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Tarif der Schulgelder und Gebühren der staatlichen Mittelschulen

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Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 215.15 nGS 11– 44 Tarif der Schulgelder und Gebühren der staatlichen Mittelschulen1 vom 6. Juli 1976 (Stand 1. August 2026) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 19802 als Tarif:3, 4 1 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 2 sGS 215.1. 3 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 4 nGS 11– 44; nGS 22–7; nGS 27– 65; nGS 30–93; nGS 33–36; nGS 39–109. In Vollzug ab Beginn des Schuljahres 1977/ 78. Geändert durch Nachtrag vom 27. September 1977, nGS 12–58; II. Nachtrag vom 25. Oktober 1983, nGS 18–102; III. Nachtrag vom 21. Mai 1985, nGS 20–55; IV. Nachtrag vom 20. Juni 1989, nGS 24–35; V. Nachtrag vom 11. August 1992, nGS 27–64; VI. Nachtrag vom 30. August 1994, nGS 29–57; VII. Nachtrag vom 19. September 1995, nGS 30–92; Abschnitt II Ziff. 9 des VII. Nachtrags zur EDBO-MS vom 15. Januar 1996, nGS 31–31 (sGS 143.4); VIII. Nachtrag vom 12. Mai 1998, nGS 33–35; IX. Nachtrag vom 16. Mai 2000, nGS 35–18; X. Nachtrag vom 24. Juni 2003, nGS 38–70; XI. Nachtrag vom 10. August 2004, nGS 39–74; XII. Nachtrag vom 21. Juni 2005, nGS 40–57; XIII. Nachtrag vom 10. Januar 2006, nGS 41–2; Abschnitt II Ziff. 13 des VI. Nachtrags zur GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3). Wird nicht mehr angewendet für die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen; vgl. Art. 17 des Gebührentarifs der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen, sGS 216.13; XIV. Nachtrag vom 22. November 2011, nGS 47–2; XV. Nachtrag vom 29. Oktober 2013, nGS 2014-049; XVI. Nachtrag vom 6. Juni 2017, nGS 2017-034; XVII. Nachtrag vom 23. Juni 2026, nGS 2026-025. 215.15 I. Schulgeld der Schülerinnen und Schüler mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons St.Gallen5 Nr. 16 Schülerinnen und Schüler an den Kantonsschulen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons St.Gallen bezahlen jährlich ein Schulgeld nach Art. 8 der Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) vom 1. März 20017 (Tarif «mit Aufnahmepflicht»). Ibis. Schulgeld der Schulgemeinden für den Besuch des Untergymnasiums der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen14 Nr. Fr. 1bis15 Schulgemeinden bezahlen für Schülerinnen und Schüler, die sich in ihrem Gebiet aufhalten und am 15. November bzw. 15. Mai das Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen besuchen, je Semester . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 450.– 5 Geändert durch XVII. Nachtrag. 6 Geändert durch XVII. Nachtrag. 7 sGS 211.81. 8 Aufgehoben durch XII. Nachtrag. 9 Aufgehoben durch VI. Nachtrag. 10 Aufgehoben durch XII. Nachtrag. 11 Aufgehoben durch XII. Nachtrag. 12 Aufgehoben durch XI. Nachtrag. 13 Aufgehoben durch XII. Nachtrag. 14 Geändert durch IX. Nachtrag. 15 Geändert durch XVII. Nachtrag. 215.15 II. Gebühren16 Nr. Fr. 2 Als Gebühr für die Anmeldung bezahlen: 2117 Kandidatinnen und Kandidaten der Kantonsschulen . . . . . . . . . 300.– 22119 22220 324 Als Gebühr für den freiwilligen Unterricht in Instrumentalmusik je Jahreswochenstunde bezahlen: 3125 Schülerinnen und Schüler der Mittelschulen . . . . . . . . . . . . . . . . 1450.– 3226 die oder der zweite und weitere Schülerinnen und Schüler einer Familie, auf Gesuch, je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1040.– 4 bis 4429 4bis30 Schülerinnen und Schüler der Mittelschulen bezahlen als Gebühr für Dienstleistungen je Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– 531 Schülerinnen und Schüler der Mittelschulen bezahlen als Gebühr für die Abschlussprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– 16 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 17 Geändert durch XVII. Nachtrag. 18 Aufgehoben durch XII. Nachtrag. 19 Aufgehoben durch XII. Nachtrag. 20 Aufgehoben durch XII. Nachtrag. 21 Aufgehoben durch XII. Nachtrag. 22 Aufgehoben durch XI. Nachtrag. 23 Aufgehoben durch VIII. Nachtrag. 24 Geändert durch XIV. Nachtrag. 25 Geändert durch XVII. Nachtrag. 26 Geändert durch XVII. Nachtrag. 27 Aufgehoben durch VI. Nachtrag zum GeschR. 28 Aufgehoben durch VI. Nachtrag zum GeschR. 29 Aufgehoben durch VI. Nachtrag zum GeschR. 30 Geändert durch XVII. Nachtrag. 31 Geändert durch XVII. Nachtrag. 32 Aufgehoben durch XII. Nachtrag. 33 Aufgehoben durch XII. Nachtrag. 215.15 III. Allgemeine Bestimmungen 1.34 Schülerinnen und Schüler, deren Eltern im Kanton St.Gallen gemäss Art. 7 des Steuergesetzes35 beschränkt steuerpflichtig sind, können am Ende des Schuljahres eine teilweise Rückerstattung des Schulgeldes verlangen. Diese richtet sich nach dem Verhältnis des auf den Kanton St.Gallen entfallenden Anteils zur gesamten Einkommens- und Vermögenssteuer der Eltern. Für die Berechnung ist die letzte rechtskräftige st.gallische Steuerveranlagung massgebend. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen, wenn der st.gallische Steueranteil weniger als 20 Prozent beträgt. 2.36 Das Bildungsdepartement ist ermächtigt, Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die Gegenrecht halten, ganz oder teilweise vom Schulgeld zu befreien. 3.37 Die Rektorin oder der Rektor kann in Härtefällen auf Gesuch hin Schulgeld und Gebühren ganz oder teilweise erlassen. 3bis.38 4. Die Schulgelder werden zur Hälfte jeweils auf Beginn eines Semesters im Voraus zur Zahlung fällig. 5. Besondere Vereinbarungen der Regierung39 mit anderen Kantonen und Staaten bleiben vorbehalten. IV. Schlussbestimmungen Der Tarif über die Schulgelder und Gebühren der Kantonsschulen, der Lehrerbildungsanstalten und der Verkehrsschule vom 2. September 197540 wird aufgehoben. …41 Schlussbestimmung des XII. Nachtrags vom 21. Juni 200542 II. Nr. 1 dieses Erlasses wird ab 1. August 2006 für Schüler angewendet, die im Schuljahr 2006 / 07 eintreten. Die übrigen Bestimmungen werden ab 1. August 2005 angewendet. 34 Geändert durch XVII. Nachtrag. 35 Aufgehoben, nGS 29–70 (sGS 811.1). 36 Geändert durch XVII. Nachtrag. 37 Geändert durch XVII. Nachtrag. 38 Aufgehoben durch XII. Nachtrag. 39 Geändert durch VIII. Nachtrag. 40 nGS 10–71 (sGS 215.15). 41 Gegenstandslos infolge Zeitablaufs. 42 nGS 40–57. 215.15 Schlussbestimmung des XV. Nachtrags vom 29. Oktober 201343 II. Nr. 1 dieses Erlasses wird ab 1. August 2014 für Schüler angewendet, die im Schuljahr 2014 / 15 eintreten. Nr. 1bis dieses Erlasses wird ab 1. August 2014 angewendet. 43 nGS 2014-049.

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