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Renaturierungsdekret

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 1

Massnahmen und Geltungsbereich 1 An Massnahmen zur ökologischen Aufwertung von Gewässern und Landschaften (Renaturierungen) im Sinne von Artikel 36a WNG2) können nach Massgabe dieses Dekretes Beiträge aus der Spezialfinanzierung gewährt werden. 2 Unterstützt werden können namentlich a naturnahe bauliche oder gestalterische Massnahmen in und an Gewässern, b vorzeitige Sanierungen gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau3) (Wasserbaugesetz; WBG), c Auenrevitalisierungen, d Ausdolungen im Sinne einer vorzeitigen Sanierung, e Massnahmen zur Wiederherstellung der Fischwanderung, zur Schaffung von Laichplätzen sowie von Refugien, f der Schutz, die Erhaltung und Aufwertung von Landschaften, die von der Wasserkraftnutzung beeinträchtigt sind, g Wiederherstellungsmassnahmen an renaturierten Objekten, h der Erwerb von dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Renaturierungen und einmalige Entschädigungsleistungen sowie i Vorbereitungsarbeiten, die unmittelbar der Ausführung von Renaturierungsmassnahmen dienen, 1) BSG 752.41 2) BSG 752.41 3) BSG 751.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 99-101 752.413 2 k zusätzliche ökologische Aufwertungen im Rahmen von Hochwasserschutzprojekten oder Bodenverbesserungen. 3 Keine Renaturierungen im Sinne dieses Dekretes sind insbesondere a Massnahmen an nicht öffentlichen Gewässern, b Wasserbaumassnahmen, die gemäss Artikel 7 WBG4) aus Gründen des Hochwasserschutzes getroffen werden, c der Gewässerunterhalt im Sinne des WBG mit Ausnahme von vorzeitigen Sanierungen, d als Bodenverbesserung durchzuführende Massnahmen in und an Gewässern, e wiederkehrende Abgeltungen für Pflegemassnahmen, Nutzungsverzichte und Ähnliches, f die Erstellung von Fischzuchtanlagen sowie g mit Bewilligung oder Konzession auferlegte ökologische Ersatzmassnahmen. 4 Bei Grenzgewässern können auch Beiträge an Massnahmen ausserhalb des Kantonsgebietes ausgerichtet werden, soweit diese Massnahmen dem bernischen Teil des Gewässers zugute kommen.

Your change, as a redline

Art. 1

Massnahmen und Geltungsbereich 1 An Massnahmen zur ökologischen Aufwertung von Gewässern und Landschaften (Renaturierungen) im Sinne von Artikel 36a WNG2) können nach Massgabe dieses Dekretes Beiträge aus der Spezialfinanzierung gewährt werden. 2 Unterstützt werden können namentlich a naturnahe bauliche oder gestalterische Massnahmen in und an Gewässern, b vorzeitige Sanierungen gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau3) (Wasserbaugesetz; WBG), c Auenrevitalisierungen, d Ausdolungen im Sinne einer vorzeitigen Sanierung, e Massnahmen zur Wiederherstellung der Fischwanderung, zur Schaffung von Laichplätzen sowie von Refugien, f der Schutz, die Erhaltung und Aufwertung von Landschaften, die von der Wasserkraftnutzung beeinträchtigt sind, g Wiederherstellungsmassnahmen an renaturierten Objekten, h der Erwerb von dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Renaturierungen und einmalige Entschädigungsleistungen sowie i Vorbereitungsarbeiten, die unmittelbar der Ausführung von Renaturierungsmassnahmen dienen, 1) BSG 752.41 2) BSG 752.41 3) BSG 751.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 99-101 752.413 2 k zusätzliche ökologische Aufwertungen im Rahmen von Hochwasserschutzprojekten oder Bodenverbesserungen. 3 Keine Renaturierungen im Sinne dieses Dekretes sind insbesondere a Massnahmen an nicht öffentlichen Gewässern, b Wasserbaumassnahmen, die gemäss Artikel 7 WBG4) aus Gründen des Hochwasserschutzes getroffen werden, c der Gewässerunterhalt im Sinne des WBG mit Ausnahme von vorzeitigen Sanierungen, d als Bodenverbesserung durchzuführende Massnahmen in und an Gewässern, e wiederkehrende Abgeltungen für Pflegemassnahmen, Nutzungsverzichte und Ähnliches, f die Erstellung von Fischzuchtanlagen sowie g mit Bewilligung oder Konzession auferlegte ökologische Ersatzmassnahmen. 4 Bei Grenzgewässern können auch Beiträge an Massnahmen ausserhalb des Kantonsgebietes ausgerichtet werden, soweit diese Massnahmen dem bernischen Teil des Gewässers zugute kommen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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