Internationales Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt «EUROCONTROL» vom 13. Dezember 1960, geändert durch das Protokoll vom 12. Februar 1981
1. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens alle stimmberechtigten Vertreter der Vertragsparteien bis auf einen anwesend sind.
2. Ist der Ausschuss nicht beschlussfähig, so wird die Beratung auf eine spätere Sitzung verschoben, die neu einzuberufen ist und frühestens nach zehn Tagen stattfinden darf. Für die zweite Beratung ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist.
Art. 6
1. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch Vorschriften für die Wahl eines Präsidenten und eines Vizepräsidenten und die Bestellung eines Sekretärs festgelegt werden.
2. Die Geschäftsordnung hat Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Ämtern zu enthalten. Sie hat ferner vorzusehen, dass die Einberufung zu den Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung brieflich oder in dringenden Fällen telegrafisch erfolgt.
3. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die Kommission.
Art. 7
1. Der Ausschuss beschliesst auf Vorschlag des Generaldirektors über die Organisation der Agentur.
2. Der Ausschuss unterbreitet jedoch die nach Artikel 2 Absatz 5 zu treffenden Massnahmen der Kommission zur Genehmigung.
Art. 8
Der Ausschuss legt der Kommission alljährlich einen Bericht über die Tätigkeit und die finanzielle Lage der Organisation vor.
Art. 9
1. Auf Ersuchen der Kommission legt der Ausschuss mehrjährige Investitions- und Arbeitsprogramme fest. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Kommission.
2. Insbesondere trifft der Ausschuss folgende Massnahmen und unterbreitet sie der Kommission, die darüber nach den Bestimmungen des Übereinkommens beschliesst:
(a) Er stellt das Programm zur Erfüllung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben (a), (e), (f) und (j) des Übereinkommens aufgeführten Aufgaben auf;
(b) er schlägt die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe (b) des Übereinkommens genannten gemeinsamen langfristigen Ziele vor;
(c) er prüft die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe (g) des Übereinkommens genannten Forschungs‑ und Entwicklungsprogramme;
(d) er arbeitet die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe (c) des Übereinkommens aufzustellenden mittelfristigen Pläne und das im selben Artikel in Absatz 1 Buchstabe (d) vorgesehene gemeinsame Vorgehen in Bezug auf Boden- und Bordsysteme und auf die Personalausbildung aus;
(e) er nimmt die in Artikel 2 des Übereinkommens vorgesehenen Vereinbarungen an;
(f) er veranlasst die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben (h) und (i) des Übereinkommens vorgesehenen Untersuchungen.
3. Der Ausschuss beschliesst im Rahmen der ihm von der Kommission gemäss Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens übertragenen Befugnisse über die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Ziel, Vereinbarungen abzuschliessen, die für die Durchführung der in Artikel 2 des Übereinkommens genannten Aufgaben erforderlich sind; er genehmigt nach Möglichkeit die getroffenen Vereinbarungen.
Art. 10
Der Ausschuss:
– arbeitet Vorschriften für Ausschreibungen und die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Dienstleistungen an die Organisation und die dafür anzuwendenden Bedingungen aus,
– legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstleistungen der Organisation fest
und unterbreitet sie der Kommission zur Genehmigung.
Art. 11
Der Ausschuss arbeitet die Haushaltsordnung aus und legt sie der Kommission zur Genehmigung vor. In der Haushaltsordnung werden insbesondere die für die Einnahmen und Ausgaben anzuwendenden Verfahren der Haushalts‑ und Wirtschaftsführung, die Regeln für die Zahlung der Beiträge der Staaten und die Bedingungen für die Aufnahme von Krediten durch die Organisation festgelegt.
Art. 12
1. Der Ausschuss arbeitet das Personalstatut aus und legt es der Kommission zur Genehmigung vor:
– dieses hat insbesondere Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit des Personals, die Gehaltsstufen, die Versorgungsleistungen, die Unvereinbarkeit von Ämtern, das Amtsgeheimnis und die Dienstbereitschaft vorzusehen;
– es hat die Tätigkeiten festzulegen, die ohne besondere Genehmigung des Generaldirektors nicht gleichzeitig mit einer anderen ausgeübt werden dürfen.
2. Für Streitigkeiten zwischen der Organisation und dem Personal der Agentur ist ausschliesslich das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation zuständig, unter Ausschluss aller anderen nationalen und internationalen Gerichte.
Art. 13
1. Die Agentur kann Personal nur dann unmittelbar einstellen, wenn die Vertragsparteien nicht in der Lage sind, geeignetes Personal zur Verfügung zu stellen. Die Agentur kann jedoch mit Drittstaaten, die nicht der Organisation angehören, besondere Absprachen treffen, um die Beschäftigung geeigneten Personals aus diesen Staaten im Rahmen der Durchführung der in Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens genannten Vereinbarungen zu ermöglichen.
2. Ein Angehöriger des aus einer innerstaatlichen Verwaltung stammenden Personals ist während der Gesamtdauer seiner Tätigkeit bei der Agentur deren Personalstatut unterworfen. Unberührt bleiben die Laufbahnvergünstigungen, welche die innerstaatlichen Vorschriften vorsehen.
3. Das aus einer innerstaatlichen Verwaltung stammende Personal kann dieser jederzeit wieder zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es sich dabei um eine Dienststrafmassnahme handelt.
Art. 14
1. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit gewogener Mehrheit.
2. Die gewogene Mehrheit umfasst mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, wobei:
– die Stimmen der in Artikel 8 des Übereinkommens beschriebenen Wägung unterliegen;
– diese Stimmen die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien darstellen.
3. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, ob während der gleichen Sitzung sofort nochmals abgestimmt werden oder ob der Vorschlag auf die Tagesordnung einer weiteren Sitzung gesetzt werden soll, deren Termin er festlegt. Ergibt sich bei der weiteren Sitzung ebenfalls Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Art. 15
1. Der Generaldirektor wird durch den Ausschuss für die Dauer von fünf Jahren nach Massgabe des Artikels 14 Absatz 2 ernannt, wobei die nach der vorgenannten Bestimmung zu errechnende Mehrheit 70% der abgegebenen gewogenen Gesamtstimmen erreichen muss. Er kann auf dieselbe Weise wiederernannt werden.
2. Er vertritt die Organisation gerichtlich und aussergerichtlich.
3. Er übt ferner in Übereinstimmung mit dem vom Ausschuss und von der Kommission festgelegten allgemeinen Vorgehen folgende Befugnisse aus:
(a) Er sorgt für den zweckmässigen Einsatz der Agentur;
(b) er ernennt und entlässt die Bediensteten nach den im Personalstatut vorgesehenen Regeln;
(c) er nimmt nach den in der Haushaltsordnung festgelegten Bedingungen und in dem von der Kommission hierfür bestimmten Umfang Kredite auf, deren Laufzeit ein Jahr nicht übersteigt;
(d) er schliesst gemäss den in Artikel 10 genannten Vorschriften und innerhalb des von der Kommission hierfür bestimmten Umfangs Verträge über Lieferungen und Dienstleistungen ab.
4. Der Generaldirektor kann diese Aufgaben ohne vorherige Einschaltung des Ausschusses ausüben; er muss aber den Ausschuss über die aufgrund der vorgenannten Befugnisse getroffenen Massnahmen in jedem Fall unterrichten.
5. Der Ausschuss legt die Bedingungen fest, unter denen der Generaldirektor im Falle seiner Verhinderung vertreten wird.
Art. 16
1. Alle Einnahmen und Ausgaben der Agentur werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt.
2. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Die Einnahmen und Ausgaben der Agentur für Forschungs‑ und Versuchsstätten, Schulen und für jede aufgrund des Artikels 2 Absatz 5 geschaffene Einrichtung werden in einen besonderen Voranschlag aufgenommen.
3. Die Regeln für die Veranschlagung, Bewirtschaftung und Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben der Agentur werden in einer Haushaltsordnung nach Artikel 11 festgelegt, soweit in dieser Satzung nichts Näheres bestimmt wird.
Art. 17
1. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
2. Der Ausschuss legt den Voranschlag für jedes Haushaltsjahr spätestens am 31. Oktober eines jeden Jahres der Kommission zur Genehmigung vor.
Art. 18
Der Ausschuss legt der Kommission Vorschläge über die Systematik des Haushaltsplans und die zu verwendende Rechnungseinheit zur Genehmigung vor.
Art. 19
1. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 werden die jährlichen Beiträge der einzelnen Vertragsparteien zum Haushalt für jedes Haushaltsjahr nach folgendem Verteilungsschlüssel bestimmt:
(a) Ein erster Teil von 30% des Beitrags wird im Verhältnis zur Höhe des Bruttosozialprodukts der einzelnen Vertragsparteien berechnet, wie es nachstehend in Absatz 3 definiert ist;
(b) ein zweiter Teil von 70% des Beitrags wird im Verhältnis zur Erhebungsgrundlage für Flugsicherungs‑Streckengebühren der einzelnen Vertragsparteien berechnet, wie sie nachstehend in Absatz 4 definiert ist.
2. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, für ein gegebenes Haushaltsjahr einen Beitrag von mehr als 30% des Gesamtbetrags der Beiträge der Vertragsparteien zu leisten. Wenn die Anwendung der Regelung in Absatz 1 dazu führen würde, dass der Beitrag einer Vertragspartei diese 30% überstiege, so wird der überschiessende Teil auf die übrigen Vertragsparteien entsprechend der Regelung in Absatz 1 verteilt.
3. Das hierbei berücksichtigte Bruttosozialprodukt ergibt sich aus den Statistiken der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, oder, wenn diese nicht vorliegen, aus denjenigen einer anderen Stelle, die gleichwertige Garantien bietet und durch Beschluss der Kommission bezeichnet wurde, indem das arithmetische Mittel der letzten drei Jahre errechnet wird, für welche diese Statistiken vorliegen. Es handelt sich um das Bruttosozialprodukt nach Faktorkosten und laufenden Preisen in Europäischen Rechnungseinheiten.
4. Die hierbei berücksichtigte Erhebungsgrundlage für die Flugsicherungs‑Streckengebühren ist diejenige, die für das vorletzte Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr massgebend war.
Art. 20
1. Die Organisation kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel auf den internationalen Geld- und Kapitalmärkten aufnehmen.
2. Die Organisation kann auf dem Geld‑ und Kapitalmarkt einer Vertragspartei Anleihen entweder nach den dort für Inlandsanleihen geltenden Rechtsvorschriften oder, in Ermangelung solcher Vorschriften, aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der betreffenden Vertragspartei aufnehmen.
3. Die Haushaltsordnung bestimmt das Verfahren, nach dem die Organisation Kredite aufnimmt und zurückzahlt.
4. Im Haushaltsplan wird der Höchstbetrag festgesetzt, bis zu dessen Höhe die Organisation während des betreffenden Jahres Kredite aufnehmen kann.
5. Auf den in diesem Artikel genannten Gebieten handelt die Organisation im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden oder der Notenbank der Vertragsparteien.
Art. 21
Der Haushaltsplan kann erforderlichenfalls im Lauf des Haushaltsjahres nach dem gleichen Verfahren überprüft werden, das für seine Aufstellung und Verabschiedung vorgesehen ist.
Art. 22
1. Die Haushalts‑ und Wirtschaftsführung wird alljährlich durch einen Kontrollausschuss geprüft; dieser besteht aus zwei Fachbeamten, die den Verwaltungen der Vertragsparteien angehören. Sie dürfen nicht die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen. Der Ausschuss schlägt sie der Kommission zur Bestellung gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe (b) des Übereinkommens vor. Die Organisation trägt die Kosten für den Kontrollausschuss.
2. Durch die Prüfung, die anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellt der Kontrollausschuss die Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres erstattet der Kontrollausschuss der Kommission einen Bericht.
Art. 23
1. Die Dienste der Agentur können auf Veranlassung der Kommission, die von sich aus oder aufgrund eines Ersuchens des Ausschusses oder des Generaldirektors tätig wird, verwaltungsmässig und technisch überprüft werden.
2. Diese Überprüfungen werden von Bediensteten durchgeführt, die den Verwaltungen der Vertragsparteien angehören. Jeder Prüfungsausschuss setzt sich aus mindestens zwei Personen verschiedener Staatsangehörigkeit zusammen. Jedem Prüfungsausschuss hat nach Möglichkeit eine Person anzugehören, die an einer vorhergehenden Prüfung teilgenommen hat.
Art. 24
Der Ausschuss bestimmt die Arbeitssprachen der Agentur.
Art. 25
Die Agentur veröffentlicht die für ihren Betrieb notwendigen Bekanntmachungen.
Art. 26
Der Ausschuss legt der Kommission unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 32 Absatz 3 des Übereinkommens alle ihm notwendig erscheinenden Änderungen dieser Satzung zur Genehmigung vor.