Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 13 Praktika
(1) Während der Praktika, die auch praxisbezogene Lehrveranstaltungen umfassen, erwerben die Studierenden Fachkenntnisse und Fähigkeiten als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. (2) Einzelheiten, insbesondere die Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die Einsatzgebiete während der Praktika, werden im Ausbildungsrahmenplan geregelt, der vom Deutschen Wetterdienst in Zusammenarbeit mit dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr erstellt wird. (3) Der Deutsche Wetterdienst ist im Einvernehmen mit dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika verantwortlich. Sie finden in Schulungseinrichtungen und Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr statt. (4) Die Studierenden erhalten von den Ausbildungsstellen, denen sie nach dem Ausbildungsplan für mindestens einen Monat zugewiesen werden, unverzüglich nach Abschluss einer Ausbildungseinheit eine Beurteilung. Diese muss Angaben zur Dauer sowie zu Unterbrechungen der Ausbildung, zu Fähigkeiten, zum Entwicklungspotenzial und zur erbrachten Leistung der Studierenden enthalten. § 24 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beurteilungen sind mit den Studierenden zu besprechen.
§ 13 Praktika
(1) Während der Praktika, die auch praxisbezogene Lehrveranstaltungen umfassen, erwerben die Studierenden Fachkenntnisse und Fähigkeiten als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. (2) Einzelheiten, insbesondere die Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die Einsatzgebiete während der Praktika, werden im Ausbildungsrahmenplan geregelt, der vom Deutschen Wetterdienst in Zusammenarbeit mit dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr erstellt wird. (3) Der Deutsche Wetterdienst ist im Einvernehmen mit dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika verantwortlich. Sie finden in Schulungseinrichtungen und Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr statt. (4) Die Studierenden erhalten von den Ausbildungsstellen, denen sie nach dem Ausbildungsplan für mindestens einen Monat zugewiesen werden, unverzüglich nach Abschluss einer Ausbildungseinheit eine Beurteilung. Diese muss Angaben zur Dauer sowie zu Unterbrechungen der Ausbildung, zu Fähigkeiten, zum Entwicklungspotenzial und zur erbrachten Leistung der Studierenden enthalten. § 24 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beurteilungen sind mit den Studierenden zu besprechen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.