Bauverordnung (BauV) vom 22. September 2009
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Change 1
Art. 52 Planunterlagen und Berechnungen
1) Die Planunterlagen haben den Übersichtsplan, Situationsplan, sämtliche Grundrisse und Fassaden, die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Schnitte sowie ein Werkleitungsplan zu umfassen. Die Planunterlagen sind in Art und Darstellung nach den Grundsätzen der einschlägigen SIA-Norm auszuführen. 2) Der Situationsplan ist bei Neubauten sechsfach, bei Umbauten vierfach einzureichen. Das Ausstellungsdatum darf höchstens ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs, zurückliegen. Er hat zu enthalten: a) die Nordrichtung; b) das Baugrundstück und auf ihm bestehende Bauten und Anlagen sowie die Lage der Nachbargrundstücke und Nachbargebäude; c) die äusseren Begrenzungslinien der geplanten Neubauten, Umbauten und Anbauten unter Angabe der wesentlichen Masse; d) die Grenz- und Gebäudeabstände innerhalb des zu bebauenden Grundstücks sowie die Abstände zu bestehenden und projektierten Gebäuden und Strassen; e) die Verbindung zu öffentlichen Strassen; f) Grünflächen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge. 3) Die Grundrisse sind vierfach, bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes fünffach, einzureichen. Die Grundrisse haben zu enthalten: a) die Nordrichtung; b) in einem Hauptgeschossplan, in der Regel im Erdgeschoss: die Parzellengrenzen, die Zufahrt, die Kotierung des Geländes, Kinderspielplätze, Grünflächen, Bepflanzung, Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Grenzabstände; c) die Wände und sonstigen Tragkonstruktionen, Treppen und Rampen, Fenster und Türöffnungen, Heizanlagen und Kamine; d) die Anordnung der Garagen und Carports sowie der übrigen Abstellplätze; e) die Zweckbestimmung der einzelnen Räume; f) die Kotierung der Geschosse, der Garageneinfahrt und des Strassenanschlusses; g) die Angabe eines kotierten Bezugspunktes (bezogen auf die Meereshöhe), der zweckmässigerweise im Bereich des Strassenanschlusses liegt; h) in Wohnbauten die Nettowohnfläche. 4) Die Schnitte und Fassaden sind vierfach einzureichen und haben zu enthalten: a) Konstruktionsangaben zu Decken, Wänden, Treppen, Rampen und Dachaufbauten; b) den gewachsenen Terrainverlauf mit Angabe der relevanten Höhenkoten (bezogen auf den Bezugspunkt) sowie die Kennzeichnung der Gebäudehöhe; c) die äusseren Ansichten des Bauvorhabens, bei Anbauten einschliesslich der Ansichten des Altbestandes; runde und sonstige nicht rechtwinklige Fassadenteile sind auch in ihrer Abwicklung darzustellen; d) bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen sowie anpassbaren Wohnbauten im Sinne der Behindertengleichstellungsgesetzgebung: die definitive Zugangssituation und allfällige Darstellung von Niveauunterschieden und -anpassungen; e) den Verlauf des anstossenden Geländes vor und nach der Bauausführung; f) in Hanglagen: ein Höhenlinienplan, erstellt von einem Vermessungs-, Kultur-, Geomatik- oder Bauingenieur; g) die massgeblichen Höhenkoten der bestehenden Gebäudehöhen des Altbestands im Falle eines Wiederaufbauprojekts. 5) Aufgehoben 6) Den Planunterlagen sind die Berechnungen der Kubatur gemäss SIA-Norm, der Bruttogeschossfläche nach Art. 42 des Gesetzes und der Nachweis der festgelegten Ausnützungsziffer beizubringen.
Art. 52 Planunterlagen und Berechnungen
1) Die Planunterlagen haben den Übersichtsplan, Situationsplan, sämtliche Grundrisse und Fassaden, die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Schnitte sowie ein Werkleitungsplan zu umfassen. Die Planunterlagen sind in Art und Darstellung nach den Grundsätzen der einschlägigen SIA-Norm auszuführen. 2) Der Situationsplan ist bei Neubauten sechsfach, bei Umbauten vierfach einzureichen. Das Ausstellungsdatum darf höchstens ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs, zurückliegen. Er hat zu enthalten: a) die Nordrichtung; b) das Baugrundstück und auf ihm bestehende Bauten und Anlagen sowie die Lage der Nachbargrundstücke und Nachbargebäude; c) die äusseren Begrenzungslinien der geplanten Neubauten, Umbauten und Anbauten unter Angabe der wesentlichen Masse; d) die Grenz- und Gebäudeabstände innerhalb des zu bebauenden Grundstücks sowie die Abstände zu bestehenden und projektierten Gebäuden und Strassen; e) die Verbindung zu öffentlichen Strassen; f) Grünflächen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge. 3) Die Grundrisse sind vierfach, bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes fünffach, einzureichen. Die Grundrisse haben zu enthalten: a) die Nordrichtung; b) in einem Hauptgeschossplan, in der Regel im Erdgeschoss: die Parzellengrenzen, die Zufahrt, die Kotierung des Geländes, Kinderspielplätze, Grünflächen, Bepflanzung, Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Grenzabstände; c) die Wände und sonstigen Tragkonstruktionen, Treppen und Rampen, Fenster und Türöffnungen, Heizanlagen und Kamine; d) die Anordnung der Garagen und Carports sowie der übrigen Abstellplätze; e) die Zweckbestimmung der einzelnen Räume; f) die Kotierung der Geschosse, der Garageneinfahrt und des Strassenanschlusses; g) die Angabe eines kotierten Bezugspunktes (bezogen auf die Meereshöhe), der zweckmässigerweise im Bereich des Strassenanschlusses liegt; h) in Wohnbauten die Nettowohnfläche. 4) Die Schnitte und Fassaden sind vierfach einzureichen und haben zu enthalten: a) Konstruktionsangaben zu Decken, Wänden, Treppen, Rampen und Dachaufbauten; b) den gewachsenen Terrainverlauf mit Angabe der relevanten Höhenkoten (bezogen auf den Bezugspunkt) sowie die Kennzeichnung der Gebäudehöhe; c) die äusseren Ansichten des Bauvorhabens, bei Anbauten einschliesslich der Ansichten des Altbestandes; runde und sonstige nicht rechtwinklige Fassadenteile sind auch in ihrer Abwicklung darzustellen; d) bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen sowie anpassbaren Wohnbauten im Sinne der Behindertengleichstellungsgesetzgebung: die definitive Zugangssituation und allfällige Darstellung von Niveauunterschieden und -anpassungen; e) den Verlauf des anstossenden Geländes vor und nach der Bauausführung; f) in Hanglagen: ein Höhenlinienplan, erstellt von einem Vermessungs-, Kultur-, Geomatik- oder Bauingenieur; g) die massgeblichen Höhenkoten der bestehenden Gebäudehöhen des Altbestands im Falle eines Wiederaufbauprojekts. 5) Aufgehoben 6) Den Planunterlagen sind die Berechnungen der Kubatur gemäss SIA-Norm, der Bruttogeschossfläche nach Art. 42 des Gesetzes und der Nachweis der festgelegten Ausnützungsziffer beizubringen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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