Verordnung über den Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen
1 Der Fonds unterstützt: a. Angehörige der Armee und des Zivilschutzes, die während der Erfüllung ihrer Militär- oder Schutzdienstpflicht in Not geraten oder dadurch unverhältnismässige Nachteile in Kauf nehmen müssen; b. Personen, die militärisch organisierte Einsätze im Friedensförderungsdienst leisten, die aufgrund dieser Dienstleistung in Not geraten oder dadurch unverhältnismässige Nachteile in Kauf nehmen müssen; c. Personen, die vom Bundesrat nach Artikel 6 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden und aufgrund ihrer Dienstleistung in Not geraten oder dadurch unverhältnismässige Nachteile in Kauf nehmen müssen; d. Angehörige oder Hinterbliebene der Personen nach den Buchstaben a–c, sofern sie durch deren Gesundheitsschädigung oder Tod während oder aufgrund der Dienstleistung selbst in Not geraten oder dadurch unverhältnismässige Nachteile in Kauf nehmen müssen; e. Personen, die von Personen nach den Buchstaben a–c von Gesetzes wegen unterstützt werden oder mit solchen in einem eheähnlichen Verhältnis leben und durch deren Gesundheitsschädigung oder Tod während oder aufgrund der Dienstleistung selbst in Not geraten oder dadurch unverhältnismässige Nachteile in Kauf nehmen müssen. 2 Er kann zur Information über die Unterstützung nach Absatz 1 Beiträge insbesondere an den Sozialdienst der Armee ausrichten. 3 Bleiben nach Leistung der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 und nach Bildung der Reserven Mittel aus Zuwendungen Dritter übrig, so kann er mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde diese Mittel gemäss deren Zweckbestimmung verwenden. SR 510.10
Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen
1 Der Fonds unterstützt: a. Angehörige der Armee und des Zivilschutzes, die während der Erfüllung ihrer Militär- oder Schutzdienstpflicht in Not geraten oder dadurch unverhältnismässige Nachteile in Kauf nehmen müssen; b. Personen, die militärisch organisierte Einsätze im Friedensförderungsdienst leisten, die aufgrund dieser Dienstleistung in Not geraten oder dadurch unverhältnismässige Nachteile in Kauf nehmen müssen; c. Personen, die vom Bundesrat nach Artikel 6 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden und aufgrund ihrer Dienstleistung in Not geraten oder dadurch unverhältnismässige Nachteile in Kauf nehmen müssen; d. Angehörige oder Hinterbliebene der Personen nach den Buchstaben a–c, sofern sie durch deren Gesundheitsschädigung oder Tod während oder aufgrund der Dienstleistung selbst in Not geraten oder dadurch unverhältnismässige Nachteile in Kauf nehmen müssen; e. Personen, die von Personen nach den Buchstaben a–c von Gesetzes wegen unterstützt werden oder mit solchen in einem eheähnlichen Verhältnis leben und durch deren Gesundheitsschädigung oder Tod während oder aufgrund der Dienstleistung selbst in Not geraten oder dadurch unverhältnismässige Nachteile in Kauf nehmen müssen. 2 Er kann zur Information über die Unterstützung nach Absatz 1 Beiträge insbesondere an den Sozialdienst der Armee ausrichten. 3 Bleiben nach Leistung der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 und nach Bildung der Reserven Mittel aus Zuwendungen Dritter übrig, so kann er mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde diese Mittel gemäss deren Zweckbestimmung verwenden. SR 510.10
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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