Propose a change

Verordnung über den Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 5 Vermögensverwaltung

1 Der Fondsrat verwaltet das Fondsvermögen nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen. Immobilienwerte verwaltet er im Einvernehmen mit dem nach Artikel 8 der Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes zuständigen Bau- und Liegenschaftsorgan. 2 Die liquiden Mittel des Fonds und das Kapital der vom Fondsrat verwalteten Fonds werden grundsätzlich bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) angelegt und im Rahmen der zentralen Tresorie verwaltet. Ausnahmen sind mit der EFV zu vereinbaren. Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zur Aufbewahrung von Wertschriften kann der Fondsrat im Einvernehmen mit der EFV Konten und Depots bei einer dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstehenden Bank halten. 3 Die Verzinsung der Fondsmittel und der Fonds nach Artikel 4 Absatz 1 richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006. 4 Die Kapitalgewinne und Zinserträge werden dem Fondsrat von der EFV jährlich zur Verfügung gestellt. SR 172.010.21 SR 952.0 SR 611.01

Your change, as a redline

Art. 5 Vermögensverwaltung

1 Der Fondsrat verwaltet das Fondsvermögen nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen. Immobilienwerte verwaltet er im Einvernehmen mit dem nach Artikel 8 der Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes zuständigen Bau- und Liegenschaftsorgan. 2 Die liquiden Mittel des Fonds und das Kapital der vom Fondsrat verwalteten Fonds werden grundsätzlich bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) angelegt und im Rahmen der zentralen Tresorie verwaltet. Ausnahmen sind mit der EFV zu vereinbaren. Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zur Aufbewahrung von Wertschriften kann der Fondsrat im Einvernehmen mit der EFV Konten und Depots bei einer dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstehenden Bank halten. 3 Die Verzinsung der Fondsmittel und der Fonds nach Artikel 4 Absatz 1 richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006. 4 Die Kapitalgewinne und Zinserträge werden dem Fondsrat von der EFV jährlich zur Verfügung gestellt. SR 172.010.21 SR 952.0 SR 611.01

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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