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Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches

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§ 5

Amtsblatt im öffentlichen Datennetz 1 Die im Amtsblatt enthaltenen Veröffentlichungen, Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen können zusätzlich im öffentlichen Datennetz veröffentlicht werden. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 2 Öffentliche Beurkundung 2.1 Notarinnen und Notare, allgemein § 6 * Notarinnen und Notare 1 Zur öffentlichen Beurkundung sind nur die Notarinnen und Notare ermächtigt, nämlich: a. die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare, b. die Notarinnen und Notare der Gemeinden. 2 Die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare üben die Notariatstätigkeit als selbständig Erwerbende aus. § 6a * Sachliche Zuständigkeit 1 Sachlich zuständig sind: a. die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare für sämtliche öffentliche Beurkundungen; 3 211 b. wahlweise neben den Basellandschaftlichen Notarinnen und Notaren die Notarinnen und Notare der Gemeinden für die Beurkundung von Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträgen über Grundstücke. § 6b * Örtliche Zuständigkeit 1 Örtlich zuständig sind: a. Die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare für das gesamte Kantonsgebiet; b. die Notarinnen und Notare der Gemeinden für den Gemeindebann. § 6c * Zuständigkeit für Beglaubigungen 1 Zuständig für die Beglaubigung von Handzeichen und Unterschriften sowie von Abschriften und Auszügen sind: a. die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare; b. Mitarbeitende der Zivilrechtsverwaltung, denen die Befugnis von der Sicherheitsdirektion übertragen wurde; c. die Landeskanzlei für Beglaubigungen, Überbeglaubigungen und Apostillen; d. die Notarinnen und Notare der Gemeinden, die Gemeindepräsidien, die Gemeindeverwalterinnen und Gemeindeverwalter, die Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber sowie weitere Gemeindeangestellte, denen die Befugnis vom Gemeinderat übertragen wurde. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Bundesrechts hinsichtlich der Führung öffentlicher Register § 6d * Notariatsgesetz 1 Das Notariatsgesetz vom 22. März 20128) regelt das Beurkundungsverfahren und die Berufsausübung der Notarinnen und Notare, die Zulassung zum Notarenberuf und deren Voraussetzungen sowie die Verantwortlichkeit, das Disziplinarwesen und die Aufsicht. § § 7 - 47 * … 8) SGS 217 4 211 3 Personenrecht § 47a * Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung 1 Für die Ausweisung gemäss Art. 28b Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs9) ist die Sicherheitsdirektion zuständig. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Polizeigesetz10). § 48 Namensänderung 1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Bewilligung von Namensänderungen (Art. 30 Abs. 1 und 2 ZGB). * 2 Die Sicherheitsdirektion kann in Namensänderungsverfahren private Sachverständige in Sozialarbeit beiziehen. Für diese findet § 71 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung. * § 49 Anzeige von Findelkindern 1 Das Gemeindepräsidium ist zuständig für die Entgegennahme der Anzeige von Findelkindern. § 50 Zivilstandswesen 1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Aufsicht über das Zivilstandswesen (Art. 45 Abs. 1 ZGB). * 2 Das Dekret11) regelt die Einteilung der Zivilstandskreise, die Organisation und die Aufsicht über die Zivilstandsämter. § 51 Vereine 1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für das Erheben von Klagen auf Aufhebung eines Vereins (Art. 78 ZGB). * § 52 * Aufsicht über die Stiftungen 1 Der Gemeinderat am Sitz der Stiftung ist zuständig für: a. die Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden (Art. 84 ZGB); b. unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde (Art. 86b ZGB). 2 Die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) ist zuständig für: a. die Aufsicht über die Stiftungen des Kantons (Art. 84 ZGB); b. die Änderungen von deren Organisation (Art. 85 ZGB) oder Zweck (Art. 86 ZGB); 9) SR 210 10) SGS 700 11) SGS 211.1 5 211 c. die Änderungen von deren Zweck auf Antrag des Stifters bzw. aufgrund seiner Verfügung von Todes wegen (Art. 86a ZGB) und unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde (Art. 86b ZGB); d. die Aufhebung der Stiftungen des Kantons (Art. 88 Abs. 1 ZGB). 3 Der Regierungsrat ist zuständig für: a. * … b. * die Änderungen der Organisation (Art. 85 ZGB) oder des Zwecks (Art. 86 und 86a ZGB) der Stiftungen der Gemeinden, c. die Aufhebung der Stiftungen der Gemeinden (Art. 88 Abs. 1 ZGB). 4 Der Gemeinderat kann die Aufsicht über die von ihm beaufsichtigten Stiftungen an die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) übertragen. § 53 Genossenschaften des kantonalen Rechts 1 Folgende Genossenschaften erlangen die juristische Persönlichkeit ohne Eintragung ins Handelsregister und unterstehen kantonalem Recht: a. die Wasserversorgungsgenossenschaften gemäss § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz) vom 3. April 196712) mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Direktion; b. die Baulandumlegungsgenossenschaft gemäss § 61 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 199813) durch Beschluss der Baulandumlegung; c. die Genossenschaft für die Durchführung einer Bodenverbesserung sowie die Genossenschaft für den Unterhalt von in Bodenverbesserungen erstellten Objekten gemäss § 26 Abs. 2 Bst. a des Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft (LG BL) vom 8. Januar 199814) mit der Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat. § 54 Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts 1 Folgende Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts erlangen die juristische Persönlichkeit aufgrund besonderer kantonaler Erlasse und werden ins Handelsregister eingetragen: * a. die Basellandschaftliche Kantonalbank gemäss § 3 des Kantonalbankgesetzes vom 24. Juni 200415); b. die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung gemäss § 2 des Gesetzes vom 12. Januar 198116) über die Versicherung von Gebäuden und Grundstücken (Sachversicherungsgesetz); 12) SGS 455 13) SGS 400 14) SGS 510 15) SGS 371 16) SGS 350 6 211 c. * die Basellandschaftliche Pensionskasse gemäss § 1 des Gesetzes vom 16. Mai 201317) über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz); d. die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft gemäss § 1 des Einführungsgesetzes vom 22. September 199418) zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG-BL); e. * das Kantonsspital Baselland gemäss § 8 Abs. 1 des Spitalgesetzes vom 17. November 201119); f. * die Psychiatrie Baselland gemäss § 8 Abs. 2 des Spitalgesetzes vom 17. November 2011 20). § 55 Burgerkorporationen 1 Die Burgerkorporationen des Verwaltungsbezirks Laufen gelten mit der Genehmigung ihrer Statuten durch den Regierungsrat als Körperschaften des öffentlichen Rechts. 4 Familienrecht 4.1 Eherecht und Verwandtschaft § 56 Eheungültigkeit und Ungültigkeit einer eingetragenen Partnerschaft 1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für das Erheben von: * a. Klagen auf Eheungültigkeit von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 ZGB); b. Klagen auf Ungültigkeit von eingetragenen Partnerschaften von Amtes wegen (Art. 9 Abs. 2 PartG). § 57 * Inventare und Beurkundungen nach Eherecht und Partnerschaftsgesetz 1 Die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare sind zuständig für die Beurkundung von: a. Eheverträgen (Art. 182 ZGB); b. Inventaren über eheliche Vermögenswerte (Art. 195a ZGB); c. Inventaren über eigene Vermögenswerte (Art. 20 PartG); 17) SGS 834 18) SGS 831 19) SGS 930 20) SGS 930 7 211 d. Vermögensverträgen (Art. 25 PartG); e. Inventaren bei Scheidung (Art. 120 ZGB). § 58 Adoptionswesen 1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für: * a. die Bewilligung von Adoptionen (Art. 268 Abs. 1 ZGB); b. die Unterstützung bei Auskunftsersuchen von Adoptivkindern (Art. 268c Abs. 3 ZGB); c. die Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern zum Zweck der späteren Adoption und Aufsicht über Adoptionspflegeverhältnisse (Art. 316 Abs. 1bis ZGB). 2 Die Sicherheitsdirektion kann in Adoptionsverfahren und im Bereich von Adoptionspflegeverhältnissen private Sachverständige in Sozialarbeit beiziehen. Für diese findet § 71 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung. * § 58a * Feststellung und Aufhebung Kindesverhältnis 1 Der Gemeinderat ist zuständig für: a. die Anfechtung der Kindesanerkennung (Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260a Abs. 1 ZGB); b. die Vaterschaftsklage (Art. 261 Abs. 2 ZGB); c. die Anfechtung der Adoption (Art. 269a Abs. 1 ZGB). § 59 * Vorkehrungen bei Hausgenossen 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für Vorkehrungen bei minderjährigen oder geistig behinderten sowie unter umfassender Beistandschaft stehender oder an einer psychischen Störung leidender Hausgenossinnen und Hausgenossen (Art. 333 ZGB). 4.2 Kindes- und Erwachsenenschutzrecht * 4.2.1 Organisation, Behörden und Zuständigkeiten * § 60 * Zuständigkeit der Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die Führung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Sie tragen deren Kosten. 2 Sie bestellen kreisweise gemeinsame Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden gemäss § 34bbis des Gemeindegesetzes21). 21) SGS 180 8 211 3 Sie haben auf ihre Kosten die berufsmässige Führung von Mandaten im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes bereitzustellen. § 61 * Kindes- und Erwachsenenschutzkreise 1 Der Kanton ist in maximal 7 Kindes- und Erwachsenenschutzkreise eingeteilt, wobei die Gemeinden jedes Kreises geografisch zusammenhängen. 2 Die Einwohnergemeinden regeln die Einteilung der Kreise. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat über die Kreiseinteilung. § 62 * Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine interdisziplinäre Fachbehörde. 2 Sie vollzieht die Aufgaben, die ihr das Bundesrecht und das kantonale Recht zuweisen. Sie erfüllt die Aufgaben der Beratung, der Abklärung sowie der Regelung von Rechten und Pflichten. 3 Die Abklärung umfasst insbesondere den rechtlichen und sozialarbeiterischen Bereich, wobei auch die kommunalen Sozialdienste mit sozialarbeiterischen Abklärungen beauftragt werden können. 4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügt zur fachlichen und administrativen Unterstützung ihrer Aufgaben an ihrem Amtssitz über ein eigenes Behördensekretariat. § 63 * Spruchkörper, Ausgestaltung 1 Jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat mindestens 1 Spruchkörper. Deren Mitglieder sind in ihren Entscheiden im Einzelfall über die Einleitung, die Durchführung und den Abschluss von Verfahren an keine Weisungen gebunden, ausgenommen bei der Rückweisung durch die Beschwerdeinstanz. 2 Jeder Spruchkörper: a. * umfasst 3–8 Mitglieder, die ihre Tätigkeit im Anstellungsverhältnis mit einem Arbeitspensum ausüben, das ihrer Aufgabe angemessen ist; vorbehalten bleibt Abs. 3; b. ist zwingend mit einem oder einer Sachverständigen aus dem Bereich der Rechtswissenschaft besetzt; überdies ist er mit Sachverständigen namentlich aus den Bereichen Sozialarbeit, Psychologie, Pädagogik, Medizin, Finanzwesen oder Kindes- und Erwachsenenschutzwesen besetzt; c. umfasst ein Präsidium. 9 211 3 Die Einwohnergemeinden können vorsehen, dass eine Mitgliedschaft im Spruchkörper aus einer bzw. einem delegierten Sachverständigen (Abs. 2 Bst. b) besteht, die bzw. der einen engen Bezug zu ihrer Gemeinde hat. Das delegierte Mitglied nimmt in denjenigen Fällen Einsitz im Spruchkörper, in denen die betroffene Person, in deren Angelegenheit zu entscheiden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt in der delegierenden Gemeinde hat, oder bei Abwesenheit der betroffenen Person, wenn deren Vermögen in seinem Hauptbestandteil in der delegierenden Gemeinde verwaltet worden oder ihr zugefallen ist. * 3bis Sachverständige im Sinne von Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 dürfen gleichzeitig einem Gemeinderat sowie einer Versammlung der Gemeindedelegierten gemäss den Verträgen zur Bestellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angehören. * 3ter Soll ein Mitglied des Gemeinderats oder ein Mitglied der Versammlung der Gemeindedelegierten gleichzeitig dem Spruchkörper angehören, hat es bei seiner Delegation gemäss Abs. 3 bzw. bei seiner Anstellung durch die Versammlung der Gemeindedelegierten in den Ausstand zu treten. * 4 Jedes Mitglied eines Spruchkörpers, ausgenommen die von den Einwohnergemeinden delegierten Mitglieder (Abs. 3), kann die Stellvertretung und den Pikettdienst von Mitgliedern der eigenen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder von Mitgliedern anderer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden wahrnehmen. 5 Jeder Spruchkörper erlässt eine Geschäftsordnung, die unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Sinne von § 65 Abs. 1 dieses Gesetzes steht. § 64 * Spruchkörper, Zuständigkeit 1 Der Spruchkörper ist unter Vorbehalt von Abs. 2 zuständig für: a. erstinstanzliche Entscheide, die das Bundesrecht und das kantonale Recht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuweisen; b. Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beiständin bzw. des Beistands, einer Drittperson oder Stelle, der die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat (Art. 419 ZGB); c. Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beiständin bzw. des Beistands oder der Vormundin bzw. des Vormunds von Minderjährigen. 2 Das Präsidium des Spruchkörpers oder das von ihr delegierte Mitglied eines Spruchkörpers ist zuständig für den Erlass folgender erstinstanzlicher Entscheide: a. verfahrensleitende Entscheide und Zwischenentscheide; b. Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 und 2 ZGB); 10 211 c. Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge und Aufhebung dieses Entscheids (§ 78 Abs. 2 dieses Gesetzes); d. Übertragung der Entlassungszuständigkeit an Einrichtung bei fürsorgerischer Unterbringung bei Gefahr im Verzuge; e. Ergänzung des Vorsorgeauftrags (Art. 364 ZGB); f. Festlegung der Entschädigung beim Vorsorgeauftrag (Art. 366 Abs. 1 ZGB); g. Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen (Art. 381 Abs. 2, Art. 382 Abs. 3 ZGB); h. Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 3 ZGB); i. Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 Abs. 1, Art. 425 Abs. 2 ZGB); k. Anordnung einer Vertretung für das Verfahren (Art. 449a ZGB); l. Gewährung der Akteneinsicht und Einschränkung des Akteneinsichtsrechts (Art. 449b ZGB); m. Entscheid über Informationsberechtigung (Art. 451 Abs. 2 ZGB); n. Genehmigung des Abschlusses und der einvernehmlichen Abänderung eines Unterhaltsvertrags (Art. 134 Abs. 3, Art. 287 Abs. 1 ZGB); o. * Anordnung der Beistandschaft und Ernennung der Beiständin bzw. des Beistands zur Feststellung sowie Anfechtung des Kindesverhältnisses (Art. 306 Abs. 2, Art. 308 Abs. 2 ZGB); p. Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3, Art. 322 Abs. 2 ZGB); q. Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB); r. Anordnung der Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB). s. * Handlungen nach der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) vom 4. Juli 201222), soweit sie nicht unter Art. 416 ZGB fallen oder gemäss Art. 417 ZGB im Einzelfall der Zustimmungsbedürftigkeit durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unterstellt wurden. § 65 * Aufsichtsbehörde 1 Die Sicherheitsdirektion ist Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Als solche hat sie im Rahmen der allgemeinen Aufsicht die Aufgabe, für eine korrekte einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen. 22) SR 211.223.11 11 211 2 Sie erlässt insbesondere allgemeine Weisungen über die Amtsführung, kann Inspektionen durchführen und stellt die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sicher. 3 Die aufsichtsrechtliche Änderung oder Aufhebung von Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ist unzulässig. 4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden haben der Sicherheitsdirektion Personendaten sowie besondere Personendaten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt, bekannt zu geben. § 66 * Rechtsmittelinstanz 1 Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie gegen Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 439 Abs. 1 ZGB). Vorbehalten bleibt Abs. 3. 2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 450–450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar. 3 Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die ihr aufgrund des kantonalen Rechts zugewiesen sind, unterliegen der Verwaltungsbeschwerde. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen. 4.2.2 Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde * § 67 * Melderechte und -pflichten 1 Jede Person kann der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine volljährige oder minderjährige Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. 2 Personen, die in amtlicher Tätigkeit Kenntnis erhalten von einer hilfsbedürftig erscheinenden volljährigen oder minderjährigen Person, sind zur Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet. § 68 * Rechtshängigkeit des Verfahrens 1 Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird rechtshängig durch: a. die Einreichung eines Antrags oder eines Gesuchs; b. eine Meldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist; c. die Anrufung in den im ZGB geregelten Fällen; d. die Eröffnung von Amtes wegen. 12 211 2 Die Rechtshängigkeit des Verfahrens ist den betroffenen Personen schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Erfolgt eine mündliche Mitteilung, so ist dies schriftlich festzuhalten. § 69 * Spruchkörper 1 Das Präsidium des Spruchkörpers leitet das Verfahren, beruft den Spruchköper ein und führt dessen Vorsitz. Es kann diese Aufgaben an ein Mitglied der Spruchkörper der eigenen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder anderer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden delegieren. 2 Der Spruchkörper fasst seine Entscheide in Dreierbesetzung. Vorbehalten bleibt § 64 Abs. 2. 3 Der Spruchkörper fasst seine Entscheide aufgrund der Akten. Er kann betroffene Personen oder Drittpersonen vorladen. 4 Das Verfahren richtet sich nach Art. 443 ff. sowie Art. 314 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar. § 70 * Anhörung 1 In Verfahren auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung von Massnahmen sind die betroffenen Personen persönlich anzuhören, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Vorbehalten bleibt Abs. 2. 2 In Verfahren bezüglich Massnahmen zum Schutz des Kindes oder des Kindesvermögens ist das Kind persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. 3 Die persönlichen Anhörungen sind zu protokollieren. Bei der Anhörung von Kindern sind im Protokoll nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festzuhalten. 4 Ist eine förmliche Anhörung nicht möglich, so ist über die Wahrnehmungen ein Protokoll zu führen. 5 Das Protokoll kann schriftlich, akustisch, audiovisuell oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden. 6 Im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung gelten im Weiteren die Bestimmungen der §§ 79 Abs. 2 und 80 Abs. 3 dieses Gesetzes. § 71 * Beizug von Sachverständigen 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie ihre Aufsichtsbehörde können Sachverständige beiziehen. 2 Private Sachverständige unterliegen derselben Pflicht zur Verschwiegenheit wie die Behörde, von der sie beigezogen werden. 13 211 § 72 * Register über Erwachsenenschutzmassnahmen 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt ein Register über die Personen, die unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes stehen. 2 Privatpersonen, welche ein Interesse glaubhaft machen, erhalten Auskunft über eine Einzelperson aus dem Register. 3 Behörden erhalten über eine Einzelperson Auskunft über diejenigen Daten aus dem Register, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. 4.2.3 Mandatsführung * § 73 * Entschädigung der Mandatsführung 1 Können die Entschädigung und der Spesenersatz für die Mandatsführung nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person oder von allfällig unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen derselben bezahlt werden, tragen die Einwohnergemeinden diese Kosten. 2 Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, können die Einwohnergemeinden, die für die Kosten gemäss Abs. 1 aufgekommen sind, diese innert 10 Jahren seit Festsetzung der Entschädigung bzw. des Spesenersatzes zur Nachzahlung der Kosten verpflichten und auf zivilgerichtlichem Wege die Nachzahlung einklagen. § 74 * Rechnung und Berichterstattung 1 Die Mandatsträgerin bzw. der Mandatsträger hat in den von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle 2 Jahre, Rechnung abzulegen und Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung des Mandats zu erstatten. 2 Die Rechnung enthält eine Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens, die Veränderung des Vermögens in Bestand und Anlage sowie die Einnahmen und Ausgaben während der Rechnungsperiode. Alle Angaben sind zu belegen. 3 Die Mandatsträgerin bzw. der Mandatsträger legt die Rechnung und den Bericht innert 3 Monaten seit Ablauf der Berichtsperiode der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vor. Diese kann bei Vorliegen besonderer Gründe diese Frist verkürzen oder verlängern. 4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fasst ihren Entscheid über die Genehmigung von Rechnung und Bericht innert weiterer 3 Monate. 5 Die Schlussrechnung und der Schlussbericht sind innert 3 Monaten seit Beendigung des Mandats vorzulegen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann diese Frist bei Vorliegen besonderer Gründe verkürzen oder verlängern. Der Entscheid über die Genehmigung von Schlussrechnung und Schlussbericht erfolgt innert weiterer 3 Monate. 14 211 6 Werden die Rechnung und der Bericht nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese auf Kosten der Mandatsträgerin bzw. des Mandatsträgers durch eine Drittperson erstellen lassen. Das Gleiche gilt bei mangelhafter Rechnungsablage und Berichterstattung. § 75 * … 4.2.4 Pflegekinderwesen, Unterhaltskosten * § 76 * Pflegekinderwesen 1 Die Aufnahme eines minderjährigen Kindes zur Familienpflege im Sinne der Bundesgesetzgebung bedarf der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und untersteht deren Aufsicht. 2 Das Angebot zur entgeltlichen Aufnahme bis zu 3 Monaten von minderjährigen nicht verwandten Kindern zur Familienpflege bedarf der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. § 77 * Unterhaltskosten 1 Bei Nichtbezahlung von Kosten, die im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen oder einer Vormundschaft anfallen und die Unterhaltskosten darstellen (Art. 276 Abs. 1 ZGB), können die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die Mandatsträgerinnen und die Mandatsträger die Eltern auf zivilgerichtlichem Wege auf Bezahlung der Kosten einklagen. 4.2.5 Fürsorgerische Unterbringung * § 78 * Zuständigkeit 1 Der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörde als Kollegium ist zuständig für die fürsorgerische Unterbringung und deren Aufhebung, wenn keine Gefahr im Verzuge liegt. 2 Jedes Mitglied der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörden ist zuständig für die fürsorgerische Unterbringung und deren Aufhebung, wenn Gefahr im Verzuge liegt. Vorbehalten bleibt § 63 Abs. 4 dieses Gesetzes. § 79 * Fürsorgerische Unterbringung ohne Gefahr im Verzuge, Verfahren 1 Liegt keine Gefahr im Verzuge, klärt die Erwachsenenschutzbehörde die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person umfassend ab, unter anderem auf der Grundlage von Berichten oder Gutachten von Sachverständigen. * 15 211 2 Der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörde hört in der Regel als Kollegium die betroffene Person persönlich an. 3 … * 4 Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein. Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sind sinngemäss anwendbar. § 80 * Fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, Verfahren 1 Liegt Gefahr im Verzuge, kann die fürsorgerische Unterbringung ohne Einholung eines Berichts oder Gutachtens von Sachverständigen und ohne nähere Abklärung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person angeordnet werden. 2 Die fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge kann nur aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses erfolgen, das sich auf eine unmittelbar vorausgegangene Untersuchung stützt. 3 Die betroffene Person ist spätestens innert 24 Stunden seit der fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge von einem Mitglied eines Spruchkörpers der Erwachsenenschutzbehörden persönlich anzuhören und sie ist mündlich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie beim Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, Beschwerde erheben kann. 4 Entscheide über die fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge und über die Entlassung von Personen, die bei Gefahr im Verzuge untergebracht wurden, können mündlich eröffnet und begründet werden. In diesen Fällen sind sie innerhalb der nächsten 48 Stunden schriftlich zu bestätigen und zu begründen. 5 Entscheide der Einrichtung über die Zurückbehaltung von freiwillig eingetretenen Personen sind mündlich und schriftlich zu eröffnen und zu begründen und die betroffene Person ist mündlich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie beim Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erheben kann. Diese Entscheide sind unverzüglich der Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen. § 81 * Fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, Dauer 1 Die bei Gefahr im Verzuge in einer Einrichtung untergebrachte Person wird spätestens nach 6 Wochen entlassen, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt. 16 211 § 82 * Entlassung 1 Jedes Mitglied der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörden ist bei fürsorgerischer Unterbringung bei Gefahr im Verzuge zuständig für die Entlassung, ansonsten ist der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörde als Kollegium zuständig. Vorbehalten bleibt § 63 Abs. 4 dieses Gesetzes. 2 Die ärztliche Leitung der Einrichtung überprüft laufend, ob die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung noch erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, so stellt sie unverzüglich der Erwachsenenschutzbehörde Antrag auf Entlassung. 3 Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens 6 Monate nach Beginn der fürsorgerischen Unterbringung ohne Gefahr im Verzuge, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. Innerhalb von weiteren 6 Monaten ist eine 2. Überprüfung vorzunehmen, anschliessend so oft wie nötig, mindestens aber jährlich (Art. 431 ZGB). § 79 dieses Gesetzes gilt sinngemäss. 4 Die ärztliche Leitung der Einrichtung leitet Entlassungsgesuche von Personen, gegen die eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden ist, unverzüglich an die Erwachsenenschutzbehörde weiter. 5 Über Entlassungsanträge und Entlassungsgesuche ist unverzüglich zu entscheiden. § 83 * Kosten 1 Die Kosten inklusive Auslagen, die im Rahmen des Verfahrens der fürsorgerischen Unterbringung anfallen, werden der betroffenen Person überbunden. Wird das Verfahren eingestellt oder erweist sich aufgrund richterlicher Feststellung, dass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung von Anfang an unrechtmässig war, werden die Kosten durch die Einwohnergemeinden des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, deren Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat, übernommen. 2 Die Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung im Rahmen des Vollzugs der fürsorgerischen Unterbringung gehen unter Vorbehalt der Abs. 3 und 4 zulasten der betroffenen Person, sofern sie nicht durch Dritte übernommen werden. 3 Sie werden durch die Einwohnergemeinden des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, deren Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat, übernommen, wenn sich aufgrund richterlicher Feststellung erweist, dass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung unrechtmässig war. 4 Sie werden durch die Einrichtung übernommen, wenn sich aufgrund richterlicher Feststellung erweist, dass die Zurückbehaltung durch deren ärztliche Leitung unrechtmässig war. 17 211 § 84 * Beschwerde bei fürsorgerischer Unterbringung 1 Beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, kann Beschwerde erhoben werden gegen Entscheide über: a. Anordnung der Begutachtung; b. fürsorgerische Unterbringung; c. Zurückbehaltung durch die Einrichtung; d. Abweisung von Entlassungsgesuchen und von Entlassungsanträgen der Einrichtung; e. Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung; f. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit. 2 Bei fürsorgerischer Unterbringung bei Gefahr im Verzuge im Sinne von § 80 dieses Gesetzes, bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung sowie bei Massnahmen zur Einschränkung der Be-wegungsfreiheit ist das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, zuständig. 3 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, nichts anderes verfügt. Sobald die Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, eingegangen ist, ist dessen Präsidium für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zuständig. Dieses kann andere vorsorgliche Massnahmen treffen. 4 Das Verfahren richtet sich nach Art. 450–450e ZGB sowie nach den Bestimmungen über die verwaltungsgerichtliche Beschwerde. § 85 * Beschwerde gegen die Kostenentscheide 1 Gegen die Kostenentscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden. 2 Steht der Kostenentscheid im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, ist das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig. 4.2.6 Nachbetreuung, ambulante Massnahmen * § 86 * Nachbetreuung 1 Vor der Aufhebung einer fürsorgerischen Unterbringung versucht die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, Massnahmen für die Nachbetreuung (§ 88 Abs. 1 dieses Gesetzes) mit der betroffenen Person zu vereinbaren. 2 Die vereinbarten Massnahmen für die Nachbetreuung oder das Nichtzustandekommen einer Vereinbarung sind schriftlich zu dokumentieren und der Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen. 18 211 3 Ist keine Vereinbarung zustande gekommen und besteht eine Rückfallgefahr und die Annahme, dass die betroffene Person bei einem Rückfall sich selbst an Leib und Leben gefährdet oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter gefährdet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde auf Antrag der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes die notwendigen Massnahmen für die Nachbetreuung an. § 87 * Ambulante Massnahmen 1 Gegenüber Personen, die an einer psychischen Störung leiden und die sich selbst an Leib und Leben gefährden oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter gefährden, kann die Erwachsenenschutzbehörde ambulante Massnahmen anordnen, um eine Behandlung oder Betreuung im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung zu vermeiden. 2 Ambulante Massnahmen können auch im Rahmen der Nachbetreuung im Anschluss an eine fürsorgerische Unterbringung vereinbart oder angeordnet werden. § 88 * Massnahmen im Einzelnen 1 Im Anschluss an eine fürsorgerische Unterbringung im Rahmen der Nachbetreuung (§ 86 Abs. 1 dieses Gesetzes) oder im Rahmen von ambulanten Massnahmen (§ 87 Abs. 1 dieses Gesetzes) kann die betroffene Person insbesondere verpflichtet werden: a. sich einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung, Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen; b. bestimmte Medikamente einzunehmen; c. sich Alkohol- und anderen Suchtmitteltests zu unterziehen; d. sich von einer Fachperson, Fachstelle oder Behörde betreuen zu lassen und deren Anweisungen zu befolgen; e. sich regelmässig bei einer bestimmten Fachperson, Fachstelle oder Behörde zu melden. 2 Die Massnahmen werden auf die Dauer von maximal 2 Jahren angeordnet. Sie können verlängert werden, sofern die Voraussetzungen noch erfüllt sind. § 89 * Berichterstattung 1 Die Fachpersonen, Fachstellen und Behörden, welche mit der Durchführung der vereinbarten oder angeordneten Massnahmen betraut sind, erstatten der Erwachsenenschutzbehörde Bericht: a. nach 1 Jahr oder jederzeit gemäss Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde; b. unverzüglich, wenn sich die betroffene Person den Massnahmen widersetzt oder entzieht oder ihre Anweisungen nicht befolgt. 19 211 2 Liegen die Voraussetzungen für vereinbarte oder angeordnete Massnahmen nicht mehr vor, ist dies der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden. § 90 * Nichtbefolgen von Massnahmen 1 Bei Nichtbefolgen von vereinbarten oder angeordneten Massnahmen oder von Anweisungen der mit deren Durchführung betrauten Fachperson, Fachstelle oder Behörde prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung einzuleiten ist. § 91 * Beschwerde bei Nachbetreuung, ambulanten Massnahmen 1 Beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, kann Beschwerde erhoben werden gegen Anordnungen der Erwachsenenschutzbehörde von: a. Massnahmen für die Nachbetreuung; b. ambulanten Massnahmen. 4.2.7 Sammelvermögen * § 92 * Sammelvermögen 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für Massnahmen bei fehlender Verwaltung oder Verwendung von Sammelvermögen (Art. 89b ZGB). 2 Gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden. 4.2.8 Verantwortlichkeit * § 93 * Verantwortlichkeit 1 Der Kanton haftet für widerrechtliches Handeln oder Unterlassen von Organen des Kindes- und Erwachsenenschutzes (Art. 454 Abs. 3 ZGB). 2 Der Kanton hat ein doppeltes Rückgriffsrecht: a. auf die Personen, welche die Verletzung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben, sowie b. auf die Einwohnergemeinden des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, deren Organe des Kindes- und Erwachsenenschutzes die Verletzung verursacht haben. 20 211 3 Die Rückgriffsforderung verjährt 1 Jahr nach dem Tag, an dem die Anerkennung oder die rechtskräftige Feststellung der Schadenersatzpflicht des Kantons erfolgt ist. 4.2.9 Vorsorgeauftrag * § 93a * Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen 1 Vorsorgeaufträge von im Kanton wohnhaften Personen können bei der vom Kanton im Sinne der Art. 504 und 505 Abs. 2 ZGB bezeichneten Amtsstelle zur Aufbewahrung hinterlegt werden. 2 Die im Sinne von Absatz 1 zuständige Amtsstelle führt über hinterlegte Vorsorgeaufträge ein Verzeichnis und bewahrt sie an einem sicheren Ort auf. § § 94 - 103 * … 5 Erbrecht 5.1 Zuständigkeiten § 104 Gemeinderat 1 Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig für: a. das Erheben der Klage auf Vollziehung von Auflagen, welche die Gemeinde betreffen (Art. 482 Abs. 1 ZGB); b. die Stellung des Begehrens um Verschollenerklärung (Art. 550 Abs. 1 ZGB). § 105 Zivilrechtverwaltung * 1 Die Zivilrechtsverwaltung ist zuständig für: * a. das Inventar bei Nacherbeneinsetzung (Art. 490 Abs. 1 ZGB); b. die Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen sowie Ehe- und Erbverträgen (Art. 504, 505 und 512 ZGB) und die Führung des Testamentsregisters; c. die Mitteilung der Willensvollstreckung (Art. 517 Abs. 2 ZGB); d. die amtliche Verwaltung des Vermögens der verschollenen Person (Art. 548 Abs. 1 ZGB); 21 211 e. die Massregeln zur Sicherung des Erbgangs: Siegelung, Inventar, Anordnung der Erbschaftsverwaltung (Art. 551–554 ZGB); f. den Erbenruf (Art. 555 Abs. 1 ZGB); g. die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen sowie von Ehe- und Erbverträgen (Art. 556–558 ZGB); h. die Ausstellung der Erbenbescheinigung (Art. 559 Abs. 1 ZGB); i. die Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen und Anordnung weiterer Massnahmen (Art. 570, 574–576 ZGB); j. das öffentliche Inventar (Art. 580–584 ZGB); k. die Bewilligung zur Fortsetzung des Geschäfts (Art. 585 Abs. 2 ZGB); l. die amtliche Liquidation (Art. 595 Abs. 1 ZGB); m. die Aufsicht über Erbschaftsverwalterin oder Erbschaftsverwalter und Willensvollstreckerin oder Willensvollstrecker (Art. 595 Abs. 3 ZGB); vorbehalten bleibt § 106 Bst. d dieses Gesetzes; n. die Ernennung einer Erbenvertreterin oder eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 3 ZGB);

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§ 5

Amtsblatt im öffentlichen Datennetz 1 Die im Amtsblatt enthaltenen Veröffentlichungen, Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen können zusätzlich im öffentlichen Datennetz veröffentlicht werden. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 2 Öffentliche Beurkundung 2.1 Notarinnen und Notare, allgemein § 6 * Notarinnen und Notare 1 Zur öffentlichen Beurkundung sind nur die Notarinnen und Notare ermächtigt, nämlich: a. die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare, b. die Notarinnen und Notare der Gemeinden. 2 Die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare üben die Notariatstätigkeit als selbständig Erwerbende aus. § 6a * Sachliche Zuständigkeit 1 Sachlich zuständig sind: a. die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare für sämtliche öffentliche Beurkundungen; 3 211 b. wahlweise neben den Basellandschaftlichen Notarinnen und Notaren die Notarinnen und Notare der Gemeinden für die Beurkundung von Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträgen über Grundstücke. § 6b * Örtliche Zuständigkeit 1 Örtlich zuständig sind: a. Die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare für das gesamte Kantonsgebiet; b. die Notarinnen und Notare der Gemeinden für den Gemeindebann. § 6c * Zuständigkeit für Beglaubigungen 1 Zuständig für die Beglaubigung von Handzeichen und Unterschriften sowie von Abschriften und Auszügen sind: a. die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare; b. Mitarbeitende der Zivilrechtsverwaltung, denen die Befugnis von der Sicherheitsdirektion übertragen wurde; c. die Landeskanzlei für Beglaubigungen, Überbeglaubigungen und Apostillen; d. die Notarinnen und Notare der Gemeinden, die Gemeindepräsidien, die Gemeindeverwalterinnen und Gemeindeverwalter, die Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber sowie weitere Gemeindeangestellte, denen die Befugnis vom Gemeinderat übertragen wurde. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Bundesrechts hinsichtlich der Führung öffentlicher Register § 6d * Notariatsgesetz 1 Das Notariatsgesetz vom 22. März 20128) regelt das Beurkundungsverfahren und die Berufsausübung der Notarinnen und Notare, die Zulassung zum Notarenberuf und deren Voraussetzungen sowie die Verantwortlichkeit, das Disziplinarwesen und die Aufsicht. § § 7 - 47 * … 8) SGS 217 4 211 3 Personenrecht § 47a * Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung 1 Für die Ausweisung gemäss Art. 28b Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs9) ist die Sicherheitsdirektion zuständig. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Polizeigesetz10). § 48 Namensänderung 1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Bewilligung von Namensänderungen (Art. 30 Abs. 1 und 2 ZGB). * 2 Die Sicherheitsdirektion kann in Namensänderungsverfahren private Sachverständige in Sozialarbeit beiziehen. Für diese findet § 71 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung. * § 49 Anzeige von Findelkindern 1 Das Gemeindepräsidium ist zuständig für die Entgegennahme der Anzeige von Findelkindern. § 50 Zivilstandswesen 1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Aufsicht über das Zivilstandswesen (Art. 45 Abs. 1 ZGB). * 2 Das Dekret11) regelt die Einteilung der Zivilstandskreise, die Organisation und die Aufsicht über die Zivilstandsämter. § 51 Vereine 1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für das Erheben von Klagen auf Aufhebung eines Vereins (Art. 78 ZGB). * § 52 * Aufsicht über die Stiftungen 1 Der Gemeinderat am Sitz der Stiftung ist zuständig für: a. die Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden (Art. 84 ZGB); b. unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde (Art. 86b ZGB). 2 Die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) ist zuständig für: a. die Aufsicht über die Stiftungen des Kantons (Art. 84 ZGB); b. die Änderungen von deren Organisation (Art. 85 ZGB) oder Zweck (Art. 86 ZGB); 9) SR 210 10) SGS 700 11) SGS 211.1 5 211 c. die Änderungen von deren Zweck auf Antrag des Stifters bzw. aufgrund seiner Verfügung von Todes wegen (Art. 86a ZGB) und unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde (Art. 86b ZGB); d. die Aufhebung der Stiftungen des Kantons (Art. 88 Abs. 1 ZGB). 3 Der Regierungsrat ist zuständig für: a. * … b. * die Änderungen der Organisation (Art. 85 ZGB) oder des Zwecks (Art. 86 und 86a ZGB) der Stiftungen der Gemeinden, c. die Aufhebung der Stiftungen der Gemeinden (Art. 88 Abs. 1 ZGB). 4 Der Gemeinderat kann die Aufsicht über die von ihm beaufsichtigten Stiftungen an die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) übertragen. § 53 Genossenschaften des kantonalen Rechts 1 Folgende Genossenschaften erlangen die juristische Persönlichkeit ohne Eintragung ins Handelsregister und unterstehen kantonalem Recht: a. die Wasserversorgungsgenossenschaften gemäss § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz) vom 3. April 196712) mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Direktion; b. die Baulandumlegungsgenossenschaft gemäss § 61 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 199813) durch Beschluss der Baulandumlegung; c. die Genossenschaft für die Durchführung einer Bodenverbesserung sowie die Genossenschaft für den Unterhalt von in Bodenverbesserungen erstellten Objekten gemäss § 26 Abs. 2 Bst. a des Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft (LG BL) vom 8. Januar 199814) mit der Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat. § 54 Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts 1 Folgende Anstalten und Körperschaften des kantonalen Rechts erlangen die juristische Persönlichkeit aufgrund besonderer kantonaler Erlasse und werden ins Handelsregister eingetragen: * a. die Basellandschaftliche Kantonalbank gemäss § 3 des Kantonalbankgesetzes vom 24. Juni 200415); b. die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung gemäss § 2 des Gesetzes vom 12. Januar 198116) über die Versicherung von Gebäuden und Grundstücken (Sachversicherungsgesetz); 12) SGS 455 13) SGS 400 14) SGS 510 15) SGS 371 16) SGS 350 6 211 c. * die Basellandschaftliche Pensionskasse gemäss § 1 des Gesetzes vom 16. Mai 201317) über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz); d. die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft gemäss § 1 des Einführungsgesetzes vom 22. September 199418) zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG-BL); e. * das Kantonsspital Baselland gemäss § 8 Abs. 1 des Spitalgesetzes vom 17. November 201119); f. * die Psychiatrie Baselland gemäss § 8 Abs. 2 des Spitalgesetzes vom 17. November 2011 20). § 55 Burgerkorporationen 1 Die Burgerkorporationen des Verwaltungsbezirks Laufen gelten mit der Genehmigung ihrer Statuten durch den Regierungsrat als Körperschaften des öffentlichen Rechts. 4 Familienrecht 4.1 Eherecht und Verwandtschaft § 56 Eheungültigkeit und Ungültigkeit einer eingetragenen Partnerschaft 1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für das Erheben von: * a. Klagen auf Eheungültigkeit von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 ZGB); b. Klagen auf Ungültigkeit von eingetragenen Partnerschaften von Amtes wegen (Art. 9 Abs. 2 PartG). § 57 * Inventare und Beurkundungen nach Eherecht und Partnerschaftsgesetz 1 Die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare sind zuständig für die Beurkundung von: a. Eheverträgen (Art. 182 ZGB); b. Inventaren über eheliche Vermögenswerte (Art. 195a ZGB); c. Inventaren über eigene Vermögenswerte (Art. 20 PartG); 17) SGS 834 18) SGS 831 19) SGS 930 20) SGS 930 7 211 d. Vermögensverträgen (Art. 25 PartG); e. Inventaren bei Scheidung (Art. 120 ZGB). § 58 Adoptionswesen 1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für: * a. die Bewilligung von Adoptionen (Art. 268 Abs. 1 ZGB); b. die Unterstützung bei Auskunftsersuchen von Adoptivkindern (Art. 268c Abs. 3 ZGB); c. die Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern zum Zweck der späteren Adoption und Aufsicht über Adoptionspflegeverhältnisse (Art. 316 Abs. 1bis ZGB). 2 Die Sicherheitsdirektion kann in Adoptionsverfahren und im Bereich von Adoptionspflegeverhältnissen private Sachverständige in Sozialarbeit beiziehen. Für diese findet § 71 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung. * § 58a * Feststellung und Aufhebung Kindesverhältnis 1 Der Gemeinderat ist zuständig für: a. die Anfechtung der Kindesanerkennung (Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260a Abs. 1 ZGB); b. die Vaterschaftsklage (Art. 261 Abs. 2 ZGB); c. die Anfechtung der Adoption (Art. 269a Abs. 1 ZGB). § 59 * Vorkehrungen bei Hausgenossen 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für Vorkehrungen bei minderjährigen oder geistig behinderten sowie unter umfassender Beistandschaft stehender oder an einer psychischen Störung leidender Hausgenossinnen und Hausgenossen (Art. 333 ZGB). 4.2 Kindes- und Erwachsenenschutzrecht * 4.2.1 Organisation, Behörden und Zuständigkeiten * § 60 * Zuständigkeit der Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die Führung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Sie tragen deren Kosten. 2 Sie bestellen kreisweise gemeinsame Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden gemäss § 34bbis des Gemeindegesetzes21). 21) SGS 180 8 211 3 Sie haben auf ihre Kosten die berufsmässige Führung von Mandaten im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes bereitzustellen. § 61 * Kindes- und Erwachsenenschutzkreise 1 Der Kanton ist in maximal 7 Kindes- und Erwachsenenschutzkreise eingeteilt, wobei die Gemeinden jedes Kreises geografisch zusammenhängen. 2 Die Einwohnergemeinden regeln die Einteilung der Kreise. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat über die Kreiseinteilung. § 62 * Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine interdisziplinäre Fachbehörde. 2 Sie vollzieht die Aufgaben, die ihr das Bundesrecht und das kantonale Recht zuweisen. Sie erfüllt die Aufgaben der Beratung, der Abklärung sowie der Regelung von Rechten und Pflichten. 3 Die Abklärung umfasst insbesondere den rechtlichen und sozialarbeiterischen Bereich, wobei auch die kommunalen Sozialdienste mit sozialarbeiterischen Abklärungen beauftragt werden können. 4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügt zur fachlichen und administrativen Unterstützung ihrer Aufgaben an ihrem Amtssitz über ein eigenes Behördensekretariat. § 63 * Spruchkörper, Ausgestaltung 1 Jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat mindestens 1 Spruchkörper. Deren Mitglieder sind in ihren Entscheiden im Einzelfall über die Einleitung, die Durchführung und den Abschluss von Verfahren an keine Weisungen gebunden, ausgenommen bei der Rückweisung durch die Beschwerdeinstanz. 2 Jeder Spruchkörper: a. * umfasst 3–8 Mitglieder, die ihre Tätigkeit im Anstellungsverhältnis mit einem Arbeitspensum ausüben, das ihrer Aufgabe angemessen ist; vorbehalten bleibt Abs. 3; b. ist zwingend mit einem oder einer Sachverständigen aus dem Bereich der Rechtswissenschaft besetzt; überdies ist er mit Sachverständigen namentlich aus den Bereichen Sozialarbeit, Psychologie, Pädagogik, Medizin, Finanzwesen oder Kindes- und Erwachsenenschutzwesen besetzt; c. umfasst ein Präsidium. 9 211 3 Die Einwohnergemeinden können vorsehen, dass eine Mitgliedschaft im Spruchkörper aus einer bzw. einem delegierten Sachverständigen (Abs. 2 Bst. b) besteht, die bzw. der einen engen Bezug zu ihrer Gemeinde hat. Das delegierte Mitglied nimmt in denjenigen Fällen Einsitz im Spruchkörper, in denen die betroffene Person, in deren Angelegenheit zu entscheiden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt in der delegierenden Gemeinde hat, oder bei Abwesenheit der betroffenen Person, wenn deren Vermögen in seinem Hauptbestandteil in der delegierenden Gemeinde verwaltet worden oder ihr zugefallen ist. * 3bis Sachverständige im Sinne von Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 dürfen gleichzeitig einem Gemeinderat sowie einer Versammlung der Gemeindedelegierten gemäss den Verträgen zur Bestellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angehören. * 3ter Soll ein Mitglied des Gemeinderats oder ein Mitglied der Versammlung der Gemeindedelegierten gleichzeitig dem Spruchkörper angehören, hat es bei seiner Delegation gemäss Abs. 3 bzw. bei seiner Anstellung durch die Versammlung der Gemeindedelegierten in den Ausstand zu treten. * 4 Jedes Mitglied eines Spruchkörpers, ausgenommen die von den Einwohnergemeinden delegierten Mitglieder (Abs. 3), kann die Stellvertretung und den Pikettdienst von Mitgliedern der eigenen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder von Mitgliedern anderer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden wahrnehmen. 5 Jeder Spruchkörper erlässt eine Geschäftsordnung, die unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Sinne von § 65 Abs. 1 dieses Gesetzes steht. § 64 * Spruchkörper, Zuständigkeit 1 Der Spruchkörper ist unter Vorbehalt von Abs. 2 zuständig für: a. erstinstanzliche Entscheide, die das Bundesrecht und das kantonale Recht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuweisen; b. Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beiständin bzw. des Beistands, einer Drittperson oder Stelle, der die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat (Art. 419 ZGB); c. Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beiständin bzw. des Beistands oder der Vormundin bzw. des Vormunds von Minderjährigen. 2 Das Präsidium des Spruchkörpers oder das von ihr delegierte Mitglied eines Spruchkörpers ist zuständig für den Erlass folgender erstinstanzlicher Entscheide: a. verfahrensleitende Entscheide und Zwischenentscheide; b. Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 und 2 ZGB); 10 211 c. Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge und Aufhebung dieses Entscheids (§ 78 Abs. 2 dieses Gesetzes); d. Übertragung der Entlassungszuständigkeit an Einrichtung bei fürsorgerischer Unterbringung bei Gefahr im Verzuge; e. Ergänzung des Vorsorgeauftrags (Art. 364 ZGB); f. Festlegung der Entschädigung beim Vorsorgeauftrag (Art. 366 Abs. 1 ZGB); g. Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen (Art. 381 Abs. 2, Art. 382 Abs. 3 ZGB); h. Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 3 ZGB); i. Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 Abs. 1, Art. 425 Abs. 2 ZGB); k. Anordnung einer Vertretung für das Verfahren (Art. 449a ZGB); l. Gewährung der Akteneinsicht und Einschränkung des Akteneinsichtsrechts (Art. 449b ZGB); m. Entscheid über Informationsberechtigung (Art. 451 Abs. 2 ZGB); n. Genehmigung des Abschlusses und der einvernehmlichen Abänderung eines Unterhaltsvertrags (Art. 134 Abs. 3, Art. 287 Abs. 1 ZGB); o. * Anordnung der Beistandschaft und Ernennung der Beiständin bzw. des Beistands zur Feststellung sowie Anfechtung des Kindesverhältnisses (Art. 306 Abs. 2, Art. 308 Abs. 2 ZGB); p. Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3, Art. 322 Abs. 2 ZGB); q. Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB); r. Anordnung der Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB). s. * Handlungen nach der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) vom 4. Juli 201222), soweit sie nicht unter Art. 416 ZGB fallen oder gemäss Art. 417 ZGB im Einzelfall der Zustimmungsbedürftigkeit durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unterstellt wurden. § 65 * Aufsichtsbehörde 1 Die Sicherheitsdirektion ist Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Als solche hat sie im Rahmen der allgemeinen Aufsicht die Aufgabe, für eine korrekte einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen. 22) SR 211.223.11 11 211 2 Sie erlässt insbesondere allgemeine Weisungen über die Amtsführung, kann Inspektionen durchführen und stellt die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sicher. 3 Die aufsichtsrechtliche Änderung oder Aufhebung von Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ist unzulässig. 4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden haben der Sicherheitsdirektion Personendaten sowie besondere Personendaten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt, bekannt zu geben. § 66 * Rechtsmittelinstanz 1 Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie gegen Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 439 Abs. 1 ZGB). Vorbehalten bleibt Abs. 3. 2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 450–450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar. 3 Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die ihr aufgrund des kantonalen Rechts zugewiesen sind, unterliegen der Verwaltungsbeschwerde. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen. 4.2.2 Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde * § 67 * Melderechte und -pflichten 1 Jede Person kann der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine volljährige oder minderjährige Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. 2 Personen, die in amtlicher Tätigkeit Kenntnis erhalten von einer hilfsbedürftig erscheinenden volljährigen oder minderjährigen Person, sind zur Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet. § 68 * Rechtshängigkeit des Verfahrens 1 Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird rechtshängig durch: a. die Einreichung eines Antrags oder eines Gesuchs; b. eine Meldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist; c. die Anrufung in den im ZGB geregelten Fällen; d. die Eröffnung von Amtes wegen. 12 211 2 Die Rechtshängigkeit des Verfahrens ist den betroffenen Personen schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Erfolgt eine mündliche Mitteilung, so ist dies schriftlich festzuhalten. § 69 * Spruchkörper 1 Das Präsidium des Spruchkörpers leitet das Verfahren, beruft den Spruchköper ein und führt dessen Vorsitz. Es kann diese Aufgaben an ein Mitglied der Spruchkörper der eigenen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder anderer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden delegieren. 2 Der Spruchkörper fasst seine Entscheide in Dreierbesetzung. Vorbehalten bleibt § 64 Abs. 2. 3 Der Spruchkörper fasst seine Entscheide aufgrund der Akten. Er kann betroffene Personen oder Drittpersonen vorladen. 4 Das Verfahren richtet sich nach Art. 443 ff. sowie Art. 314 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar. § 70 * Anhörung 1 In Verfahren auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung von Massnahmen sind die betroffenen Personen persönlich anzuhören, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Vorbehalten bleibt Abs. 2. 2 In Verfahren bezüglich Massnahmen zum Schutz des Kindes oder des Kindesvermögens ist das Kind persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. 3 Die persönlichen Anhörungen sind zu protokollieren. Bei der Anhörung von Kindern sind im Protokoll nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festzuhalten. 4 Ist eine förmliche Anhörung nicht möglich, so ist über die Wahrnehmungen ein Protokoll zu führen. 5 Das Protokoll kann schriftlich, akustisch, audiovisuell oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden. 6 Im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung gelten im Weiteren die Bestimmungen der §§ 79 Abs. 2 und 80 Abs. 3 dieses Gesetzes. § 71 * Beizug von Sachverständigen 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie ihre Aufsichtsbehörde können Sachverständige beiziehen. 2 Private Sachverständige unterliegen derselben Pflicht zur Verschwiegenheit wie die Behörde, von der sie beigezogen werden. 13 211 § 72 * Register über Erwachsenenschutzmassnahmen 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt ein Register über die Personen, die unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes stehen. 2 Privatpersonen, welche ein Interesse glaubhaft machen, erhalten Auskunft über eine Einzelperson aus dem Register. 3 Behörden erhalten über eine Einzelperson Auskunft über diejenigen Daten aus dem Register, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. 4.2.3 Mandatsführung * § 73 * Entschädigung der Mandatsführung 1 Können die Entschädigung und der Spesenersatz für die Mandatsführung nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person oder von allfällig unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen derselben bezahlt werden, tragen die Einwohnergemeinden diese Kosten. 2 Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, können die Einwohnergemeinden, die für die Kosten gemäss Abs. 1 aufgekommen sind, diese innert 10 Jahren seit Festsetzung der Entschädigung bzw. des Spesenersatzes zur Nachzahlung der Kosten verpflichten und auf zivilgerichtlichem Wege die Nachzahlung einklagen. § 74 * Rechnung und Berichterstattung 1 Die Mandatsträgerin bzw. der Mandatsträger hat in den von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle 2 Jahre, Rechnung abzulegen und Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung des Mandats zu erstatten. 2 Die Rechnung enthält eine Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens, die Veränderung des Vermögens in Bestand und Anlage sowie die Einnahmen und Ausgaben während der Rechnungsperiode. Alle Angaben sind zu belegen. 3 Die Mandatsträgerin bzw. der Mandatsträger legt die Rechnung und den Bericht innert 3 Monaten seit Ablauf der Berichtsperiode der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vor. Diese kann bei Vorliegen besonderer Gründe diese Frist verkürzen oder verlängern. 4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fasst ihren Entscheid über die Genehmigung von Rechnung und Bericht innert weiterer 3 Monate. 5 Die Schlussrechnung und der Schlussbericht sind innert 3 Monaten seit Beendigung des Mandats vorzulegen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann diese Frist bei Vorliegen besonderer Gründe verkürzen oder verlängern. Der Entscheid über die Genehmigung von Schlussrechnung und Schlussbericht erfolgt innert weiterer 3 Monate. 14 211 6 Werden die Rechnung und der Bericht nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese auf Kosten der Mandatsträgerin bzw. des Mandatsträgers durch eine Drittperson erstellen lassen. Das Gleiche gilt bei mangelhafter Rechnungsablage und Berichterstattung. § 75 * … 4.2.4 Pflegekinderwesen, Unterhaltskosten * § 76 * Pflegekinderwesen 1 Die Aufnahme eines minderjährigen Kindes zur Familienpflege im Sinne der Bundesgesetzgebung bedarf der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und untersteht deren Aufsicht. 2 Das Angebot zur entgeltlichen Aufnahme bis zu 3 Monaten von minderjährigen nicht verwandten Kindern zur Familienpflege bedarf der Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. § 77 * Unterhaltskosten 1 Bei Nichtbezahlung von Kosten, die im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen oder einer Vormundschaft anfallen und die Unterhaltskosten darstellen (Art. 276 Abs. 1 ZGB), können die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die Mandatsträgerinnen und die Mandatsträger die Eltern auf zivilgerichtlichem Wege auf Bezahlung der Kosten einklagen. 4.2.5 Fürsorgerische Unterbringung * § 78 * Zuständigkeit 1 Der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörde als Kollegium ist zuständig für die fürsorgerische Unterbringung und deren Aufhebung, wenn keine Gefahr im Verzuge liegt. 2 Jedes Mitglied der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörden ist zuständig für die fürsorgerische Unterbringung und deren Aufhebung, wenn Gefahr im Verzuge liegt. Vorbehalten bleibt § 63 Abs. 4 dieses Gesetzes. § 79 * Fürsorgerische Unterbringung ohne Gefahr im Verzuge, Verfahren 1 Liegt keine Gefahr im Verzuge, klärt die Erwachsenenschutzbehörde die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person umfassend ab, unter anderem auf der Grundlage von Berichten oder Gutachten von Sachverständigen. * 15 211 2 Der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörde hört in der Regel als Kollegium die betroffene Person persönlich an. 3 … * 4 Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein. Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sind sinngemäss anwendbar. § 80 * Fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, Verfahren 1 Liegt Gefahr im Verzuge, kann die fürsorgerische Unterbringung ohne Einholung eines Berichts oder Gutachtens von Sachverständigen und ohne nähere Abklärung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person angeordnet werden. 2 Die fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge kann nur aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses erfolgen, das sich auf eine unmittelbar vorausgegangene Untersuchung stützt. 3 Die betroffene Person ist spätestens innert 24 Stunden seit der fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge von einem Mitglied eines Spruchkörpers der Erwachsenenschutzbehörden persönlich anzuhören und sie ist mündlich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie beim Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, Beschwerde erheben kann. 4 Entscheide über die fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge und über die Entlassung von Personen, die bei Gefahr im Verzuge untergebracht wurden, können mündlich eröffnet und begründet werden. In diesen Fällen sind sie innerhalb der nächsten 48 Stunden schriftlich zu bestätigen und zu begründen. 5 Entscheide der Einrichtung über die Zurückbehaltung von freiwillig eingetretenen Personen sind mündlich und schriftlich zu eröffnen und zu begründen und die betroffene Person ist mündlich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie beim Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erheben kann. Diese Entscheide sind unverzüglich der Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen. § 81 * Fürsorgerische Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, Dauer 1 Die bei Gefahr im Verzuge in einer Einrichtung untergebrachte Person wird spätestens nach 6 Wochen entlassen, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt. 16 211 § 82 * Entlassung 1 Jedes Mitglied der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörden ist bei fürsorgerischer Unterbringung bei Gefahr im Verzuge zuständig für die Entlassung, ansonsten ist der Spruchkörper der Erwachsenenschutzbehörde als Kollegium zuständig. Vorbehalten bleibt § 63 Abs. 4 dieses Gesetzes. 2 Die ärztliche Leitung der Einrichtung überprüft laufend, ob die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung noch erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, so stellt sie unverzüglich der Erwachsenenschutzbehörde Antrag auf Entlassung. 3 Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens 6 Monate nach Beginn der fürsorgerischen Unterbringung ohne Gefahr im Verzuge, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. Innerhalb von weiteren 6 Monaten ist eine 2. Überprüfung vorzunehmen, anschliessend so oft wie nötig, mindestens aber jährlich (Art. 431 ZGB). § 79 dieses Gesetzes gilt sinngemäss. 4 Die ärztliche Leitung der Einrichtung leitet Entlassungsgesuche von Personen, gegen die eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden ist, unverzüglich an die Erwachsenenschutzbehörde weiter. 5 Über Entlassungsanträge und Entlassungsgesuche ist unverzüglich zu entscheiden. § 83 * Kosten 1 Die Kosten inklusive Auslagen, die im Rahmen des Verfahrens der fürsorgerischen Unterbringung anfallen, werden der betroffenen Person überbunden. Wird das Verfahren eingestellt oder erweist sich aufgrund richterlicher Feststellung, dass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung von Anfang an unrechtmässig war, werden die Kosten durch die Einwohnergemeinden des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, deren Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat, übernommen. 2 Die Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung im Rahmen des Vollzugs der fürsorgerischen Unterbringung gehen unter Vorbehalt der Abs. 3 und 4 zulasten der betroffenen Person, sofern sie nicht durch Dritte übernommen werden. 3 Sie werden durch die Einwohnergemeinden des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, deren Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat, übernommen, wenn sich aufgrund richterlicher Feststellung erweist, dass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung unrechtmässig war. 4 Sie werden durch die Einrichtung übernommen, wenn sich aufgrund richterlicher Feststellung erweist, dass die Zurückbehaltung durch deren ärztliche Leitung unrechtmässig war. 17 211 § 84 * Beschwerde bei fürsorgerischer Unterbringung 1 Beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, kann Beschwerde erhoben werden gegen Entscheide über: a. Anordnung der Begutachtung; b. fürsorgerische Unterbringung; c. Zurückbehaltung durch die Einrichtung; d. Abweisung von Entlassungsgesuchen und von Entlassungsanträgen der Einrichtung; e. Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung; f. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit. 2 Bei fürsorgerischer Unterbringung bei Gefahr im Verzuge im Sinne von § 80 dieses Gesetzes, bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung sowie bei Massnahmen zur Einschränkung der Be-wegungsfreiheit ist das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, zuständig. 3 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, nichts anderes verfügt. Sobald die Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, eingegangen ist, ist dessen Präsidium für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zuständig. Dieses kann andere vorsorgliche Massnahmen treffen. 4 Das Verfahren richtet sich nach Art. 450–450e ZGB sowie nach den Bestimmungen über die verwaltungsgerichtliche Beschwerde. § 85 * Beschwerde gegen die Kostenentscheide 1 Gegen die Kostenentscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden. 2 Steht der Kostenentscheid im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung bei Gefahr im Verzuge, ist das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig. 4.2.6 Nachbetreuung, ambulante Massnahmen * § 86 * Nachbetreuung 1 Vor der Aufhebung einer fürsorgerischen Unterbringung versucht die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, Massnahmen für die Nachbetreuung (§ 88 Abs. 1 dieses Gesetzes) mit der betroffenen Person zu vereinbaren. 2 Die vereinbarten Massnahmen für die Nachbetreuung oder das Nichtzustandekommen einer Vereinbarung sind schriftlich zu dokumentieren und der Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen. 18 211 3 Ist keine Vereinbarung zustande gekommen und besteht eine Rückfallgefahr und die Annahme, dass die betroffene Person bei einem Rückfall sich selbst an Leib und Leben gefährdet oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter gefährdet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde auf Antrag der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes die notwendigen Massnahmen für die Nachbetreuung an. § 87 * Ambulante Massnahmen 1 Gegenüber Personen, die an einer psychischen Störung leiden und die sich selbst an Leib und Leben gefährden oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter gefährden, kann die Erwachsenenschutzbehörde ambulante Massnahmen anordnen, um eine Behandlung oder Betreuung im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung zu vermeiden. 2 Ambulante Massnahmen können auch im Rahmen der Nachbetreuung im Anschluss an eine fürsorgerische Unterbringung vereinbart oder angeordnet werden. § 88 * Massnahmen im Einzelnen 1 Im Anschluss an eine fürsorgerische Unterbringung im Rahmen der Nachbetreuung (§ 86 Abs. 1 dieses Gesetzes) oder im Rahmen von ambulanten Massnahmen (§ 87 Abs. 1 dieses Gesetzes) kann die betroffene Person insbesondere verpflichtet werden: a. sich einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung, Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen; b. bestimmte Medikamente einzunehmen; c. sich Alkohol- und anderen Suchtmitteltests zu unterziehen; d. sich von einer Fachperson, Fachstelle oder Behörde betreuen zu lassen und deren Anweisungen zu befolgen; e. sich regelmässig bei einer bestimmten Fachperson, Fachstelle oder Behörde zu melden. 2 Die Massnahmen werden auf die Dauer von maximal 2 Jahren angeordnet. Sie können verlängert werden, sofern die Voraussetzungen noch erfüllt sind. § 89 * Berichterstattung 1 Die Fachpersonen, Fachstellen und Behörden, welche mit der Durchführung der vereinbarten oder angeordneten Massnahmen betraut sind, erstatten der Erwachsenenschutzbehörde Bericht: a. nach 1 Jahr oder jederzeit gemäss Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde; b. unverzüglich, wenn sich die betroffene Person den Massnahmen widersetzt oder entzieht oder ihre Anweisungen nicht befolgt. 19 211 2 Liegen die Voraussetzungen für vereinbarte oder angeordnete Massnahmen nicht mehr vor, ist dies der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden. § 90 * Nichtbefolgen von Massnahmen 1 Bei Nichtbefolgen von vereinbarten oder angeordneten Massnahmen oder von Anweisungen der mit deren Durchführung betrauten Fachperson, Fachstelle oder Behörde prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung einzuleiten ist. § 91 * Beschwerde bei Nachbetreuung, ambulanten Massnahmen 1 Beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, kann Beschwerde erhoben werden gegen Anordnungen der Erwachsenenschutzbehörde von: a. Massnahmen für die Nachbetreuung; b. ambulanten Massnahmen. 4.2.7 Sammelvermögen * § 92 * Sammelvermögen 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für Massnahmen bei fehlender Verwaltung oder Verwendung von Sammelvermögen (Art. 89b ZGB). 2 Gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden. 4.2.8 Verantwortlichkeit * § 93 * Verantwortlichkeit 1 Der Kanton haftet für widerrechtliches Handeln oder Unterlassen von Organen des Kindes- und Erwachsenenschutzes (Art. 454 Abs. 3 ZGB). 2 Der Kanton hat ein doppeltes Rückgriffsrecht: a. auf die Personen, welche die Verletzung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben, sowie b. auf die Einwohnergemeinden des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises, deren Organe des Kindes- und Erwachsenenschutzes die Verletzung verursacht haben. 20 211 3 Die Rückgriffsforderung verjährt 1 Jahr nach dem Tag, an dem die Anerkennung oder die rechtskräftige Feststellung der Schadenersatzpflicht des Kantons erfolgt ist. 4.2.9 Vorsorgeauftrag * § 93a * Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen 1 Vorsorgeaufträge von im Kanton wohnhaften Personen können bei der vom Kanton im Sinne der Art. 504 und 505 Abs. 2 ZGB bezeichneten Amtsstelle zur Aufbewahrung hinterlegt werden. 2 Die im Sinne von Absatz 1 zuständige Amtsstelle führt über hinterlegte Vorsorgeaufträge ein Verzeichnis und bewahrt sie an einem sicheren Ort auf. § § 94 - 103 * … 5 Erbrecht 5.1 Zuständigkeiten § 104 Gemeinderat 1 Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig für: a. das Erheben der Klage auf Vollziehung von Auflagen, welche die Gemeinde betreffen (Art. 482 Abs. 1 ZGB); b. die Stellung des Begehrens um Verschollenerklärung (Art. 550 Abs. 1 ZGB). § 105 Zivilrechtverwaltung * 1 Die Zivilrechtsverwaltung ist zuständig für: * a. das Inventar bei Nacherbeneinsetzung (Art. 490 Abs. 1 ZGB); b. die Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen sowie Ehe- und Erbverträgen (Art. 504, 505 und 512 ZGB) und die Führung des Testamentsregisters; c. die Mitteilung der Willensvollstreckung (Art. 517 Abs. 2 ZGB); d. die amtliche Verwaltung des Vermögens der verschollenen Person (Art. 548 Abs. 1 ZGB); 21 211 e. die Massregeln zur Sicherung des Erbgangs: Siegelung, Inventar, Anordnung der Erbschaftsverwaltung (Art. 551–554 ZGB); f. den Erbenruf (Art. 555 Abs. 1 ZGB); g. die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen sowie von Ehe- und Erbverträgen (Art. 556–558 ZGB); h. die Ausstellung der Erbenbescheinigung (Art. 559 Abs. 1 ZGB); i. die Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen und Anordnung weiterer Massnahmen (Art. 570, 574–576 ZGB); j. das öffentliche Inventar (Art. 580–584 ZGB); k. die Bewilligung zur Fortsetzung des Geschäfts (Art. 585 Abs. 2 ZGB); l. die amtliche Liquidation (Art. 595 Abs. 1 ZGB); m. die Aufsicht über Erbschaftsverwalterin oder Erbschaftsverwalter und Willensvollstreckerin oder Willensvollstrecker (Art. 595 Abs. 3 ZGB); vorbehalten bleibt § 106 Bst. d dieses Gesetzes; n. die Ernennung einer Erbenvertreterin oder eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 3 ZGB);

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