Art. 1 Reglement über die Hundetaxe
Hundetaxe 1 Die Gemeinde erhebt eine Hundetaxe gemäss Artikel 13 des kantonalen Hundegesetzes vom 27. März 20121. 2 Taxpflichtig für das jeweilige Kalenderjahr sind die Hundehalterinnen und Hundehalter, die am 1. August in der Gemeinde Wohnsitz haben. Die Taxe ist geschuldet für jeden Hund, der in diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Hundetaxe erfüllt. 3 Der Gemeinderat legt die Höhe der Hundetaxe zwischen Fr. 100.00 und Fr. 200.00 pro Hund und Jahr in einer Verordnung fest. 4 Verzugszins und Mahngebühr richten sich sinngemäss nach Artikel 11 des Reglements vom 28. Juni 1993 über die Erhebung von Gebühren.
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