Propose a change

Vierte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Frankreich)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 4 Gesetzliches Schiedsgericht

(1) Für die Nachprüfung ablehnender Entscheidungen des Auslandsbevollmächtigten wird nach § 35 des Gesetzes für Frankreich ein Schiedsgericht eingerichtet. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Paris. (2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, und zwar aus einem Vorsitzer und zwei Beisitzern. Der Vorsitzer und ein Beisitzer werden auf Vorschlag der Nationalen Vereinigung französischer Wertpapierbesitzer (Association Nationale des Porteurs Francais de Valeurs Mobilieres) vom Bundesminister der Finanzen ernannt. Der zweite Beisitzer wird unter sinngemäßer Anwendung des § 77 des Gesetzes vom Bundesminister der Finanzen ernannt. Die Ernennung wird in der Bundesrepublik im Bundesanzeiger und in Frankreich in einer von der Nationalen Vereinigung französischer Wertpapierbesitzer zu bezeichnenden Zeitung bekanntgemacht. (3) Für jeden Schiedsrichter ist für den Fall seiner Behinderung ein Vertreter zu ernennen. Für die Vertreter gilt Absatz 2 sinngemäß. (4) Der Bundesminister der Finanzen kann die Ernennung der Schiedsrichter widerrufen, wenn sie ihre Amtspflichten gröblich verletzen. § 77 des Gesetzes gilt sinngemäß. Für die Ernennung eines Nachfolgers gilt Absatz 2.

Your change, as a redline

§ 4 Gesetzliches Schiedsgericht

(1) Für die Nachprüfung ablehnender Entscheidungen des Auslandsbevollmächtigten wird nach § 35 des Gesetzes für Frankreich ein Schiedsgericht eingerichtet. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Paris. (2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, und zwar aus einem Vorsitzer und zwei Beisitzern. Der Vorsitzer und ein Beisitzer werden auf Vorschlag der Nationalen Vereinigung französischer Wertpapierbesitzer (Association Nationale des Porteurs Francais de Valeurs Mobilieres) vom Bundesminister der Finanzen ernannt. Der zweite Beisitzer wird unter sinngemäßer Anwendung des § 77 des Gesetzes vom Bundesminister der Finanzen ernannt. Die Ernennung wird in der Bundesrepublik im Bundesanzeiger und in Frankreich in einer von der Nationalen Vereinigung französischer Wertpapierbesitzer zu bezeichnenden Zeitung bekanntgemacht. (3) Für jeden Schiedsrichter ist für den Fall seiner Behinderung ein Vertreter zu ernennen. Für die Vertreter gilt Absatz 2 sinngemäß. (4) Der Bundesminister der Finanzen kann die Ernennung der Schiedsrichter widerrufen, wenn sie ihre Amtspflichten gröblich verletzen. § 77 des Gesetzes gilt sinngemäß. Für die Ernennung eines Nachfolgers gilt Absatz 2.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds