Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
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Change 1
§ 3 Fachbeirat
(1) Bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle wird ein Fachbeirat gebildet. Er berät die Abschlussprüferaufsichtsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen. (2) Der Fachbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Dauer von vier Jahren bestellt. Dabei wird jeweils ein Mitglied bestellt, das zuvor vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und vom Bundesministerium der Finanzen benannt worden ist. Eine vorzeitige Abberufung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist in begründeten Ausnahmefällen möglich, bei den nach Satz 2 bestellten Mitgliedern jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, das sie benannt hatte. (3) Die Mitglieder sollen insbesondere über Kenntnisse in für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen verfügen. Artikel 21 Unterabsatz 3 und Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sowie § 1 Absatz 4 dieses Gesetzes gelten entsprechend. (4) Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Die Mitglieder des Fachbeirats erhalten Ersatz ihrer Reisekosten. Das Bundesreisekostengesetz findet entsprechende Anwendung.
§ 3 Fachbeirat
(1) Bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle wird ein Fachbeirat gebildet. Er berät die Abschlussprüferaufsichtsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen. (2) Der Fachbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Dauer von vier Jahren bestellt. Dabei wird jeweils ein Mitglied bestellt, das zuvor vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und vom Bundesministerium der Finanzen benannt worden ist. Eine vorzeitige Abberufung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist in begründeten Ausnahmefällen möglich, bei den nach Satz 2 bestellten Mitgliedern jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, das sie benannt hatte. (3) Die Mitglieder sollen insbesondere über Kenntnisse in für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen verfügen. Artikel 21 Unterabsatz 3 und Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sowie § 1 Absatz 4 dieses Gesetzes gelten entsprechend. (4) Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Die Mitglieder des Fachbeirats erhalten Ersatz ihrer Reisekosten. Das Bundesreisekostengesetz findet entsprechende Anwendung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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