Law

Abkommen vom 30. Oktober 2014 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten der beruflichen Grundbildung

Liechtenstein · 0.412.091.011 · treaty

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 f6f52dcc9925db3df427ecfa581651188ab7cfaf1545441f140e10146270b733

Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Dieses Abkommen regelt die gegenseitige Anerkennung folgender Ausweise in der beruflichen Grundbildung: a) eidgenössisches Berufsattest (EBA); b) liechtensteinisches Berufsattest (BA); c) eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ); d) liechtensteinisches Fähigkeitszeugnis (FZ).

Art. 2

In diesem Abkommen bedeuten: a) berufliche Grundbildung Die berufliche Grundbildung ist der Sekundarstufe II zugeordnet und dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld erforderlich sind. b) eidgenössisches Berufsattest Das eidgenössische Berufsattest ist der eidgenössische Ausweis über den erfolgreichen Abschluss der Prüfung nach einer zweijährigen Grundbildung oder eines gleichwertigen Qualifikationsverfahrens. c) eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis ist der eidgenössische Ausweis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung nach einer drei- oder vierjährigen Grundbildung oder eines gleichwertigen Qualifikationsverfahrens. d) liechtensteinisches Berufsattest Das liechtensteinische Berufsattest ist der liechtensteinische Ausweis über den erfolgreichen Abschluss der Prüfung nach einer zweijährigen Grundbildung oder eines gleichwertigen Qualifikationsverfahrens. e) liechtensteinisches Fähigkeitszeugnis Das liechtensteinische Fähigkeitszeugnis ist der liechtensteinische Ausweis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung nach einer drei- oder vierjährigen Grundbildung oder eines gleichwertigen Qualifikationsverfahrens. f) massgebende Dokumente Darunter fallen nach schweizerischem und liechtensteinischem Berufsbildungsgesetz die aktuell gültigen Bildungsverordnungen mit den entsprechenden Bildungsplänen und weitere Dokumente, die gleichwertige Qualifikationsverfahren regeln.

Art. 3

Ein Ausweis ist einem andern Ausweis gleichwertig, wenn: a) die den Ausweisen entsprechenden massgebenden Dokumente abgesehen von den Titeln identisch sind; und b) die Ausbildung und das Qualifikationsverfahren zur Erlangung der Ausweise gemäss den massgebenden Dokumenten erfolgte.

Art. 4

1) Die zwischen den Vertragsparteien gegenseitig als gleichwertig anerkannten Ausweise sind im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführt. 2) Der Anhang kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) der Schweiz und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (ABB) des Fürstentums Liechtenstein abgeändert und ergänzt werden. 3) Das SBFI und das ABB führen in gegenseitiger Absprache den Anhang jährlich nach und tauschen die dazu benötigten Informationen regelmässig aus.

Art. 5

Für den Vollzug und die Auslegung dieses Abkommens sind das SBFI und das ABB zuständig.

Art. 6

1) Das SBFI und das ABB entscheiden gestützt auf Art. 3 über die Aufnahme eines Ausweises in den Anhang. 2) Erfahren die massgebenden Dokumente, die als Grundlage für die Aufnahme eines Ausweises in den Anhang dienten, Änderungen, so entscheiden das SBFI und das ABB gemeinsam gestützt auf Art. 3 über den erneuten Eintrag im Anhang. 3) Die Entscheide können auf dem Zirkularweg vorgenommen werden, wenn das SBFI oder das ABB nicht ausdrücklich die Einberufung einer Sitzung wünscht. 4) Können sich das SBFI und das ABB nicht einigen, so wird der Ausweis aus dem Anhang gestrichen. 5) Ein Ausweis, der zu einem Zeitpunkt erworben wurde, als er im Anhang enthalten war, behält die gegenseitige Anerkennung.

Art. 7

1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2) Jede Vertragspartei kann das Abkommen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Bekanntgabe an die andere Vertragspartei wirksam.

Art. 8

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Geschehen zu Bern, am 30. Oktober 2014, in zwei Originalen in deutscher Sprache. Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Für den Schweizerischen Bundesrat : gez. Dr. Aurelia Frick gez. Johann N. Schneider-Ammann

← Find another law