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Erklärung betreffend das europäische Seerecht in Kriegszeiten

Confederation · 0.515.121 · treaty

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Erklärung betreffend das europäische Seerecht in Kriegszeiten

0.515.121 BS 11 439; BBl 1856 II 357 Übersetzung Erklärung betreffend das europäische Seerecht in KriegszeitenAbgegeben am 16. April 1856 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Juli 1856 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 28. Juli 1856 (Stand am 28. Juli 1856) AS V 337 Die Bevollmächtigten, welche den Pariser Vertrag vom dreissigsten März eintausendachthundertsechsundfünfzig unterzeichnet, sind zu einer Konferenz zusammengetreten und sind, in Erwägung, dass das Seerecht in Kriegszeiten seit langem der Gegenstand bedauerlicher Streitigkeiten gewesen ist; dass die Unbestimmtheit der Rechte und Pflichten in dieser Hinsicht zwischen den neutralen und den kriegführenden Parteien zu Meinungsverschiedenheiten Anlass gibt, die ernstliche Misshelligkeiten und selbst Konflikte herbeiführen können; dass demzufolge die Festsetzung gleichmässiger Grundsätze über diesen so wichtigen Gegenstand zweckmässig erscheint; dass die auf dem Kongress zu Paris versammelten Bevollmächtigten den Absichten, die ihre Regierungen hegen, nicht besser entsprechen könnten, als indem sie in die internationalen Verhältnisse feste Grundsätze in dieser Hinsicht einzuführen suchen; hiezu mit gehörigen Vollmachten versehen, übereingekommen, sich über die Mittel zu diesem Zwecke zu verständigen, und haben in gegenseitigem Einverständnis folgende feierliche Erklärung aufgestellt: 1. Die Kaperei ist und bleibt abgeschafft. 2. Die neutrale Flagge schützt die feindliche Ladung, mit Ausnahme der Kriegskontrebande. 3. Die neutrale Ladung, mit Ausnahme der Kriegskontrebande, kann unter feindlicher Flagge nicht als Prise erklärt werden. 4. Blockaden müssen, um verbindlich zu sein, wirklich bestehen, d. h. durch genügende Kräfte ausgeführt werden, um das Betreten der feindlichen Küsten wirksam zu verhindern. Die Regierungen der unterzeichneten Bevollmächtigten machen sich verbindlich, gegenwärtige Erklärung den Staaten, die nicht zur Teilnahme am Pariser Kongress berufen wurden, mitzuteilen und sie zum Beitritte einzuladen. Überzeugt, dass die ganze Welt die soeben ausgesprochenen Grundsätze mit Dank begrüssen wird, zweifeln die unterzeichneten Bevollmächtigten nicht, dass die Bemühungen ihrer Regierungen, denselben allgemeine Anerkennung zu verschaffen, von günstigem Erfolge begleitet sein werden. Gegenwärtige Erklärung ist und wird nur unter den Mächten verbindlich sein, die derselben bereits beigetreten sind oder beitreten werden. UnterschriftenSo geschehen in Paris, den sechzehnten April eintausendachthundertsechsundfünfzig. (Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich der Erklärung am 1. April 1981Vertragsstaaten Frankreich Sardinien Grossbritannien Schweiz Mexiko (seit 1909) Sowjetunion Österreich Spanien (seit 1908) Preussen Türkei

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