgebiete; d. die Aufsicht und die Leitung betreffend das Geografische Informationssystem der kantonalen Verwaltung und die Koordination zwischen Bund, Kanton, Gemeinden und Privaten; sie koordiniert die Arbeiten betreffend die Geodaten und sorgt für deren Sicherheit. § 172 Nachführung amtliche Vermessung 1 Zuständig für die Nachführung der amtlichen Vermessung ist die Gemeinde. Sie bestimmt für die Nachführung eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder einen patentierten Ingenieur-Geometer und schliesst mit der entsprechenden Person einen Vertrag ab. 2 Der Regierungsrat regelt deren Rechte und Pflichten. § 173 Genehmigung der amtlichen Vermessungen 1 Die amtlichen Vermessungen werden mit ihrer Genehmigung durch die zuständige Behörde rechtskräftig und erlangen die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Die Genehmigung erfolgt, nachdem eine Prüfung der amtlichen Vermessung durch das Amt für Geoinformation und ein Auflage- oder Anzeigeverfahren zuhanden der betroffenen Grundeigentümerschaft erfolgt sind. * § 174 Nachführungstarif 1 Der Regierungsrat erlässt für die Nachführung der amtlichen Vermessung einen Gebührentarif. § 175 Zuständigkeit für Geodaten 1 Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung und die Gemeinden sind zuständig für Erhebung, Unterhalt, Aktualisierung, Sicherung und Löschung ihrer Geodaten. 2 Sie besitzen die Datenherrschaft über ihre Geodaten. 3 Sie sorgen für die Einhaltung des Datenschutzes in ihrem Bereich. 40 211 § 176 Nutzung von Geodaten 1 Vorhandene Geodaten können im Geografischen Informationssystem gespeichert und Benutzerinnen und Benutzern zur Verfügung gestellt werden. Sie sind so zu unterhalten, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben; sie sind nach anerkannten Normen zu sichern. 2 Geodaten sind unter Vorbehalt besonderer Regelungen öffentlich. Benötigen Dienststellen und Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Geodaten, so dürfen sie die im Geografischen Informationssystem enthaltenen Daten zweckgebunden nutzen und miteinander verknüpfen. 3 Kanton und Gemeinden können für die Benutzung ihrer Geodaten Gebühren verlangen. 4 Kanton und Gemeinden verrechnen sich gegenseitig keine Benutzungsgebühren. 5 Der Regierungsrat regelt die Nutzung der Geodaten und die Zurverfügungstellung im öffentlichen Datennetz. § 177 Datenschutz bei Geodatensammlungen 1 Werden Personendaten bearbeitet, gelten die Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Datenschutz. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Datensammlung hat dafür Gewähr zu bieten, dass sie oder er die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhält. 2 Personendaten sind nur zu erfassen, soweit sie für die gesetzliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Wenn es der Zweck der Datenbearbeitung zulässt, sind sie so zu anonymisieren, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. 3 Wenn das öffentliche Interesse es gebietet oder die gesetzliche Aufgabenerfüllung es verlangt, können Personendaten mit raumbezogenen Daten verknüpft werden. 4 Ein ungeschützter Zugriff auf Personendaten oder auf Verknüpfungen von Geodaten mit Personendaten ist nicht zulässig. Vorbehalten bleiben anderweitige gesetzliche Regelungen. § 177a * Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) 1 Der Regierungsrat regelt die Organisation des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über die Geoinformation (GeoIG) vom 5. Oktober 200734). 2 Er erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Einzelheiten des Verfahrens für die Aufnahme von Daten in den Kataster, zur Beglaubigung von Auszügen und zum einfachen und unentgeltlichen Zugang zum Kataster. 34) SR 510.62 41 211 3 Er legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts im Sinne von Art. 16 Abs. 3 GeoIG35) Gegenstand des Katasters sind. 4 Das Amt für Geoinformation ist die für den Kataster verantwortliche Stelle. 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen 9.1 Strafbestimmung und Übergangsbestimmungen § 178 * Strafbestimmung 1 Private Sachverständige im Sinne der §§ 48 Abs. 2, 58 Abs. 2 und 71 Abs. 1 dieses Gesetzes, welche gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäss § 71 Abs. 2 dieses Gesetzes verstossen, werden mit Busse bestraft. § 179 Bisherige Fähigkeitsausweise der Notarinnen und Notare 1 Die gemäss den §§ 18 Abs. 2, 19 und 133 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 30. Mai 191136) erworbenen Fähigkeitsausweise berechtigen weiterhin zur Übernahme oder Ausübung eines Amtes als Notarin oder Notar. § 179a * Übergangsbestimmung betreffend das Amtsnotariat 1 Das Amtsnotariat der Bezirksschreibereien wird bis längstens 31. Dezember 2013 beibehalten. Mit diesem Datum entfällt jede Zuständigkeit der Bezirksschreibereien in der öffentlichen Beurkundung, mit Vorbehalt der Befugnis zur Vornahme von Beglaubigungen. 2 Die Notariatskommission trifft die erforderlichen Massnahmen für den ordnungsgemässen Abschluss von Notariatsgeschäften, die beim Ablauf der Übergangsfrist bei den Bezirksschreibereien hängig sind. § 180 Bisherige Viehversicherungskassen und Zuchtgenossenschaften 1 Die gemäss § 29 Bst. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 30. Mai 191137) entstandenen Viehversicherungskassen und Zuchtgenossenschaften bleiben weiterhin als dem kantonalen Recht unterstehende Genossenschaften bestehen. 35) SR 510.62 36) GS 16.104 37) GS 16.104 42 211 § 181 Übergangsbestimmung betreffend Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts 1 Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts haben sich innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Handelsregister eintragen zu lassen. § 182 Übergangsbestimmung betreffend Vormundschaftskommission 1 Die für die laufende Amtsperiode als Ersatzmitglieder gewählten Personen der Vormundschaftskommission erhalten von Gesetzes wegen die Rechtsstellung von ordentlichen Mitgliedern der Vormund- schaftskommission. § 183 Bisheriger Grenzabstand betreffend Waldbäume 1 Der bisherige Grenzabstand von 3 m gemäss § 81 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 30. Mai 191138) für bestehende Waldbäume an öffentlichen Plätzen in Ortschaften und in Gartenanlagen um Wohnhäuser richtet sich weiterhin nach dem bisherigen Recht. § 184 Übergangsbestimmung betreffend bisherige Kreisgeometerbüros 1 … * § 184a * Einführung der Neuorganisation der Behörden im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich gemäss Änderung vom ... 1 Die Neuorganisation der Behörden im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich wird auf den 1. Januar 2013 wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt regeln die Einwohnergemeinden die Einteilung der Kindes- und Erwachsenenschutzkreise und bestellen unter Mithilfe des Kantons die gemeinsamen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Bei Nichteinigung der Einwohnergemeinden regelt der Regierungsrat die Kreiseinteilung (§ 61 Abs. 2 2. Satz dieses Gesetzes) oder die Verhältnisse zur Bestellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (§ 34bbis Abs. 3 Gemeindegesetz39)). 2 Die Vormundschaftsbehörden haben ihre Akten über die hängigen Verfahren sowie die von ihnen geführten Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen bis spätestens 31. Dezember 2012 den neu zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zu übergeben. 3 Der Regierungsrat beschliesst den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bereitstellung der Berufsbeistandschaft (§ 60 Abs. 3 dieses Gesetzes). 38) GS 16.104 39) SGS 180 43 211 4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden haben im Laufe des Jahres 2012 oder, sofern die Bereitstellung der Berufsbeistandschaft nicht auf den 1. Januar 2013 wirksam wird, im Laufe des Jahres 2013 die Übernahme der von den Amtsvormundschaften des Kantons geführten Mandate per dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt (Abs. 3) an Personen zu beschliessen, die berufsmässig Mandate führen (§ 60 Abs. 3 dieses Gesetzes). Vorbehalten bleibt die Übertragung von Mandaten der Amtsvormundschaften an Personen, die nicht berufsmässig Mandate führen und im Sinne von Art. 400 Abs. 1 ZGB geeignet sind. 5 Die Amtsvormundschaften haben ihre Berichterstattung über die von ihnen geführten Mandate den neuen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern zu übergeben. 6 Die Amtsperiode der besonderen Vormundschaftsbehörden, die am 30. Juni 2012 enden würde, dauert bis zum 31. Dezember 2012. § 184b * Übergangsbestimmung betreffend Kontrolle der Buchhaltung der Berufsbeistandschaften 1 Die Einwohnergemeinden stellen alle Kontrollberichte über die Buchhaltung der Berufsbeistandschaften fertig, die sich auf Kontrollen beziehen, welche während dem Geltungszeitraum der entsprechenden Bestimmung (§ 75) erfolgt sind. 9.2 Änderung bisherigen Rechts § 185 Änderung des Personalgesetzes 1 Das Gesetz vom 25. September 199740) über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) wird wie folgt geändert: ...41) § 186 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1 Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 198842) wird wie folgt geändert: ...43) § 187 Änderung des Zivilstandsdekrets 1 Das Dekret vom 12. März 199844) über das Zivilstandswesen wird wie folgt geändert: ...45) 40) SGS 150 41) GS 36.203 42) SGS 175 43) GS 36.203 44) SGS 211.1 45) GS 36.204 44 211 § 188 Änderung der Zivilprozessordnung 1 Das Gesetz betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 21. September 196146) wird wie folgt geändert: ...47) § 189 Änderung des Notariatsgesetzes 1 Das Notariatsgesetz vom 28. September 199748) wird wie folgt geändert: ...49) § 190 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) 1 Das Einführungsgesetz vom 19. September 199650) zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) wird wie folgt geändert: ...51) § 191 Änderung der Strafprozessordnung (StPO) 1 Das Gesetz vom 3. Juni 199952) betreffend die Strafprozessordnung (StPO) wird wie folgt geändert: ...53) § 192 Änderung des Steuergesetzes 1 Das Gesetz vom 7. Februar 197454) über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) wird wie folgt geändert: ...55) § 193 Änderung des Steuerdekrets 1 Das Dekret vom 19. September 197456) zum Steuer- und Finanzgesetz wird wie folgt geändert: ...57) § 194 Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes 1 Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 199858) (RBG) wird wie folgt geändert: ...59) 46) GS 22.34 47) GS 36.204 48) GS 33.98 49) GS 36.211 50) SGS 233 51) GS 36.213 52) GS 33.825 53) GS 36.213 54) SGS 331 55) GS 36.213 56) GS 25.541 57) GS 36.213 58) SGS 400 59) GS 36.214 45 211 § 195 Änderung des Polizeigesetzes (PolG) 1 Das Polizeigesetz vom 28. November 199660) (PolG) wird wie folgt geändert: ...61) 9.3 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten § 196 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. das Gesetz vom 30. Mai 191162) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB), b. das Dekret vom 22. Juni 197863) über die öffentliche Beurkundung, c. die Verordnung vom 9. Dezember 200264) betreffend Adoption und Pflegekinderwesen, d. das Dekret vom 11. November 199165) über das Zivilstandswesen. § 197 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes66). 2 Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundes67). 60) SGS 700 61) GS 36.214 62) GS 16.104 63) GS 26.752 64) GS 34.719 65) GS 30.750 66) Vom Regierungsrat am 26. Juni 2007 auf den 1. August 2007 in Kraft gesetzt. 67) Vom Bund genehmigt am 24. Januar 2007. 46 211 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 16.11.2006 01.08.2007 Erlass Erstfassung GS 36.0153 24.01.2008 01.05.2008 § 148 Abs. 1, Bst. i. geändert GS 36.579 23.09.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 2 geändert GS 37.261 14.10.2010 01.01.2011 § 148 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 37.347 17.11.2011 01.01.2012 § 52 totalrevidiert GS 37.817 17.11.2011 01.01.2011 § 54 Abs. 1, Bst. e. eingefügt GS 37.877 17.11.2011 01.01.2011 § 54 Abs. 1, Bst. f. eingefügt GS 37.877 08.03.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 2 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 2 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 50 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 56 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 56 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 58 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 58 Abs. 2 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 58 Abs. 2 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 58a eingefügt GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 59 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 60 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 61 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 62 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 63 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 64 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 65 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 66 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.2 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 67 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 68 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 69 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 70 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 71 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 72 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.3 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 73 totalrevidiert GS 37.893 47 211 Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 08.03.2012 01.01.2013 § 74 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 75 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.4 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 76 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 77 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.5 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 78 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 79 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 80 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 81 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 82 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 83 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 84 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 85 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.6 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 86 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 87 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 88 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 89 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 90 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 91 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.7 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 92 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 Titel 4.2.8 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 93 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § § 94 - 103 aufgehoben GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 124 Titel geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 124 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 153 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 154 Abs. 2 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 154 Abs. 5 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 158 Abs. 2 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 159 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 159 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 164 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 167 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 167 Abs. 1 geändert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 178 totalrevidiert GS 37.893 08.03.2012 01.01.2013 § 184a eingefügt GS 37.893 22.03.2012 01.07.2012 § 6 totalrevidiert GS 37.1072 22.03.2012 01.07.2012 § 6a eingefügt GS 37.1072 48 211 Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 22.03.2012 01.07.2012 § 6b eingefügt GS 37.1072 22.03.2012 01.07.2012 § 6c eingefügt GS 37.1072 22.03.2012 01.07.2012 § 6d eingefügt GS 37.1072 22.03.2012 01.07.2012 § § 7 - 47 aufgehoben GS 37.1072 22.03.2012 01.01.2014 § 57 totalrevidiert GS 37.1072

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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