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Gebührenordnung zur Bauordnung

Hünenberg · 7.1-1.1 · communal act

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Gebührenpflicht
  3. Art. 3 Bemessung
  4. Art. 4 Auslagen
  5. Art. 5 Inkrafttreten

5 provisions

Art. 1 Grundsatz

1 Die zuständigen Behörden erheben für die ihnen im Rahmen der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens sowie für die bei der Wahrnehmung ihrer baupolizeilichen Aufgaben, wie z.B. Prüfen von Baugesuchen, Baukontrollen, Bauabnahmen, Wiederherstellungsverfahren etc. entstehenden Aufwendungen Gebühren. 2 Die Gebühr ist unabhängig vom Ausgang der die Gebührenpflicht auslösenden Massnahme geschuldet. Insbesondere ist sie auch dann geschuldet, wenn die Massnahme mit einer abschlägigen Verfügung abgeschlossen ist. Der Aufwand für Einsprachen, die vollumfänglich abgelehnt werden, wird der Bauherrschaft nicht verrechnet. Bei teilweise gutgeheissenen Einsprachen erfolgt die Verrechnung an die Bauherrschaft anteilsmässig. Bei vollumfänglich gutgeheissenen Einsprachen wird der Aufwand der Bauherrschaft voll in Rechnung gestellt.

Art. 2 Gebührenpflicht

1 Gebührenpflichtig ist, wer a) * ein Baubewilligungsverfahren einleitet oder Bauanfragen einreicht; b) baupolizeiliche Massnahmen auslöst; c) als Eigentümer oder als Eigentümerin eines Grundstückes oder Bauwerkes einen Zustand schafft oder duldet, der ein baupolizeiliches Eingreifen erfordert; d) * einen Aufwand auslöst, der die übliche Beratungstätigkeit der Verwaltung gemäss Art. 3 Abs. 3 übersteigt.

Art. 3 Bemessung

1 Die Gebühr wird nach effektivem Aufwand verrechnet. Der Aufwand wird in einem Rapport festgehalten. 2 Die Ansätze richten sich nach den Vorgaben des KBOB (Koordinationskonferenz der Bauund Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren) und werden jährlich neu angepasst: a) Zeitmitteltarif (auf Basis von Honorar-Kategorie D): CHF 133/Std. 3 Die Arbeiten umfassen insbesondere folgende Arbeiten: * a) Prüfen von Gesuchen b) Ausfertigen von Einsprache- und Beschwerdeentscheiden c) Baukontrollen d) Sekretariatsarbeiten wie z.B. Erfassen und Publikation der Gesuche etc. 4 Für kleinere Bauvorhaben, wie z.B. Bauanzeigen, Bauanfragen und dergleichen, bei denen der Verwaltungsaufwand weniger als zwei Stunden beträgt, wird keine Gebühr erhoben. *

Art. 4 Auslagen

1 Sämtliche Auslagen wie Experten-, Geometerhonorare, Publikationskosten, Kosten für die Durchführung von Ersatzvornahmen etc., trägt vollumfänglich die gebührenpflichtige Person.

Art. 5 Inkrafttreten

1 Diese Gebührenordnung tritt mit Inkrafttreten der Bauordnung 2004 in Kraft.

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