Bauverordnung (BauV) vom 22. September 2009
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Change 1
Art. 67 Höhe und Berechnung
1) Die Baubehörde erhebt für nachstehende Tätigkeiten folgende Gebühren: a) Bewilligung für die Errichtung, Veränderung und den Abbruch von Bauten und Anlagen sowie die Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung (Art. 72 Bst. a und b des Gesetzes): 0.60 Franken pro m³, mindestens jedoch 100 Franken; b) Bewilligung für die Errichtung von privaten Abstellplätzen für Motorfahrzeuge sowie von Mehrzweckplätzen, die Anlage und Veränderung von Lagerplätzen und Deponien sowie für den ober- und unterirdischen Materialabbau, Terrainveränderungen, die Errichtung von Sende- und Empfangsanlagen, die Errichtung und Abänderung von Privatstrassen und anderen privaten Tiefbauten, die Anlage von Campingplätzen sowie die Aufstellung von Wohnwagen und Mobilheimen ausserhalb der dafür genehmigten Plätze sowie die Errichtung von Beschneiungsanlagen (Art. 72 Bst. c bis h und k des Gesetzes): je nach Aufwand, mindestens jedoch 100 Franken; c) Bewilligung für die Errichtung und Abänderung von Anlagen der Haustechnik (Art. 72 Bst. i des Gesetzes): je nach Aufwand, mindestens jedoch 100 Franken und höchstens 300 Franken; d) Bewilligung von Planänderung: je nach Aufwand, mindestens jedoch 100 Franken; e) Erledigung von Bauanzeigen nach Art. 86 des Gesetzes: je nach Aufwand, mindestens jedoch 100 Franken; f) Sonderaufwendungen infolge der besonderen Natur des Baugesuchs, mangelhafter Pläne, mangelhafter Ausführung von Arbeiten, Einholung externer Gutachten und Expertisen: je nach Aufwand; die Kosten für externe Gutachten und Expertisen werden gesondert in Rechnung gestellt; g) Durchführung einer Vorprüfung nach Art. 74 des Gesetzes: je nach Aufwand, mindestens jedoch 1 000 Franken; h) Ausfertigung von Entscheidungen im Rahmen der Erledigung einer Einsprache: je nach Aufwand, mindestens jedoch 600 Franken je einsprechender Partei; i) Durchführung von zusätzlichen oder ergänzenden Bauschlussabnahmen, Abnahmen haustechnischer Anlagen, Nachkontrollen aufgrund bau-, energie- und feuerpolizeilicher Mängel: je nach Aufwand, mindestens jedoch 200 Franken; k) gefahrentechnische Überprüfung des Bauvorhabens: je nach Aufwand, mindestens jedoch 100 Franken; l) fachliche Begleitung und Überprüfung von Konzepten, insbesondere von Brandschutz-, Energie-, Erschliessungs- und Verkehrskonzepten: je nach Aufwand, mindestens jedoch 600 Franken; m) Aufgehoben n) Aufgehoben o) Bewilligung für die Benützung von öffentlichem Grund des Landes: 1. für Gerüste, Ablagerungen oder Baustelleninstallationen: 500 Franken pro Monat; 2. für Grabarbeiten: 400 Franken pro m² Belagsfläche; p) Prüfung von Baugrubenabschlüssen und Sicherungsmassnahmen: nach Aufwand, mindestens jedoch 300 Franken. 2) Für nachstehende Tätigkeiten der Gestaltungskommission werden folgende Gebühren erhoben: a) Beurteilung und Prüfung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen: je nach Aufwand, mindestens jedoch 3 000 Franken; b) Beurteilung und Prüfung von Abänderungen genehmigter Überbauungs- und Gestaltungspläne: je nach Aufwand, mindestens jedoch 1 500 Franken. 3) Aufgehoben 4) Werden Gebühren nach Aufwand berechnet, so ist der Aufwandsberechnung ein Stundensatz von 150 Franken zu Grunde zu legen. 5) Das Land ist von der Entrichtung von Gebühren nach Abs. 1 bis 3, die Gemeinden von den Gebühren nach Abs. 1 Bst. a und d befreit. 6) Vorbehalten bleibt die Erhebung von Gebühren durch entscheidungsbefugte Stellen im Koordinationsverfahren nach der jeweiligen Spezialgesetzgebung.
Art. 67 Höhe und Berechnung
1) Die Baubehörde erhebt für nachstehende Tätigkeiten folgende Gebühren: a) Bewilligung für die Errichtung, Veränderung und den Abbruch von Bauten und Anlagen sowie die Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung (Art. 72 Bst. a und b des Gesetzes): 0.60 Franken pro m³, mindestens jedoch 100 Franken; b) Bewilligung für die Errichtung von privaten Abstellplätzen für Motorfahrzeuge sowie von Mehrzweckplätzen, die Anlage und Veränderung von Lagerplätzen und Deponien sowie für den ober- und unterirdischen Materialabbau, Terrainveränderungen, die Errichtung von Sende- und Empfangsanlagen, die Errichtung und Abänderung von Privatstrassen und anderen privaten Tiefbauten, die Anlage von Campingplätzen sowie die Aufstellung von Wohnwagen und Mobilheimen ausserhalb der dafür genehmigten Plätze sowie die Errichtung von Beschneiungsanlagen (Art. 72 Bst. c bis h und k des Gesetzes): je nach Aufwand, mindestens jedoch 100 Franken; c) Bewilligung für die Errichtung und Abänderung von Anlagen der Haustechnik (Art. 72 Bst. i des Gesetzes): je nach Aufwand, mindestens jedoch 100 Franken und höchstens 300 Franken; d) Bewilligung von Planänderung: je nach Aufwand, mindestens jedoch 100 Franken; e) Erledigung von Bauanzeigen nach Art. 86 des Gesetzes: je nach Aufwand, mindestens jedoch 100 Franken; f) Sonderaufwendungen infolge der besonderen Natur des Baugesuchs, mangelhafter Pläne, mangelhafter Ausführung von Arbeiten, Einholung externer Gutachten und Expertisen: je nach Aufwand; die Kosten für externe Gutachten und Expertisen werden gesondert in Rechnung gestellt; g) Durchführung einer Vorprüfung nach Art. 74 des Gesetzes: je nach Aufwand, mindestens jedoch 1 000 Franken; h) Ausfertigung von Entscheidungen im Rahmen der Erledigung einer Einsprache: je nach Aufwand, mindestens jedoch 600 Franken je einsprechender Partei; i) Durchführung von zusätzlichen oder ergänzenden Bauschlussabnahmen, Abnahmen haustechnischer Anlagen, Nachkontrollen aufgrund bau-, energie- und feuerpolizeilicher Mängel: je nach Aufwand, mindestens jedoch 200 Franken; k) gefahrentechnische Überprüfung des Bauvorhabens: je nach Aufwand, mindestens jedoch 100 Franken; l) fachliche Begleitung und Überprüfung von Konzepten, insbesondere von Brandschutz-, Energie-, Erschliessungs- und Verkehrskonzepten: je nach Aufwand, mindestens jedoch 600 Franken; m) Aufgehoben n) Aufgehoben o) Bewilligung für die Benützung von öffentlichem Grund des Landes: 1. für Gerüste, Ablagerungen oder Baustelleninstallationen: 500 Franken pro Monat; 2. für Grabarbeiten: 400 Franken pro m² Belagsfläche; p) Prüfung von Baugrubenabschlüssen und Sicherungsmassnahmen: nach Aufwand, mindestens jedoch 300 Franken. 2) Für nachstehende Tätigkeiten der Gestaltungskommission werden folgende Gebühren erhoben: a) Beurteilung und Prüfung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen: je nach Aufwand, mindestens jedoch 3 000 Franken; b) Beurteilung und Prüfung von Abänderungen genehmigter Überbauungs- und Gestaltungspläne: je nach Aufwand, mindestens jedoch 1 500 Franken. 3) Aufgehoben 4) Werden Gebühren nach Aufwand berechnet, so ist der Aufwandsberechnung ein Stundensatz von 150 Franken zu Grunde zu legen. 5) Das Land ist von der Entrichtung von Gebühren nach Abs. 1 bis 3, die Gemeinden von den Gebühren nach Abs. 1 Bst. a und d befreit. 6) Vorbehalten bleibt die Erhebung von Gebühren durch entscheidungsbefugte Stellen im Koordinationsverfahren nach der jeweiligen Spezialgesetzgebung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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