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12 provisions
Art. 1 Gemeinde Schellenberg
Rechtliche Grundlagen
Auf der Basis der geltenden Fassung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), der Strassensignalisationsverordnung (SSV), dem liechtensteinischen Baugesetz sowie der Bauordnung der Gemeinde
Schellenberg in der jeweilig gültigen Fassung erlässt der Gemeinderat nachfolgende Reklamevorschriften.
Art. 2
Zweck
Das Reglement regelt die Montage von Reklameeinrichtungen in der Gemeinde Schellenberg. Ziele
des Reglements für Reklameanlagen der Gemeinde Schellenberg sind:
a) Schutz und Erhalt des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes
b) Schutz der Wohnqualität
c) Gewährleistung der Verkehrssicherheit
d) Respektierung von Grün- und Freiräumen
Art. 3 |
Begriffe
1. Fremdreklamen: werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen.
2. Eigenreklamen: werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.
3. Firmenanschriften: sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder
den Branchenhinweisen (z.B. Baustoffe, Gartenbau) und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind (Art. 95 Abs. 2 SSV).
4. Baustelleninformation: orientieren vor Ort über Neu- und Umbauten, die Bauherrschaft,
die Architekten, Ingenieure und Planer, die Bauleitung, die am Bau beteiligten Unternehmen sowie über Verkauf und Vermietung.
5. Baureklamen: werden am Gerüst oder am Gebäude angebracht und weisen auf die am
Bau beteiligten Firmen hin.
6. Befristete Reklamen sind zeitlich begrenzte Ankündigungen von Veranstaltungen, sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Anlässen.
Art. 4
Reklamegesuch
1. Reklamegesuche können natürliche und juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts
einreichen, welche Eigentümer der Liegenschaft des Standortes der Reklameeinrichtung sind.
2. Pächter und Mieter als Reklamegesuchsteller benötigen darüber hinaus die schriftlich erteilte
Erlaubnis des Liegenschaftseigentümers.
Art. 5 Seite 2
Verfahrensablauf
1. Das Anbringen und Ändern von Reklameanlagen ist bewilligungspflichtig. Vor dem Anbringen einer
Reklameanlage ist beim Amt für Bau und Infrastruktur (ABI) ein Gesuch einzureichen. Das Amt für
Bau und Infrastruktur überprüft das Gesuch in Bezug auf die Verkehrssicherheit und leitet es an die
Gemeinde weiter.
2. Die Gemeinde beurteilt das Gesuch in Bezug auf das Landschafts- und Ortsbild. Gesuche für
unbefristete Reklameanlagen werden dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt.
3. Der Entscheid der Gemeinde wird an das Amt für Bau und Infrastruktur weitergeleitet, welches
dem Gesuchsteller die rechtmittelfähige Entscheidung zustellt.
Art. 6
Unbefristete Fremdreklamen
1. In der Gemeinde Schellenberg werden aufgrund des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes,
über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements schon bestehenden Fremdreklamen
hinaus, keine weiteren unbefristeten Fremdreklamen zugelassen.
2. Ausgenommen von Abs. 1 sind Reklameanlagen des Landes Liechtenstein und der Gemeinde
Schellenberg, die für Informationskampagnen werben, welche im öffentlichen Interesse liegen. |
(z.B. Sicherheits- und Präventionskampagnen).
Art. 7
Befristete Reklameanlagen
1. Gesuche für befristete Reklameanlagen auf den von der Gemeinde bewilligten Standorten sind
mindestens 10 Tage vor der Montage der Reklameanlage bei der Gemeinde einzureichen.
2. Die Gemeinde hat Standorte für befristete Reklameanlagen, die vom FL-Tiefbauamt geprüft und
bewilligt sind. An diesen Standorten können befristete Reklamen, gestützt auf die Strassensignalisationsverordnung (SSV), direkt von der Gemeinde bewilligt werden. Die Gemeinde führt einen
Plan über die bewilligten Standorte.
3. Bewilligt werden grundsätzlich nur Reklamen
a) von ortsansässigen Vereinen, Institutionen, Firmen
b) von in der Gemeinde stattfindenden Veranstaltungen
c) von Landesverbänden und Landesinstitutionen bei besonderem
öffentlichem Interesse und landesweiter Bedeutung
d) wenn sie als nicht ehrverletzend beurteilt werden
In Ausnahmefällen können begründete Reklamegesuche von nicht ortsansässigen Vereinen, Institutionen und Firmen genehmigt werden.
4. Die Bewilligung ist maximal einen Monat gültig. Eine einmalige Verlängerung für zwei Monate kann
mit einer schriftlichen Begründung bei der Gemeinde angesucht werden.
Seite 3
5. Reklameanlagen sind unverzüglich nach dem Ende des Anlasses durch den Bewilligungsinhaber
zu entfernen. Wird die Demontage einer Reklameanlage nicht sachgemäss oder gar nicht
ausgeführt, wird der Aufwand für die fachgerechte Demontage dem Bewilligungsinhaber von der
Gemeinde in Rechnung gestellt.
6. Die Grösse der Reklamefläche beträgt maximal 4.0 m?.
7. Für die Sicherheit der Reklameanlage ist der Bewilligungsinhaber verantwortlich.
Art. 8
Unbefristete Reklameanlagen zur Eigenreklame im Bereich der Wohnzone
1. Das Orts- und Landschaftsbild darf durch das Aufstellen von Reklamen in der Wohnzone nicht
beeinträchtigt werden.
2. Für Firmen in der Wohnzone ist im Falle der Kombination des Firmenstandortes mit einem Wohnhaus oder mit Wohnungen am Gebäude selbst und/oder im Nahbereich eine Eigenreklame in einer
sehr diskreten und nicht störenden Art als Hinweis auf die Firma möglich. Eigenreklamen werben
für Firmen sowie Produkte und Dienstleistungen, die am Reklamestandort selbst hergestellt
und/oder verkauft werden.
3. Bei grösseren Firmengebäuden in den Wohnzonen ohne angegliedertes Wohnhaus oder angeglie- |
derte Wohnungen ist eine grössere Eigenreklame möglich, wobei der Gesuchsteller mit geeigneten
Veranschaulichungsunterlagen den Nachweis der Einfügung ins Orts- und Landschaftsbild und die
Rücksichtnahme auf die umliegenden Gebäude erbringen muss. Bei einer bereits bewilligten
Reklametafel mit später wechselndem Motiv ist auch das Wechselbild jeweils vor Erstellung und
Anbringung der Gemeinde zur Bewilligung im vereinfachten Verfahren vorzulegen.
4. Dachreklamen sind in den Wohnzonen nicht zulässig.
Art. 9
Plakate
1. Plakate dürfen nur an den gemäss Art. 7 Abs. 2 bewilligten Orten angebracht werden.
2. Das Anbringen von Plakaten an Bäumen, Hausfassaden und Mauern, baulichen Schutzmassnahmen (Bauwände und dgl.) sowie an LKW-Verteilkabinen ist generell untersagt.
Art. 10
Verstösse
1. Werden widerrechtliche Handlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements oder des übergeordneten Rechts und/oder Gefährdungen der Sicherheit festgestellt, können Reklameanlagen vom
Amt für Bau und Infrastruktur unter Kostenfolge demontiert werden. Die Verzeigung fehlbarer Verursacher und/oder Liegenschaftseigentümer bleibt vorbehalten.
2. Wer Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt, kann nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG)
mit einer Busse bis zu 20'000.- Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis
Zu drei Monaten, bestraft werden.
Art. 11 Seite 4
Aus- und Beleuchtung
1. Für beleuchtete Reklameanlagen darf ein maximaler Leuchtdichtewert von 40 cd/m? bei einer
Erkennungsweite von 500 m nicht überschritten werden
2. Bei der Planung der Reklameanlagen sind Massnahmen zur Reduktion der Lichtverschmutzung zu
berücksichtigen.
3. Beleuchtete Reklameanlagen sind mit einer Zeitschaltuhr zu versehen. Die Reklameanlage muss
zu folgenden Zeiten ausgeschaltet werden: 9.00 bis 16 Uhr und 0.30 bis 05.30 Uhr.
Art. 12
Gebühren
Allfällige Gebühren im Zusammenhang mit dem Bewilligungsverfahren werden dem Gesuchsteller
vom Land in Rechnung gestellt.
Art. 13
Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27. Februar 2013 genehmigt
und tritt mit Wirkung ab Beschlussfassung in Kraft und ersetzt alle bisherigen Reglemente.
Schellenberg, 27.02.2013
Gemeinde Schellenberg
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Norman Wohlwend, Vorsteher: Robert Hassler, Vizevorsteher
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