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20 provisions
§ 1 I. Organisation
Gesundheitsdepartement
1 Das Gesundheitsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung, die
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und den Viehhandel aus, soweit nicht eine andere Behörde
bezeichnet ist.
2 Es erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
§ 2
Tierseuchenpolizei
1 Die Tierseuchenpolizei ist zuständig für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung, die Entsorgung
von tierischen Nebenprodukten und den Viehhandel.
2 Die Organe der Tierseuchenpolizei sind:
a) die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;
b) die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte;
c) die Bieneninspektorin oder der Bieneninspektor;
d) die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten;
e) Personen und Organe mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben;
f) die zuständigen Organe der Gemeinden Bettingen und Riehen;
g) die Kantonspolizei.
§ 3 II. Aufgaben
Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet und überwacht die Tierseuchenpolizei nach
Massgabe der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung und erfüllt die ihr oder ihm dort zugewiesenen Aufgaben.
2 Sie oder er erfüllt insbesondere auch folgende Aufgaben:
a) das Betreiben einer Tierkörpersammelstelle und einer Tier- und Quarantänestation;
b) die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen über die Entsorgung von tierischen
Nebenprodukten, die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, die Tierverkehrsdatenbank sowie den Viehhandel;
1) Vom Bundesamt für Veterinärwesen formell zur Kenntnis genommen am 16. 2. 2012.
2) SR 916.40.
3) SR 916.401.
4) SR 916.441.22.
5) SG 362.110.
6) Das Viehandelskonkordat vom 13. September 1943 wurde am 12. Juni 2014 aufgehoben.
Tierseuchen: Verordnung 361.300
c) die Regelung der Stellvertretung der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und der Bie -
neninspektorin oder des Bieneninspektors;
d) die Abgabe von Impfstoffen, Heil- und Desinfektionsmitteln.
3 Bei Bedarf kann sie oder er andere Organe oder Stellen beiziehen.
§ 4
Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
1 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte erfüllen die ihnen in der eidgenössischen Tierseuchenge -
setzgebung zugewiesenen Aufgaben.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen, insbesondere
aus den Bereichen des Tierschutzes und der Lebensmittelhygiene.
§ 5
Bieneninspektorin oder Bieneninspektor
1 Die Bieneninspektorin oder der Bieneninspektor erfüllt die ihr oder ihm in der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung zugewiesenen Aufgaben. Sie oder er berät die Kantonstierärztin oder den
Kantonstierarzt in fachlicher Hinsicht.
2 Sie oder er führt die Bienenverkehrskontrolle über die in ihrem oder seinem Kreis ein- und ausge -
führten Bienenvölker und ein Verzeichnis über die Standorte der Bienenvölker.
3 Sie oder er sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von der Kantons -
tierärztin oder dem Kantonstierarzt bestimmt.
§ 6
Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten
1 Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten nehmen die Schätzungen im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung vor.
2 Sie werden von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt bestimmt.
§ 7
Personen und Organe mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben
1 Personen und Organe mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben können im Rahmen ihrer Funktionen
und Zuständigkeiten zur Mitwirkung beim Vollzug der Tierseuchengesetzgebung beigezogen werden.
2 Zu den Personen und Organen mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben gehören insbesondere:
a) die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt;
b) die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker;
c) die Organe der Jagd- und Fischereiaufsicht;
d) die für die Landwirtschaft zuständigen Fachstellen;
e) die Organe der Feuerwehr.
§ 8
Gemeinden Bettingen und Riehen
1 Die Gemeinden Bettingen und Riehen sind in ihrem Bereich zur Mitwirkung beim Vollzug der Tierseuchengesetzgebung verpflichtet.
§ 9
Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei unterstützt die übrigen Organe der Tierseuchenpolizei bei ihren Aufgaben und
leistet die erforderliche Amts- und Vollzugshilfe.
§ 10 III. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
Tiertransporte
1 Strassenfahrzeuge und Anhänger dürfen zu regelmässigen Tiertransporten nur verwendet werden,
wenn sie dafür von der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle geprüft und zugelassen sind (Art. 25 TSV).
Sie müssen den Bestimmungen der Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung genügen.
§ 11 Tierseuchen: Verordnung 361.300
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
1 Tierische Nebenprodukte, für deren Entsorgung die Inhaberin oder der Inhaber gemäss Art. 36 VTNP
nicht selber verantwortlich ist, sind in die kantonale Tierkörpersammelstelle (TKS) zu liefern.
2 Vorbehalten bleibt das Vergraben von tierischen Nebenprodukten gemäss Art. 25 VTNP sowie die
Entsorgung von Heimtieren in bewilligten Tierkrematorien.
3 Für den Transport von tierischen Nebenprodukten in Fahrzeugen zur TKS oder zu Tierfriedhöfen
oder Tierkrematorien sind Vorkehrungen zu treffen, welche ein Austreten von Flüssigkeiten verhindern und jegliche Seuchenverschleppung verunmöglichen.
4 Die Direktabholung unter Kostenfolge durch die vom Kanton bezeichnete Stelle ist zwingend für:
a) Grosstiere von mindestens 200 kg;
b) eine grössere Anzahl Kleintiere ab einem Gesamtgewicht von mindestens 300 kg.
5 Das Gesundheitsdepartement erlässt ein Reglement über den Betrieb der Tierkörpersammelstelle und
legt die Entsorgungsgebühren fest.
§ 12 IV. Kosten der Tierseuchenbekämpfung
Desinfektion
1 Die zur Tierseuchenbekämpfung erforderlichen Desinfektionsmittel werden vom Kanton unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für die Reinigung und Desinfektion von öffentlichen Gebäuden, Strassen,
Plätzen und Brunnen können die Gemeinden herangezogen werden.
2 Bei hochansteckenden Seuchen kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt spezialisierte Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion eines verseuchten Betriebes beauftragen und die Tierhalterin oder den Tierhalter an den Kosten angemessen beteiligen.
§ 13
Massnahmen sowie Schutz- und Heilbehandlungen
1 Von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt angeordnete diagnostische Massnahmen sowie
Schutz- und Heilbehandlungen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen werden auf Kosten
des Kantons vorgenommen.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann im Einzelfall auch die Kosten für entsprechende
Massnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung anderer übertragbarer Tierkrankheiten übernehmen.
§ 14
Entschädigungen
1 Entschädigungen des Kantons für Tierverluste gemäss Art. 31 ff. TSG werden nach Massgabe und
unter Vorbehalt der eidgenössischen Bestimmungen gemäss folgenden Prozentsätzen des amtlichen
Schatzungswertes unter Anrechnung des Verwertungserlöses geleistet:
a) 90% bei Tierverlusten infolge Auftretens von auszurottenden Seuchen gemäss Art. 3
TSV;
b) 80% bei Tierverlusten infolge Auftretens von zu bekämpfenden Seuchen gemäss Art. 4
TSV.
2 Die Faulbrut und die Sauerbrut der Bienen werden ebenfalls gemäss Abs. 1 lit. b entschädigt. In
schwerwiegenden Fällen kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zusätzlich Bienenwaben
entschädigen.
3 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt, sobald der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt eine Bestätigung über die Ausmerzung des Tieres oder der Tiere vorliegt.
§ 15
Schätzungsverfahren
1 Die Durchführung der amtlichen Schätzung erfolgt durch die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt und einer oder einem für die jeweilige Tiergattung zuständigen Schätzungsexpertin oder Schät -
zungsexperten.
Tierseuchen: Verordnung 361.300
2 Ein Rekurs gegen den Schätzungsentscheid hat keine aufschiebende Wirkung auf die Ausmerzung
verseuchter oder seuchenverdächtiger Tiere.
3 Das Schätzungsverfahren ist für den Tiereigentümer kostenlos.
§ 16 V. Vollzug
Baubegehren für Ställe und Hundezwinger
1 Das Bau- und Verkehrsdepartement hat alle eingehenden Baubegehren für Neu- und Umbauten von
Ställen, einschliesslich Hundezwingern und Versuchstierstallungen, der Kantonstierärztin oder dem
Kantonstierarzt zur Begutachtung in seuchenpolizeilicher und tierschützerischer Hinsicht zu unterbreiten.
§ 17
Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes kann beim Gesundheitsdepartement Rekurs erhoben werden.
2 Für das Verfahren ist das Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) vom 22. April 1976 massgebend.
§ 18
Meldung
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung sind von den seuchenpolizeilichen Organen und von nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzten der Kantonstierärztin oder
dem Kantonstierarzt zu melden.
§ 19
Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen die vorliegende Verordnung oder gegen die in deren Ausführung von den
zuständigen Organen erlassenen Reglemente, Weisungen und Einzelverfügungen unterliegen den
Strafbestimmungen gemäss TSG.
§ 20
Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen
1 Die urteilende Behörde hat Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen über Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind, umgehend der
Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zuzustellen.
Schlussbestimmung
¹ Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam. 7) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die
Verordnung betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 26. März 1980 aufgehoben.
² Die Verordnung ist gemäss Art. 60 TSG dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur
Kenntnis zu bringen.
7) Wirksam seit dem 30. 12. 2011.
Tierseuchen: Verordnung 361.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.12.2011 30.12.2011 Erlass Erstfassung KB 29.12.2011
Tierseuchen: Verordnung 361.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.12.2011 30.12.2011 Erstfassung KB 29.12.2011