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Verordnung über das Waldreservat Bois des Combes

Fribourg · 721.3.40 · ordinance

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 1 Waldreservat Bois des Combes – V 721.3.40
  2. Art. 2

2 provisions

Art. 1 Waldreservat Bois des Combes – V 721.3.40

1 Der Wald, der sich innerhalb des Perimeters des am 6. November 2025 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans befindet und eine Fläche von 58,39 ha umfasst, wird zum Waldreservat Bois des Combes erklärt. Es handelt sich um ein kombiniertes Waldreservat bestehend aus einem Sonderwaldreservat von 26,33 ha im oberen Teil und einem Totalwaldreservat von 32,06 ha im unteren Teil. 2 Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden. Waldreservat Bois des Combes – V 721.3.40 3 Das Waldreservat bleibt ab dem 1. Dezember 2025 für die Dauer von 50 Jahren bestehen.

Art. 2

1 Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten. 2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich: a) waldbauliche Massnahmen zum Entfernen von Bäumen, die auf Landwirtschaftsland oder auf einen Weg der sanften Mobilität gefallen sind; b) Planung, Benutzung, Markierung und Unterhalt dieser Wege sowie Sicherheitsschläge entlang dieser Wege; c) waldbauliche Massnahmen zur Förderung der Biodiversität im Sonderwaldreservat gemäss technischem Bericht. Diese Eingriffe müssen vom 3. Forstkreis bewilligt werden; d) Die Samenernte der Samenbäume des Spitzahorns sowie Massnahmen, um diese Art im ganzen Reservat zu fördern. Diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur bewilligt werden; e) Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur verordnet werden; f) Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten; g) Zugang zur Quelle und deren Nutzung durch die Begünstigten des selbstständigen und dauernden Baurechts; h) Ausüben der Jagd und Sammeln von Pilzen unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung. 3 Bei waldbaulichen Massnahmen nach Artikel 2 Abs. 2 Bst. a werden die Bäume in den Wald gezogen oder im Wald belassen. 4 Bei Eingriffen gegen Borkenkäfer wird gefälltes Holz im Reservat am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde. Waldreservat Bois des Combes – V 721.3.40 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 21.04.2026 Erlass Grunderlass 01.12.2025 2026_036 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.04.2026 01.12.2025 2026_036

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